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Document 32011D0885

2011/885/EU: Beschluss des Rates vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

OJ L 344, 28.12.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/885/oj

Related international agreement

28.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. November 2011

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2011/885/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (1) (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Partnerschaftsabkommen ist am 15. Juni 2011 ausgelaufen.

(3)

Die Union hat mit der Republik Guinea-Bissau (nachstehend „Guinea-Bissau“) über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen (nachstehend „Protokoll“).

(4)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 15. Juni 2011 das Protokoll paraphiert.

(5)

Damit die Fischereifahrzeuge der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 14 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung ab 16. Juni 2011 vor.

(6)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab 16. Juni 2011 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.


Top

28.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/3


PROTOKOLL

vereinbart zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 16. Juni 2011 werden die in Artikel 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr wie folgt festgelegt:

Krebstiere und Grundfischarten:

a)

Garnelenfänger/Froster: 4 400 BRT pro Jahr;

b)

Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 4 400 BRT pro Jahr;

Weit wandernde Arten (in Anlage I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgelistete Arten):

c)

Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 23 Schiffe;

d)

Angel-Thunfischfänger: 14 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanglizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung und spezifischer Beitrag — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 7 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Im Falle einer erweiterten Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Protokolls durch die EU-Schiffe allerdings gewährt die Europäische Union Guinea-Bissau im Rahmen der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten einen dieser Erweiterung entsprechenden zusätzlichen Betrag in Höhe von höchstens 1 Mio. EUR jährlich. Die Vertragsparteien einigen sich, innerhalb des gemischten Ausschusses spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls den Bezugszeitraum, den Ausgangsindex und die spezifischen Zahlungsmechanismen festzusetzen.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 dieses Protokolls.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 durch die Europäische Union erfolgt spätestens am 15. März 2012.

(5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 dieses Protokolls im Rahmen des guinea-bissauischen Haushaltsgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Guinea-Bissaus.

(6)   Der Betrag nach Absatz 1 wird durch einen spezifischen Beitrag der Europäischen Union in Höhe von jährlich 500 000 EUR zur Einführung und Umsetzung einschlägiger Gesundheits- und Hygienenormen für Fischereierzeugnisse ergänzt. Allerdings können die Vertragsparteien bei Bedarf auch beschließen, einen Teil dieses spezifischen Beitrags zur Stärkung des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Fischereizone Guinea-Bissaus zu verwenden. Dieser Beitrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls verwaltet.

(7)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls erfolgt die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Absatz 6 spätestens am 15. März 2012.

(8)   Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Kontonummer wird jedes Jahr vom Ministerium mitgeteilt.

Artikel 3

Spezifischer Beitrag zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse sowie zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei

(1)   Der spezifische Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls ist insbesondere dazu bestimmt, die Einhaltung von Gesundheits- und Hygienenormen im Fischereisektor zu fördern, erforderlichenfalls aber auch die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Guinea-Bissaus zu unterstützen.

(2)   Guinea-Bissau verwaltet den betreffenden Betrag auf der Grundlage der einvernehmlich getroffenen Entscheidung der Vertragsparteien, welche Maßnahmen durchzuführen sind, sowie der entsprechenden Jahresplanung.

(3)   Unbeschadet der Festlegung der Ziele durch die Vertragsparteien und im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 dieses Protokolls vereinbaren die Vertragsparteien, sich auf folgende Maßnahmen zu konzentrieren:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse einschließlich Stärkung der zuständigen Behörde, Einführung der CIPA-Normen (ISO 9000), Schulung von Beamten und Anpassung des erforderlichen Rechtsrahmens; sowie erforderlichenfalls

b)

Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Fischereisektor, einschließlich der Überwachung der Gewässer Guinea-Bissaus auf See und aus der Luft, Einführung eines satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) für Fischereifahrzeuge, Verbesserung des Rechtsrahmens und Anwendung bei Verstößen.

(4)   Ein eingehender Jahresbericht wird dem gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens zur Genehmigung vorgelegt.

(5)   Die Europäische Union behält sich allerdings das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls bereits im ersten Jahr auszusetzen, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Planung der Maßnahmen bestehen oder wenn die erzielten Ergebnisse — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht der Planung entsprechen.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern und zu diesem Zweck insbesondere auf Ebene der Subregion und vor allem im Rahmen der CSRP-Fischereikommission (Commission Sous-Régionale de Pêche) die Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei zu unterstützen.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um Fragen der Bestandsentwicklung in der Fischereizone Guinea-Bissaus näher zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens mindestens einmal jährlich. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder wenn sich im Rahmen dieses Protokolls eine Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden.

(3)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung und der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu erlassen.

Artikel 5

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch nach den Schlussfolgerungen der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände Guinea-Bissaus nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens, mit denen die in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Protokolls kann die finanzielle Gegenleistung von der Europäischen Union ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die verschiedenen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaigen Bewirtschaftungsempfehlungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung für die Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen wären, Rechnung tragen. Wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt, vereinbaren die Vertragsparteien eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung.

(4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, so konsultiert die Europäische Union Guinea-Bissau im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren in dem Fall die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

(2)   Die Vertragsparteien können in der Fischereizone Guinea-Bissaus nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden entsprechende Konsultationen aufgenommen und von Fall zu Fall die neuen Bestände, Bedingungen und sonstigen Parameter festgelegt.

(3)   Die Genehmigungen für Versuchsfischerei werden zu Erprobungszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

(4)   Bewerten die Vertragsparteien die Ergebnisse der Versuchsfischereikampagnen unter Berücksichtigung der unabdingbaren Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres als positiv, können den Schiffen der Europäischen Union nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 5 dieses Protokolls entsprechend erhöht.

(5)   Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach guinea-bissauischem Recht nicht zulässig ist, ist verboten.

Artikel 7

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

(1)   Die Europäische Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls aussetzen, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände — Naturereignisse ausgenommen — die Ausübung von Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guinea-Bissaus unmöglich machen, oder

b)

die Europäische Union in Guinea-Bissau einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

Der Beschluss zur Aussetzung ergeht nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien auf Antrag einer der Parteien innerhalb von zwei Monaten unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeiten geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Lage es erlaubt, die Fangtätigkeiten wieder aufzunehmen.

(3)   Die Fanggenehmigungen, die den Schiffen der Europäischen Union erteilt wurden, können gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 8

Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus

(1)   35 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1, d. h. ein Betrag von 2 450 000 EUR, sind für die Weiterentwicklung der nationalen Fischereipolitik im Interesse einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus bestimmt.

(2)   Dieser Betrag wird von Guinea-Bissau auf der Grundlage der Ziele sowie der entsprechenden jährlichen und mehrjährigen Planung verwaltet, die von den Vertragsparteien insbesondere hinsichtlich der angemessenen Bewirtschaftung der Fischbestände, der Intensivierung der wissenschaftlichen Forschung, der Kontrollkapazitäten der zuständigen Behörden Guinea-Bissaus und der Verbesserung der Produktionsbedingungen im Fischereisektor einvernehmlich festgelegt werden.

(3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die Vertragsparteien und im Einklang mit den Prioritäten der nationalen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors Guinea-Bissaus vereinbaren die Vertragsparteien im Hinblick auf eine nachhaltige, verantwortungsvolle Fischerei, sich unter anderem auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren: Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten, wissenschaftliche Forschung und Bestandsbewirtschaftung.

Artikel 9

Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 verständigen sich die Europäische Union und das Ministerium im gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Protokolls auf

a)

die jährlichen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der Fischereipolitik Guinea-Bissaus zur Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prioritäten;

b)

die jährlichen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Bewertung der Ergebnisse erfolgen soll. Die wesentlichen Ziele und Leistungsindikatoren, die im Rahmen des Protokolls berücksichtigt werden müssen, sind in Anhang III zusammengestellt.

(2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt, teilt Guinea-Bissau der Europäischen Union mit, wie es die Fördermittel nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt.

(4)   Das Ministerium teilt der Europäischen Union diese Mittelverwendung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mit.

(5)   Der Jahresbericht über die Durchführung der geplanten und finanzierten Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse sowie etwaige Schwierigkeiten wird dem gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens zur Genehmigung vorgelegt.

(6)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, nach Konsultationen im gemischten Ausschuss die Zahlung des in Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls genannten Betrags anzupassen oder auszusetzen, wenn die jährliche Analyse der tatsächlichen Ergebnisse der Fischereipolitik dies zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt.

Artikel 10

Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in den Fischereisektor Guinea-Bissaus

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union in alle Zweige der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, die Gründung von befristeten Vereinigungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Guinea-Bissau mit dem Ziel zu fördern, Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Guinea-Bissaus gemeinsam zu nutzen.

(3)   Befristete Unternehmensvereinigungen sind Vereinigungen mit einer befristeten vertraglichen Verbindung zwischen Reedern der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Guinea-Bissau mit dem Ziel, gemeinsam die guinea-bissauischen Fangquoten mit einem oder mehreren Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu befischen und zu nutzen und die Kosten, Gewinne oder Verluste der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen.

(4)   Guinea-Bissau erteilt die erforderlichen Genehmigungen, damit die zum Zwecke der Nutzung der Fischereiressourcen gegründeten befristeten Unternehmensvereinigungen in seiner Fischereizone Fischfang betreiben können.

(5)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Protokolls genannten EU-Schiffe, für die die Gründung befristeter Unternehmensvereinigungen im Rahmen des geltenden Protokolls beschlossen wurde, müssen keine Lizenzgebühren gezahlt werden. Des Weiteren stellt Guinea-Bissau ab dem dritten Jahr der Laufzeit des Protokolls Fördermittel für die Gründung von befristeten Unternehmensvereinigungen zur Verfügung. Diese Fördermittel belaufen sich insgesamt auf höchstens 20 % des Gesamtbetrags der von den Reedern im Rahmen dieses Protokolls gezahlten Gebühren.

(6)   Der gemischte Ausschuss legt die finanziellen und technischen Modalitäten für den Einsatz dieser Fördermittel und die Förderung von befristeten Unternehmensvereinigungen im Rahmen dieses Protokolls fest.

Artikel 11

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Betreiben einer Vertragspartei nach Konsultationen im gemischten Ausschuss ausgesetzt werden, wenn eine der beiden Vertragsparteien wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte oder demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou verletzt.

(2)   Außerdem finden bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Betreiben einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den Konsultationen im gemischten Ausschuss gemäß Absatz 1 nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(4)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(5)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 12

Aussetzung der Anwendung des Protokolls bei Nichterfüllung der von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtung zu verantwortungsvoller, nachhaltiger Fischerei

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls kann die Anwendung des Protokolls nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 4 ausgesetzt werden, wenn Guinea-Bissau seiner Verpflichtung zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei und insbesondere zur Einhaltung der von der Regierung Guinea-Bissaus festgelegten jährlichen Fischereibewirtschaftungspläne nicht nachkommt.

Artikel 13

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung dieses Protokolls, wenn die Europäische Union es versäumt, die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen zu leisten, unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden:

a)

Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.

b)

Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist keine Zahlung oder angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die ausstehenden Zahlungen geleistet wurden.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Sie gelten vorläufig ab 16. Juni 2011.

(3)   Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von einem Jahr. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls aufzunehmen, das das vorliegende Protokoll nach Ablauf seiner Geltungsdauer ersetzen soll. Die Parteien bemühen sich, diese Verhandlungen innerhalb von längstens neun Monaten, d.h. spätestens zum 15. März 2012 abzuschließen.

Съставено в Брюксел на двадесети декември две хиляди и единадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinte de diciembre de dos mil once.

V Bruselu dne dvacátého prosince dva tisíce jedenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tyvende december to tusind og elleve.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember zweitausendelf.

Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta detsembrikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.

Done at Brussels on the twentieth day of December in the year two thousand and eleven.

Fait à Bruxelles, le vingt décembre deux mille onze.

Fatto a Bruxelles, addì venti dicembre duemilaundici.

Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gruodžio dvidešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év december havának huszadik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u ħdax.

Gedaan te Brussel, de twintigste december tweeduizend elf.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego grudnia roku dwa tysiące jedenastego.

Feito em Bruxelas, em vinte de Dezembro de dois mil e onze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci decembrie două mii unsprezece.

V Bruseli dňa dvadsiateho decembra dvetisícjedenásť.

V Bruslju, dne dvajsetega decembra leta dva tisoč enajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugonde december tjugohundraelva.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Република Гвинея Бисау

Por la República de Guinea-Bissau

Za Republiku Guinea-Bissau

For Republikken Guinea-Bissau

Für die Republik Guinea-Bissau

Guinea-Bissau Vabariigi nimel

Για την Δημοκρατία της Γουινέας-Μπισσάου

For the Republic of Guinea-Bissau

Pour la République de Guinée-Bissau

Per la Repubblica di Guinea-Bissau

Gvinejas-Bisavas Republikas vārdā –

Bisau Gvinėjos Respublikos vardu

A Bissau-guineai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Ginea Bissaw

Voor de Republiek Guinee-Bissau

W imieniu Republiki Gwinei Bissau

Pela República da Guiné-Bissau

Pentru Republica Guineea-Bissau

Za Guinejsko-bissauskú republiku

Za Republiko Gvinejo Bissau

Guinea-Bissaun tasavallan puolesta

För Republiken Guinea-Bissau

Image


ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION

KAPITEL I

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen für alle Fischereifahrzeuge

1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone Guinea-Bissaus können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. über dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fangtätigkeit in Guinea-Bissau verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der guinea-bissauischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Guinea-Bissau aus Fangtätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.   Jedes EU-Schiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag angegeben.

4.   Die zuständigen Behörden der Europäischen Union reichen über die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau beim Ministerium mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will.

5.   Die beim Ministerium einzureichenden Anträge werden auf entsprechenden Formularen gestellt, die die Regierung von Guinea-Bissau zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster beigefügt ist (Anlage 1). Die Behörden von Guinea-Bissau treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

6.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

der Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz sowie über den Betrag gemäß Kapitel VII Absatz 13;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.   Die Zahlung der Gebühren erfolgt auf das von den Behörden Guinea-Bissaus angegebene Konto.

8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme von Hafengebühren und Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

9.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau durch das Ministerium binnen zwanzig Tagen nach Eingang aller unter Absatz 6 genannten Unterlagen zugestellt.

10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, wobei die Delegation der Europäischen Union eine Kopie erhält.

11.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.   Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff allerdings durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Union an das Ministerium zurück.

14.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Ministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

15.   Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1 ist die Lizenz jederzeit an Bord mitzuführen.

16.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der guinea-bissauischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird.

17.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des gemischten Ausschusses alle BRT-Angaben in diesem Protokoll in BRZ umzuwandeln und die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu ändern. Im Vorfeld finden entsprechende technische Beratungen zwischen den Vertragsparteien statt.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Union unterhält als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wird. Dieser Listenentwurf wird den Behörden Guinea-Bissaus sofort nach Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden Guinea-Bissaus, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen Behörde Guinea-Bissaus auf ihre Liste fangberechtigter Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden sowie der Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau übermittelt wird. Die Delegation der Europäischen Union übermittelt dem Reeder daraufhin eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist.

2.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres.

3.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzerteilung verbundenen Kosten festgesetzt.

4.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem die den technischen Anhängen entsprechenden Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind.

5.   Die Endabrechnung der für das laufende Jahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Union bestätigt worden sind.

6.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Ministerium und den Reedern übermittelt.

7.   Ausstehende Restbeträge überweisen die Reeder den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus bis spätestens 31. Juli 2012 auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto.

8.   Fällt die Endabrechnung allerdings niedriger aus als die unter Absatz 3 genannte Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

ABSCHNITT 3

Sonderbestimmungen für Trawler

1.   Zusätzlich zu den in Abschnitt 1 Absatz 6 dieses Kapitels genannten Unterlagen ist Lizenzanträgen für die unter den vorliegenden Abschnitt fallenden Fischereifahrzeugen Folgendes beizufügen:

eine beglaubigte Abschrift des vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokuments, in dem das Vermessungsergebnis des Schiffes in BRT bescheinigt wird, und

die Konformitätsbescheinigung, die das Ministerium im Anschluss an die technische Inspektion des Schiffes gemäß Kapitel VIII Absatz 3.2 erteilt hat.

2.   Wird eine neue Lizenz für ein Fischereifahrzeug beantragt, das bereits eine Lizenz im Rahmen dieses Protokolls hatte und dessen technische Merkmale unverändert sind, so ist dem Antrag, der über die Delegation der Europäischen Union in Bissau beim Ministerium gestellt wird, lediglich der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Zeiträume sowie über den in Kapitel VII Absatz 13 genannten Betrag beizufügen. Das Ministerium erteilt die neue Lizenz, in die ein Hinweis auf den ersten Lizenzantrag, der im Rahmen des geltenden Protokolls gestellt wurde, aufgenommen wird.

3.   Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen:

:

erster Geltungszeitraum

:

vom 16. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011,

:

zweiter Geltungszeitraum

:

vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Juni 2012.

4.   Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

5.   Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli oder am 1. Oktober mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 16. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis zum 15. Juni 2012 dauern.

6.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres, die Dauer von sechs Monaten oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden.

7.   Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen.

8.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzerteilung verbundenen Kosten festgesetzt.

KAPITEL II

FANGGEBIETE

Die in Artikel 1 des vorliegenden Protokolls genannten Fischereifahrzeuge der Europäischen Union dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von 12 Seemeilen ausüben, gemessen von den Basislinien.

KAPITEL III

FANGMELDUNGEN DER ZUM FISCHFANG IN DEN GEWÄSSERN GUINEA-BISSAUS BERECHTIGTEN FISCHEREIFAHRZEUGE

1.   Im Sinne dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone Guinea-Bissaus oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau.

2.   Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Ministerium wie folgt melden:

2.1.

Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem Ministerium mit Kopie an die Europäische Kommission nach Abschluss der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der Gewässer Guinea-Bissaus über die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau per Fax, Post oder E-Mail übermittelt. Im Falle einer Übermittlung per E-Mail senden die beiden Empfänger dem Fischereifahrzeug unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und setzen einander jeweils in Kopie. Für Thunfischfänger werden diese Meldungen am Ende jeder Fangsaison übermittelt.

2.2.

Die auf einem physischen Träger enthaltenen Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 2 für Thunfischfänger und Abschnitt 3 Absatz 3 für Trawler per Fax oder elektronisch übermittelt wurden, werden dem Ministerium binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Delegation der Union in Guinea-Bissau werden Kopien auf einem physischen Träger übermittelt.

2.3.

Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer melden ihre Fänge anhand des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den Gewässern Guinea-Bissaus aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Guinea-Bissaus“ einzutragen.

2.4.

Trawler melden ihre Fänge anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 3 und geben die Gesamtfangmenge für jede Art und jeden Kalendermonat oder angefangenen Monat an.

2.5.

Die Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet.

3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Guinea-Bissaus vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die nach geltendem guinea-bissauischen Recht vorgesehene Strafe zu verhängen sowie — im Wiederholungsfall — die Lizenz nicht zu verlängern. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den elektronischen Austausch dieser Informationen einzuführen.

KAPITEL IV

BEIFÄNGE

Die Beifangmengen für die im Protokoll vorgesehenen Fischereien werden nach geltendem guinea-bissauischen Recht festgelegt und sind in den technischen Anhängen für die einzelnen Kategorien angegeben.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanglizenzen gewährt wurden, tragen unter folgenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen zur praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus und zur Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei:

1.

Jeder Reeder eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von

drei Seefischern auf Schiffen mit weniger als 250 BRT,

vier Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 250 BRT und 400 BRT,

fünf Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 400 BRT und 650 BRT,

sechs Seefischern auf Schiffen mit mehr als 650 BRT.

2.

Die Reeder bemühen sich, weitere guinea-bissauische Seeleute an Bord zu nehmen.

3.

Die Reeder können über ihre Vertreter die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten guinea-bissauischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Arbeitsverträge der guinea-bissauischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Ministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.

Die Heuer der guinea-bissauischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den guinea-bissauischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der guinea-bissauischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen Guinea-Bissaus und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.

Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9.

Werden aus einem anderen als dem unter Absatz 8 genannten Grund keine guinea-bissauischen Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der betreffenden EU-Schiffe verpflichtet, für die Zeit des Fangeinsatzes so bald wie möglich einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute zu entrichten.

10.

Dieser Betrag wird auf ein vorher von den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus angegebenes spezielles Konto überwiesen und dient zur Finanzierung der staatlichen Berufsbildungsstrukturen im Fischereisektor.

KAPITEL VI

TECHNISCHE MASSNAHMEN

1.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, halten die von der ICCAT verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

2.   Die spezifischen Maßnahmen für Trawler sind in den entsprechenden technischen Anhängen aufgeführt.

3.   Die Einstellung der Fischerei während der Schonzeit verfügt Guinea-Bissau auf nichtdiskriminierende Weise für alle an den genannten Fischereien beteiligten Fischereifahrzeuge, unabhängig davon, ob es sich um inländische Schiffe, EU-Schiffe oder Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes handelt.

4.   Erforderlichenfalls vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss auf der Grundlage einer Folgenabschätzung Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit einzuhaltenden Schonzeiten.

5.   Sollte Guinea-Bissau Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, die eine nicht unter Absatz 3 vorgesehene Einstellung der Fischerei oder eine Verlängerung der Einstellungsdauer zur Folge haben, so wird eine Sitzung des gemischten Ausschusses einberufen, um die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf EU-Schiffe zu beurteilen.

6.   Hat die Anwendung der Absätze 4 und 5 eine Verlängerung der Dauer der Einstellung der Fischerei zur Folge, so konsultieren die Vertragsparteien einander im gemischten Ausschuss, um die Höhe der finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Europäische Union anzupassen.

KAPITEL VII

BEOBACHTER AN BORD VON TRAWLERN

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von Guinea-Bissau benannte Beobachter an Bord.

1.1.   Jeder Trawler nimmt einen vom Fischereiministerium bestellten Beobachter an Bord. Das Fischereiministerium und die Reeder oder deren Vertreter legen einvernehmlich fest, in welchem Hafen der Beobachter an Bord genommen wird.

1.2.   Das Ministerium erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die Beobachter an Bord nehmen, und eine Liste der bestellten Beobachter, die an Bord genommen werden. Diese Listen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Sie werden der Europäischen Kommission sofort nach Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen übermittelt.

1.3.   Das Ministerium teilt den Reedern oder deren Vertretern bei der Lizenzerteilung den Namen des an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters mit.

2.   Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Das Ministerium teilt dies dem Reeder oder seinem Vertreter zusammen mit dem Namen des Beobachters mit, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise im Hafen von Guinea-Bissau und bei Verlängerung der Fanglizenz in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und mit einem Vorlauf von zehn Tagen die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

6.   Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder die Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Fischereizone Guinea-Bissaus mit einem Beobachter aus Guinea-Bissau an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern Guinea-Bissaus fischt, nimmt er folgende Aufgaben wahr:

8.1.

er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;

8.4.

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.

er überprüft die Angaben zu den in den Gewässern Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

8.7.

er übermittelt mindestens einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes;

11.3.

verfasst er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus übermittelt wird. Diese Behörden leiten nach der Bearbeitung innerhalb einer Woche eine Kopie des Berichts an die Delegation der Europäischen Union in Bissau weiter.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

Als Beitrag zur Deckung der Kosten, die aus der Anwesenheit dieses Beobachters an Bord entstehen, zahlt der Reeder den Behörden Guinea-Bissaus zusammen mit den Gebühren zeitanteilig für jedes Schiff, das in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreibt, einen Betrag von 12 EUR pro BRT pro Jahr.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des Ministeriums.

KAPITEL VIII

BEOBACHTER AN BORD VON THUNFISCHFÄNGERN

Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit interessierten Drittländern auf, um eine regionale Beobachterregelung auszuarbeiten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

1.   Gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1 führt die Europäische Union eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird nach Erstellung und nach jeder Aktualisierung den zuständigen Fischereiüberwachungsbehörden Guinea-Bissaus übermittelt.

2.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, werden auf die unter Absatz 1 genannte Liste gesetzt, sobald die Mitteilung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 3 dieses Anhangs eingegangen ist. Daraufhin wird dem Reeder eine beglaubigte Kopie der Liste der Thunfischfänger übermittelt, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist.

3.   Technische Inspektion von Trawlern

3.1.   Jeder Trawler der Europäischen Union muss sich einmal jährlich sowie nach Änderungen der Tonnage oder Wechsel des Fischereizweigs mit Umstellung auf anderes Fanggerät im Hafen von Guinea-Bissau einfinden, um sich den nach geltendem Recht vorgeschriebenen Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

3.2.   Nach Abschluss der Konformitätsprüfung wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und für Schiffe, die ihre Fanglizenz im laufenden Jahr verlängern, de facto verlängert wird. Die Geltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3.3.   Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen für die Besatzung eingehalten werden.

3.4.   Die Kosten dieser Inspektion nach geltenden rechtlichen Tarifen in Guinea-Bissau gehen zulasten des Reeders. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die von anderen Schiffen üblicherweise für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

3.5.   Bei Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Absatz 3.1 oder 3.2 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

4.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt:

 

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, teilen der Funkstation des Fischereiministeriums bei jeder Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit.

 

Das Fischereiministerium teilt den Reedern Rufzeichen, Frequenz und Dienstzeiten bei Aushändigung der Lizenz mit.

 

Bei Funkausfall können die Schiffe andere Kommunikationsmittel wie Fernschreiben, Telefax (Nr. 201157, 201957, 206950) oder Telegramm benutzen.

4.1.   Die EU-Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Guinea-Bissaus einzufahren oder diese zu verlassen. Für Thunfischfänger beträgt diese Frist nur sechs Stunden.

4.2.   Bei der Meldung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Meldungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn kein Faxgerät an Bord ist, per Funk oder E-Mail.

4.3.   Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne dem Ministerium vorher Meldung gemacht zu haben, wird wie ein Fischereifahrzeug ohne Lizenz behandelt.

4.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden ebenfalls bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

5.   Kontrollverfahren

5.1.   Die Kapitäne von EU-Schiffen, die in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten guinea-bissauischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

5.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

5.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

6.   Aufbringung

6.1.   Das Ministerium benachrichtigt die Europäische Kommission über die Delegation in Guinea-Bissau binnen 48 Stunden, wenn ein EU-Schiff in den Gewässern Guinea-Bissaus aufgebracht oder eine Sanktion gegen ein EU-Schiff verhängt wird.

6.2.   Gleichzeitig wird der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung übermittelt.

7.   Aufbringungsprotokoll

7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen Behörde des Küstenstaats erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2.   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

7.3.   Nach den geltenden Rechtsvorschriften kann der Kapitän veranlasst werden, sein Schiff in den von den zuständigen Behörden bezeichneten Hafen zu bringen.

8.   Informationssitzung im Falle einer Aufbringung

8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen auf Antrag der EU-Partei eine Informationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und dem Ministerium statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2.   Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Parteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9.   Verfahren im Fall einer Aufbringung

9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Bei Beendigung des Verfahrens ohne eine Verurteilung wird sie freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben.

9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen:

sobald den Auflagen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder

in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Absatz 9.3 hinterlegt und vom Ministerium akzeptiert wurde.

10.   Begleitung

Alle Informationen zu Verstößen durch EU-Schiffe werden regelmäßig über die Delegation der Europäischen Union an die Kommission weitergeleitet.

11.   Umladungen

11.1.   Alle EU-Schiffe, die Fänge in den Gewässern Guinea-Bissaus umladen wollen, nehmen solche Umladungen auf Reede in guinea-bissauischen Häfen vor.

11.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffs;

die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten;

das Datum der Umladung.

11.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus. Die Schiffe müssen den zuständigen guinea-bissauischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Guinea-Bissaus zu verlassen.

11.4.   Andere, hier nicht aufgeführte Umladevorgänge sind in der Fischereizone Guinea-Bissaus verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem Recht Guinea-Bissaus geahndet.

12.   Die Kapitäne von EU-Schiffen, die in einem Hafen Guinea-Bissaus anlanden oder umladen, gestatten die Überwachung dieser Tätigkeiten durch guinea-bissauische Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

KAPITEL X

SATELLITENÜBERWACHUNG DER FISCHEREIFAHRZEUGE

Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss die Modalitäten für die Satellitenüberwachung der EU-Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben.


ANHANG II

TECHNISCHER ANHANG 1 — FISCHEREIKATEGORIE 1:   FROSTERTRAWLER, FISCHFÄNGER UND TINTENFISCHFÄNGER

1.   

Fanggebiet

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.

Der Einsatz von Auslegern ist zulässig.

Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.

Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm

4.   

Schonzeit

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest.

5.   

Beifänge

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Fischfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben.

Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Tintenfischfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Krebstiere an Bord haben.

Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet.

Die Vertragsparteien konsultieren einander im gemischten Ausschuss über eine etwaige Änderung des zulässigen Beifangsatzes.

6.   

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr

4 400

Lizenzgebühren in EUR/BRT/Jahr

229 EUR/BRT/Jahr

Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt.

7.   

Bemerkungen

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.


TECHNISCHER ANHANG 2 — FISCHEREIKATEGORIE 2:   GARNELENFÄNGER

1.   

Fanggebiet

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.

Der Einsatz von Auslegern ist zulässig.

Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.

Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm.

Guinea-Bissau verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu ändern und entsprechend den Rechtsvorschriften der Subregion eine Maschenöffnung von 50 mm vorzuschreiben, die für sämtliche Flotten für den Fang von Krebstieren in der Fischereizone Guinea-Bissaus gilt.

4.   

Schonzeit

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest.

5.   

Beifänge

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Garnelenfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 50 % Kopffüßer an Bord haben.

Jedes Überschreiten des zulässigen Beifangsatzes wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet.

6.   

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr

4 400

Lizenzgebühren in EUR/BRT/Jahr

307 EUR/BRT/Jahr

Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt.

7.   

Bemerkungen

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.


TECHNISCHER ANHANG 3 — FISCHEREIKATEGORIE 3:   ANGEL-THUNFISCHFÄNGER

1.   

Fanggebiet

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen.

2.   

Zulässiges Fanggerät und technische Maßnahmen

Angeln

Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm

Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit.

3.   

Beifänge

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

4.   

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Gebühr je gefangene Tonne

25 EUR/t

Jährliche Pauschalgebühr

500 EUR für 20 Tonnen

Zahl der fangberechtigten Schiffe

14

5.   

Bemerkungen

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.


TECHNISCHER ANHANG 4 — FISCHEREIKATEGORIE 4:   THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER

1.   

Fanggebiet

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

2.   

Zulässiges Fanggerät und technische Maßnahmen

Wade + Oberflächenlangleine

Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

Empfehlungen der ICCAT

4.   

Beifänge

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

5.   

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Gebühr je gefangene Tonne

35 EUR/t

Jährliche Pauschalgebühr

3 150 EUR für 90 Tonnen

Zahl der fangberechtigten Schiffe

23

6.   

Bemerkungen

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.


ANHANG III

Wesentliche Ziele und Leistungsindikatoren in Anwendung der Artikel 3, 8 und 9 des Protokolls

Strategische Schwerpunkte und Ziele

Indikatoren

1.   

Verbesserung der Gesundheits- und Hygienebedingungen zur Entwicklung des Fischereisektors

Vorarbeiten im Hinblick auf eine Zulassung zur Ausfuhr

Regelung über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für gewerbliche Fischereifahrzeuge, Pirogen und Fischereiunternehmen (Ausarbeitung/Verabschiedung durch das Parlament und Umsetzung)

Zuständige Behörde vor Ort

CIPA-Normen (ISO 9000)

Ausgerüstetes Labor für mikrobiologische und chemische Analysen

Verabschiedeter und in die Rechtsvorschriften übernommener Kontroll- und Analyseplan für Garnelen (PNVAR 2008)

Zahl der ausgebildeten Gesundheitsinspektoren

Zahl der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und der Bediensteten des Fischereiministeriums, die in Hygienevorschriften geschult sind

Erteilung der Zulassung zur Ausfuhr in die EU

1.1.

Modernisierung der gewerblichen und der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung der Hygienestandards

Zahl der normgerechten gewerblichen Fischereifahrzeuge

Zahl der hölzernen Pirogen, die durch Pirogen aus geeigneterem Material ersetzt wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent)

Zahl der Pirogen mit Kühlanlagen an Bord

Anhebung der Zahl der Anlandehäfen

Zahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei, die den Hygienenormen entsprechen (in absoluten Zahlen und in Prozent)

1.2.

Ausbau der Infrastrukturen, insbesondere der Hafeninfrastruktur

Modernisierung des Hafens von Bissau und Erweiterung des Fischereihafens

Fischmarkt am Hafen von Bissau für das Anlanden der Fänge der modernisierten, normgerechten Fischereifahrzeuge der handwerklichen und der gewerblichen Fischerei

Hafen von Bissau entspricht internationalen Normen (Ratifizierung des OLAS-Übereinkommens)

Wracks im Hafen beseitigt

1.3.

Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge)

Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen

Erfolgte Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen)

Analyselabor in Betrieb

Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden

Förderung technischer und kommerzieller Partnerschaften mit privaten Marktteilnehmern aus dem Ausland

Einführung des Öko-Labelling für guinea-bissauische Produkte

2.   

Verbesserung von Überwachung und Kontrolle der Fischereizone

Besserer Rechtsrahmen

Übereinkommen zwischen dem Fischerei- und dem Verteidigungsministerium über die Überwachung und Kontrolle verabschiedet

Nationaler Plan für Überwachung und Kontrolle verabschiedet und umgesetzt

2.1.

Intensivierung der Überwachung und Kontrolle

Team vereidigter, unabhängiger Kontrolleure einsatzbereit (Zahl der eingestellten und geschulten Personen) und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des Finanzgesetzes

Anzahl der Überwachungstage auf See: 250 Tage/Jahr am Ende der Geltungsdauer des Protokolls

Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See

Zahl der Kontrollen aus der Luft

Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte

Anteil der mit Radar erfassten Fläche

Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe in der Fischereiflotte

Den angewandten Überwachungstechniken angepasstes Ausbildungsprogramm (Zahl der Ausbildungsstunden, Zahl der ausgebildeten Techniker usw.)

2.2.

Begleitung der Aufbringung von Schiffen

Mehr Transparenz des Aufbringungs-, Sanktions- und Bußgeldsystems

Verbesserte Regelung für die Zahlung von Bußgeldern und Verbot der Entrichtung von Bußgeldern auf andere als finanzielle Weise

Verbesserung des Systems der Einziehung von Bußgeldern

Alljährlich Veröffentlichung der Statistiken über die eingezogenen Bußgelder

Erstellung einer schwarzen Liste von Schiffen, gegen die Sanktionen verhängt wurden

Erstellung und jährliche Veröffentlichung der Statistiken über Sanktionen

Veröffentlichung des Jahresberichts von FISCAP

3.   

Verbesserung des Fischereimanagements

Steuerung des Fischereiaufwands beim Fang von Garnelen und Kopffüßern

Beibehaltung der geltenden Abkommen mit Drittländern und der Europäischen Union im Jahr 2007. Wurden die Drittländern gewährten Fangmöglichkeiten zum 1. Januar 2007 jedoch nicht ausgeschöpft, so werden sie nicht auf das Jahr 2008 und die Folgejahre übertragen.

Für Vercharterungen werden keine Fangmöglichkeiten gewährt.

Alle Abkommen mit europäischen Gesellschaften oder Verbänden/Unternehmen werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls endgültig aufgegeben und formell gekündigt.

3.1.

Modernisierung und Intensivierung der Forschung im Fischereibereich

Verstärkung der Forschungskapazitäten des CIPA

3.2.

Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich

Jährlich durchgeführte Schleppnetzfischerei

Zahl der bewerteten Bestände

Zahl der Forschungsprogramme

Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Nullbefischung und Erhaltung überfischter Bestände)

Jährliche Bewertung des Fischereiaufwands bei Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind

Operative Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung (Einrichtung von Datenbanken, statistische Begleitinstrumente, Vernetzung der mit dem Flottenmanagement befassten Dienste, Veröffentlichung statistischer Berichte usw.)

3.3.

Kontrollierter Ausbau der Fischerei

Verabschiedung des jährlichen Bewirtschaftungsplans für die gewerbliche Fischerei vor Beginn des betreffenden Jahres

Verabschiedung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans für überfischte Fischereiressourcen

Führen eines Schiffsregisters in der AWZ, einschließlich der handwerklichen Fischerei

Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne

3.4.

Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste

Erfolgter Ausbau der Verwaltungskapazitäten

Ausarbeitung und Durchführung eines Ausbildungs- und Umschulungsprogramms (Zahl der geschulten Mitarbeiter, Zahl der Ausbildungsstunden usw.)

Intensivierung der Mechanismen der Koordinierung, Konzertierung und Zusammenarbeit mit den Partnern

Ausbau des Systems der Datenerhebung und der statistischen Begleitung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei

3.5.

Verbesserung des Systems der Lizenzverwaltung und Schiffsüberwachung

Zahl der Ausbildungsstunden für Techniker

Zahl der ausgebildeten Techniker

Vernetzung der Dienste und Statistiken

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