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Document 32010R1185

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009

ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/03/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/1185/oj

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1185/2010 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 und Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmten Grafitelektroden, die derzeit unter dem KN-Code ex85451100 eingereiht werden, und für diese Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex85459090 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien ein („endgültige Ausgleichsmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 15,7 %, außer für ein Unternehmen, für das der Zollsatz 7 % betrug.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Grafitelektroden, die derzeit unter dem KN-Code ex85451100 eingereiht werden, und für diese Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex85459090 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien ein („endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 0 %.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 wurden im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 (4) geändert. Die endgültigen Ausgleichszölle wurden damit für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern auf 6,3 % beziehungsweise 7,0 % festgesetzt; für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen betrug der Zollsatz nun 7,2 %. Die endgültigen Antidumpingzölle wurden in der genannten Verordnung für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern auf 9,4 % beziehungsweise 0 % festgesetzt; für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen betrug der Zollsatz nun 8,5 %.

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“)

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen erhielt die Kommission am 18. Juni 2009 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von drei EU-Herstellern der gleichartigen Ware, nämlich von Graftech International, SGL Carbon GmbH und Tokai ERFTCARBON GmbH, („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion bestimmter Grafitelektrodensysteme entfällt.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung wie auch der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(6)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung die indische Regierung darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der indischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die indische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin am 16. September 2009 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Den Stellungnahmen der Behörden der indischen Regierung wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(7)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 17. September 2009 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

4.   Parallele Untersuchungen

(8)

Im Wege einer am 17. September 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) leitete die Kommission auch die Auslaufüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (8) ein.

5.   Untersuchung

5.1.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

5.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, ausführende Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender und die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(12)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von unabhängigen Einführern erschien es geboten, nach Artikel 27 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die oben genannten Parteien aufgefordert, nach Artikel 27 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Es hat sich jedoch kein unabhängiger Einführer zur Mitarbeit bereit erklärt. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

(13)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Bei der Kommission gingen Antworten von drei Gruppen von EU-Herstellern (d. h. den Antragstellern), einem ausführenden Hersteller, 17 Verwendern und der indischen Regierung ein. Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer; ferner legten im Laufe der Untersuchung keine anderen Einführer der Kommission Informationen vor oder meldeten sich.

(14)

Nur einer der beiden der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in Indien, namentlich HEG Limited („HEG“), arbeitete durch die Übermittlung der Fragebogenantworten uneingeschränkt an der Überprüfung mit. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung unter dem Namen Hindustan Electro Graphite Limited geführt wurde. In der Folge änderte das Unternehmen seinen Namen in HEG Limited. Der zweite ausführende Hersteller, der in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, namentlich Graphite India Limited („GIL“), beschloss, den Fragebogen im Rahmen dieser Überprüfung nicht zu beantworten.

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

EU-Hersteller

SGL Carbon GmbH, Wiesbaden und Meitingen, Deutschland,

Graftech Switzerland SA, Bussigny, Schweiz,

Graftech Iberica S.L., Ororbia, Spanien,

Tokai ERFTCARBON, Grevenbroich, Deutschland.

b)

Ausführender Hersteller in Indien

HEG Limited, Bhopal.

c)

Indische Regierung.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(16)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex85451100 eingereiht werden, und für solche Elektroden verwendete Nippel, die derzeit unter dem KN-Code ex85459090 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“).

(17)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass wie in der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware und die vom ausführenden Hersteller hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(18)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

 

Landesweite Regelungen

a)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung,

b)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren,

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) —Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter;

 

Regionale Regelung

d)

Electricity Duty Exemption Scheme („EDE-Regelung“) — Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe.

(19)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis c genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei „Foreign Trade Policy“-Dokumente relevant, nämlich das Dokument „FT-policy 04-09“ (Außenhandelspolitik 04-09) und das Dokument „FT-policy 09-14“ (Außenhandelspolitik 09-14). Letzteres trat im April 2009 in Kraft. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die Außenhandelspolitik 04-09 und die Außenhandelspolitik 09-14 in einem Verfahrenshandbuch, dem Handbook of Procedures, Volume I, („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(20)

Für die Verwaltung der unter Buchstabe d genannten Regelung sind die Behörden des Bundesstaates Madhya Pradesh zuständig.

2.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

(21)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass dem kooperierenden indischen Hersteller im Rahmen der AA-Regelung im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

a)   Rechtsgrundlage

(22)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 der beiden Dokumente Außenhandelspolitik 04-09 und Außenhandelspolitik 09-14 sowie in Kapitel 4 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(23)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(24)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norm“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(25)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

(26)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig.

(27)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(28)

Wie die Untersuchung ergab, nahm der kooperierende ausführende Hersteller in Indien diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(29)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(30)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(31)

Diese Regelung kann nicht, wie vom kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien gefordert, als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(32)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.

(33)

Aus den vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.

(34)

Der kooperierende ausführende Hersteller in Indien machte geltend, auch wenn es prinzipiell erlaubt sei, die DEPB-Gutschriften zu verkaufen oder für die Einfuhr anderer Materialien zu verwenden, so seien in seinem Fall doch alle DEPB-Gutschriften ausschließlich für die Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet worden. Mithin sei die DEPB-Regelung ein normales Rückerstattungssystem, so dass nur die übermäßige Erstattung angefochten werden sollte. Dieses Vorbringen muss jedoch zurückgewiesen werden, da die DEPB-Regelung, wie unter Randnummer 31 erläutert, nicht als zulässiges Rückerstattungssystem bzw. Rückerstattungssystem für Ersatz anzusehen ist, was auch von der indischen Regierung eingeräumt wurde. Es ist daher nicht maßgeblich, was der Ausführer mit den im Rahmen dieser Regelung erlangten Lizenzen tatsächlich macht. Der Vorteil, den der Ausführer erlangt, wird ihm unwiderruflich zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung gewährt, und nicht bei der späteren Verwendung der Lizenz.

(35)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

(36)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in angemessener Weise dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(37)

Dies ergab für den kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung für den UZÜ eine Subventionsspanne von 5,7 %.

4.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(38)

Die Regelung ist in Kapitel 5 der beiden Dokumente Außenhandelspolitik 04-09 und Außenhandelspolitik 09-14 sowie in Kapitel 5 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(39)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(40)

In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und — seit April 2003 — auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), bei der Einfuhr von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Im neuen Dokument Außenhandelspolitik 09-14 ist festgelegt, dass Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden können, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

(41)

Der Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

(42)

Wie die Untersuchung ergab, nahm der kooperierende ausführende Hersteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(43)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(44)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. Der kooperierende ausführende Hersteller führte an, EPCG-Subventionen im Zusammenhang mit dem Kauf von Investitionsgütern, bei denen die Ausfuhrverpflichtung bereits vor dem UZÜ erfüllt war, sollten nicht mehr als von der Ausfuhrleistung abhängig betrachtet werden. Sie seien daher nicht als spezifische Subventionen zu behandeln und sollten nicht angefochten werden. Dieses Vorbringen muss jedoch zurückgewiesen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Subvention selbst von der Ausfuhrleistung abhing, d. h. sie wäre nicht gewährt worden, wenn das Unternehmen nicht eine gewisse Ausfuhrverpflichtung akzeptiert hätte.

(45)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(46)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu diesem Betrag wurden Zinsen hinzugerechnet, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZÜ in Indien marktübliche Zinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(47)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing.

(48)

Die in Bezug auf den UZÜ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt 0,9 %.

5.   Electricity Duty Exemption Scheme („EDE-Regelung“) — Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe (Regionale Regelung des Bundesstaates Madhya Pradesh)

(49)

Im Rahmen des Industrieförderprogramms 2004 („Industrial Promotion Policy of 2004“) des Bundesstaates Madhya Pradesh („MP“) ist die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Industrieunternehmen vorgesehen, die in die Erzeugung von Strom für den Eigenverbrauch investieren.

a)   Rechtsgrundlage

(50)

Die Regelung ist in der Notifikation Nr. 29 vom 21. Juli 2006 („Notification No 29 of 21 July 2006“) und in der Verfügung Nr. 4238-XIII-2006 in Anhang C vom 12. Juli 2006 („Order No 4238-XIII-2006 Annexure C of 12 July 2006“) der Regierung von Madhya Pradesh eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(51)

Die Regelung kann von jedem Hersteller in Anspruch genommen werden, der einen bestimmten Kapitalbetrag in die Errichtung eines Kraftwerks im Bundesstaat Madhya Pradesh investiert.

c)   Anwendung

(52)

Die EDE-Regelung sieht für Unternehmen, die einen bestimmten Kapitalbetrag in die Errichtung eines Kraftwerks investiert haben, die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, einer lokalen Verkaufssteuer in Madhya Pradesh, vor. Die Befreiung wird in Abhängigkeit vom Investitionswert für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Mit der Regelung soll die Infrastruktur ausgebaut werden, denn die staatlichen Kraftwerke können die Unternehmen in dem Gebiet nur unzureichend mit Strom versorgen. Die Abgabenbefreiung wird nur für den Eigenverbrauch an Energie gewährt.

(53)

Wie die Untersuchung ergab, nahm der kooperierende ausführende Hersteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerung zur EDE-Regelung

(54)

Im Rahmen der EDE-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Abgabenbefreiung ist eine finanzielle Beihilfe der Regierung des Bundesstaates Madhya Pradesh, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Steuerermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die beim Bezug von Strom eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

(55)

Die EDE-Regelung ist rechtlich nicht von der Ausfuhrleistung abhängig. Sie ist rechtlich auch nicht auf bestimmte geografische Gebiete im Bundesstaat Madhya Pradesh oder auf nur manche Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt. Der kooperierende ausführende Hersteller machte daher geltend, die Regelung sollte nicht als spezifisch angesehen und demnach auch nicht angefochten werden, denn die Anspruchsberechtigung hänge von objektiven und neutralen wirtschaftlichen Kriterien ab.

(56)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Regierung des Bundesstaates Madhya Pradesh konnte die Kommission in Bezug auf diese Regelung hinsichtlich der Spezifität und der praktischen Anwendung dieses Gesetzes sowie bezüglich des Ermessensspielraums der gewährenden Behörde bei der Entscheidung über die Anträge jedoch keine eindeutige Schlussfolgerung ziehen. Es lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist, da nicht festgestellt werden konnte, ob die Regierung des Bundesstaates Madhya Pradesh bei der Gewährung der Subvention objektive Kriterien oder Bedingungen angewendet hat. Auch wenn sich gezeigt hat, dass die Regelung rechtlich nicht spezifisch ist, ist daher immer noch nicht klar, dass sie auch de facto nicht spezifisch ist. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Grundverordnung.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(57)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage der nicht gezahlten Verkaufsabgabe auf im UZÜ bezogenen Strom (Zähler) und des Gesamtumsatzes des Unternehmens (Nenner) berechnet, da die EDE-Regelung weder von der Ausfuhrleistung abhängt noch der Strom ausschließlich für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden durfte.

(58)

Die in Bezug auf den UZÜ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt 0,5 %.

6.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(59)

Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den untersuchten ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 7,1 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

(60)

Die in diesem Verfahren ermittelte Subventionshöhe entspricht der für denselben ausführenden Hersteller in der letzten Interimsüberprüfung festgestellten Subventionierungshöhe von 7,2 %.

(61)

Daher wird nach Artikel 18 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt.

Regelungen

AA

DEPB

EPCG

EDE

Insgesamt

HEG Ltd.

keine

5,7 %

0,9 %

0,5 %

7,1 %

7.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens der Subventionierung

(62)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(63)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass nur einer der beiden der Kommission bekannten ausführenden Hersteller der betroffenen Ware kooperierte. Die Untersuchung ergab, dass der kooperierende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahm. Mit den vorstehend analysierten Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Programme in absehbarer Zukunft auslaufen oder geändert würden oder dass der kooperierende ausführende Hersteller diese Regelungen nicht mehr in Anspruch nehmen würde. Die fraglichen Regelungen sind im Dokument Außenhandelspolitik 09-14 weiterhin vorgesehen.

(64)

Was den anderen der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in Indien anbelangt, so wurden ihm dem Überprüfungsantrag zufolge im Rahmen der vorstehend analysierten Subventionsregelungen weiterhin Vorteile gewährt. Es liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten würden, dass dies nicht der Fall war. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Subventionierung landesweit fortgesetzt wurde.

(65)

Angesichts der oben dargelegten Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten dürfte.

(66)

Da nachgewiesen wurde, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten wird, ist der Aspekt der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Subventionierung nicht relevant.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

1.   EU-Produktion

(67)

In der Union wird die gleichartige Ware von 5 Unternehmen oder Unternehmensgruppen hergestellt, deren Produktion die gesamte Unionsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

2.   Wirtschaftszweig der Union

(68)

Zwei der fünf Unternehmensgruppen haben sich nicht gemeldet, um den Antrag zu unterstützen, und haben auch nicht durch Übermittlung von Fragebogenantworten an der Überprüfung mitgearbeitet. Der Antrag wurde von den drei Herstellergruppen Graftech International, SGL Carbon GmbH und Tokai ERFTCARBON GmbH eingereicht, die sich auch zur Mitarbeit bereit erklärten.

(69)

Wie bereits unter Randnummer 4 angegeben, entfällt auf diese drei Herstellergruppen mit mehr als 90 % der Gesamtproduktion der Union bestimmter Grafitelektrodensysteme ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union. Sie sind daher als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Vorbemerkung

(70)

Da nur ein indischer ausführender Hersteller der betroffenen Ware an der Untersuchung mitarbeitete, werden zu den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Union nach Artikel 29 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit keine genauen Werte angegeben.

(71)

Die Lage der Grafitelektrodenindustrie ist eng mit der Lage der Stahlbranche verknüpft, da Grafitelektroden in erster Linie in der Elektrostahlherstellung eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Marktbedingungen in der Stahlbranche (und damit auch in der Grafitelektrodenindustrie) 2007 und in den ersten drei Quartalen 2008 sehr günstig waren.

(72)

Die Verkaufsmengen von Grafitelektroden entwickeln sich mehr oder weniger im Einklang mit der produzierten Stahlmenge. Allerdings werden die Preise und Mengen in den Lieferverträgen für Grafitelektroden im Allgemeinen für 6-12 Monate festgelegt. Daher wirkt sich bei Nachfrageänderungen normalerweise die Entwicklung der Verkaufsmenge erst mit einer gewissen Verzögerung auf die Preise aus.

2.   Unionsverbrauch

(73)

Der Unionsverbrauch wurde ermittelt anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, einer Schätzung der Menge der Verkäufe der anderen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, anhand von Einfuhrstatistiken von Eurostat sowie von nach Artikel 24 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten. Wie in der Ausgangsuntersuchung (9) blieben einige Einfuhren unberücksichtigt, da es sich nach den verfügbaren Informationen dabei offenbar nicht um die untersuchte Ware handelte.

(74)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ ging der Unionsverbrauch um fast 25 % zurück, wobei der Rückgang sich im Wesentlichen auf den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des UZÜ konzentrierte. Festzuhalten ist auch, dass der Unionsverbrauch aufgrund der sehr positiven Marktbedingungen zu Beginn des Bezugszeitraums ein sehr hohes Niveau hatte; er war vom Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung bis 2006 um 30 % angewachsen.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in t)

170 035

171 371

169 744

128 437

Index (2006 = 100)

100

101

100

76

3.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Indien

(75)

Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 143 Prozentpunkte an und lag im UZÜ zwischen 5 000 und 7 000 Tonnen. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land hat sich von 2006 bis zum Ende des UZÜ, wo er etwa 5 % erreichte, mehr als verdreifacht. Auch im UZÜ stieg der Marktanteil trotz des erheblichen Nachfragerückgangs weiter an. Die Preise für die Einfuhren aus dem betroffenen Land erhöhten sich im Bezugszeitraum um 52 % und wiesen damit einen ähnlichen Verlauf wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf, lagen aber die ganze Zeit unter dessen Preisen. In Tabelle 2 werden aus Gründen der Vertraulichkeit (es gibt nur zwei der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Indien) keine genauen Werte angegeben.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in t) *

2 000 bis

3 000

3 000 bis

4 000

7 000 bis

9 000

5 000 bis

7 000

Index (2006 = 100)

100

123

318

243

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land *

etwa

1,5 %

etwa

2 %

etwa

5 %

etwa

5 %

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Euro/t)

etwa

2 000

etwa

2 600

etwa

3 000

etwa

3 200

Index (2006 = 100)

100

133

145

152

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(76)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

4.1.   Produktion

(77)

Die Produktion ging im Vergleich zu 2006 bis zum Ende des UZÜ um 29 % zurück. Dabei verzeichnete die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union 2007 zunächst einen Anstieg um 2 %, bevor sie insbesondere im UZÜ einbrach.

Tabelle 3

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktion (in t)

272 468

278 701

261 690

192 714

Index (2006 = 100)

100

102

96

71

4.2.   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(78)

Die Produktionskapazität war von 2006 bis zum Ende des UZÜ leicht (um insgesamt 2 %) rückläufig. Da auch die Produktion 2008 und insbesondere im UZÜ abnahm, ergab sich bei der Kapazitätsauslastung von 2006 bis zum Ende des UZÜ ein Rückgang um insgesamt 25 Prozentpunkte.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktionskapazität (in t)

298 500

292 250

291 500

293 500

Index (2006 = 100)

100

98

98

98

Kapazitätsauslastung

91 %

95 %

90 %

66 %

Index (2006 = 100)

100

104

98

72

4.3.   Lagerbestände

(79)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union verharrten 2007 im Vergleich zu 2006 auf demselben Niveau, verringerten sich jedoch 2008 um 10 %. Im UZÜ stiegen sie zwar wieder leicht an, lagen jedoch noch um 5 % unter dem Bestand von 2006.

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZÜ

Schlussbestand (in t)

21 407

21 436

19 236

20 328

Index (2006 = 100)

100

100

90

95

4.4.   Verkaufsmenge

(80)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt gingen im Bezugszeitraum um 39 % zurück. Sie lagen nach einem Zuwachs um fast 70 % im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung zu Beginn des Bezugszeitraums auf einem sehr hohen Niveau. 2007 und 2008 gingen die Verkaufsmengen leicht zurück, blieben aber dennoch recht hoch (2008 lagen sie noch 47 % über dem Niveau im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung). Von 2008 bis zum Ende des UZÜ brachen die Verkaufsmengen jedoch um fast ein Drittel ein.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZÜ

EU-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in t)

143 832

139 491

124 463

88 224

Index (2006 = 100)

100

97

87

61

4.5.   Marktanteil

(81)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2006 bis zum Ende des UZÜ nach und nach um fast 16 Prozentpunkte zurück (von 84,6 % auf 68,7 %).

Tabelle 7

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

84,6 %

81,4 %

73,3 %

68,7 %

Index (2006 = 100)

100

96

87

81

4.6.   Wachstum

(82)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ sank der Unionsverbrauch um annährend 25 %. Der Wirtschaftszweig der Union büßte fast 16 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während der Marktanteil der betroffenen Einfuhren um 3,4 Prozentpunkte zunahm.

4.7.   Beschäftigung

(83)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 7 % zurück.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZÜ

Beschäftigung bezogen auf die betroffene Ware (in Personen)

1 942

1 848

1 799

1 804

Index (2006 = 100)

100

95

93

93

4.8.   Produktivität

(84)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2006 bis zum Ende des UZÜ, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, um 24 % zurück. In den Jahren 2007 und 2008 stieg sie zwar leicht an, fiel aber im UZÜ um fast 25 %.

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

140

151

146

107

Index (2006 = 100)

100

107

104

76

4.9.   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(85)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union wiesen im Bezugszeitraum mit einem Anstieg um 40 % eine positive Entwicklung auf. Dies lässt sich auf drei Faktoren zurückführen, und zwar i) auf das allgemeine Marktpreisniveau, ii) auf das Erfordernis, gestiegene Produktionskosten aufzufangen und iii) auf die Art und Weise, wie die Preise im Rahmen von Lieferverträgen festgelegt werden.

(86)

In den Jahren 2007 und 2008 konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise angesichts der allgemein steigenden Marktpreise aufgrund der weiterhin starken Nachfrage nach Grafitelektroden erhöhen. Diese Nachfrage resultierte aus den sehr positiven Marktbedingungen im Stahlsektor, die bis zum 3. Quartal 2008 anhielten (vgl. Randnummer 71).

(87)

Zum Teil ging die Preiserhöhung von 2007 und 2008 aber auch auf die Deckung steigender Produktionskosten und insbesondere steigender Rohstoffkosten zurück. Von 2006 bis 2008 erhöhten sich die Kosten um 23 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte den Anstieg jedoch durch eine beachtliche Anhebung seiner Preise (+ 33 %) ausgleichen.

(88)

Auch im UZÜ stiegen die Preise weiter an, wenngleich in geringerem Umfang (+ 5 %). Dass die Preise in diesem Zeitraum, der durch eine sinkende Nachfrage gekennzeichnet war, nicht rückläufig waren, lässt sich durch die Art und Weise erklären, wie Lieferverträge auf diesem Markt vereinbart werden, sowie durch die Tatsache, dass die meisten Verträge über Lieferungen für das Jahr 2009 bereits 2008 abgeschlossen wurden. Wie bereits unter Randnummer 72 angegeben, entwickelt sich das Verkaufsvolumen von Grafitelektroden mehr oder weniger parallel zur Stahlproduktion. Allerdings können die sechs- bis zwölfmonatigen Laufzeiten von Lieferverträgen für Grafitelektroden dazu führen, dass Änderungen bei der Nachfrage (Zunahme oder Rückgang) erst mit einer gewissen Verzögerung auf die Preise durchschlagen. Grundlage für die Vertragsverhandlungen sind die voraussichtlichen Verkaufsmengen, die von den tatsächlichen Verkäufen abweichen können, was dazu führt, dass die Preisentwicklung in einem bestimmten Zeitraum nicht notwendigerweise der Entwicklung der Verkaufsmengen im selben Zeitraum folgt. Dies war im UZÜ der Fall, als die Verkaufsmengen sanken, während die Preise weiter auf hohem Niveau verblieben, da die meisten Lieferverträge für 2009 bereits 2008 ausgehandelt worden waren und einige für 2008 vorgesehene Lieferungen in das Jahr 2009 verschoben wurden. Der 5-prozentige Preisanstieg im UZÜ reichte indessen nicht aus, um den Kostenzuwachs (+ 13 %) auszugleichen, was in den vorausgegangenen Zeiträumen möglich gewesen war. Nach dem UZÜ wurden Verträge mit niedrigeren Preisen ausgehandelt.

(89)

Wie bereits unter Randnummer 75 erläutert, wiesen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land eine ähnliche Entwicklung auf wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, lagen aber die ganze Zeit unter dessen Preisen.

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZÜ

Preis auf dem EU-Markt (in Euro/t)

2 569

3 103

3 428

3 585

Index (2006 = 100)

100

121

133

140

4.10.   Löhne

(90)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 15 %.

Tabelle 11

 

2006

2007

2008

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigtem (in 1 000 EUR)

52

56

61

60

Index (2006 = 100)

100

108

118

115

4.11.   Investitionen

(91)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ stiegen die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um 37 %. Im UZÜ selbst sind sie jedoch im Vergleich zu 2008 um 14 % gesunken.

Tabelle 12

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in Euro)

30 111 801

45 383 433

47 980 973

41 152 458

Index (2006 = 100)

100

151

159

137

4.12.   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(92)

Trotz eines Kostenanstiegs um 40 % im Bezugszeitraum vermochte es der Wirtschaftszweig der Union, von 2006 bis 2007 seine Preise über den Kostenzuwachs hinaus anzuheben. Dadurch erhöhte sich der Gewinn von 19 % 2006 auf 26 % im Jahr 2007. Von 2007 bis 2008 bewegten sich Preise und Kosten parallel nach oben, so dass die Gewinnmarge des Wirtschaftszweigs der Union quasi unverändert auf dem Niveau von 2007 blieb. Im UZÜ fielen die Gewinne aufgrund der Auswirkungen, die die geringere Produktionskapazitätsauslastung und die höheren Rohstoffpreise auf die Kosten hatten, dann wieder auf 19 %. 2009 waren die Gewinne weiter rückläufig, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nach unten korrigieren musste, um sie an die aufgrund der schwächeren Nachfrage der Stahlbranche allgemein nachgebenden Verkaufspreise auf dem Grafitelektrodenmarkt anzupassen.

(93)

Die Kapitalrendite erhöhte sich von 71 % im Jahr 2006 auf 103 % im Jahr 2007. 2008 stieg sie weiter auf 119 %, fiel im UZÜ dann aber auf 77 % zurück. Damit erhöhte sich die Kapitalrendite von 2006 bis zum Ende des UZÜ insgesamt nur um 6 Prozentpunkte

Tabelle 13

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettogewinn der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Nettoumsatzes)

19 %

26 %

25 %

19 %

RoI (Nettogewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

71 %

103 %

119 %

77 %

4.13.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(94)

Von 2006 bis 2007 stieg der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft an. Der Anstieg setzte sich 2008 fort; im UZÜ setzte jedoch eine rückläufige Bewegung ein. Insgesamt betrachtet lag der Cashflow im UZÜ 28 % über dem Wert zu Beginn des Bezugszeitraums.

(95)

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige der Hersteller größeren Unternehmensgruppen angehören.

Tabelle 14

 

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in Euro)

109 819 535

159 244 026

196 792 707

140 840 498

Index (2006 = 100)

100

145

179

128

4.14.   Größenordnung der Subventionierung

(96)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich gelten.

4.15.   Erholung von früheren Dumping- und Subventionierungspraktiken

(97)

Die vorstehend untersuchten Indikatoren lassen erkennen, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach der Einführung der endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2004 etwas verbessert hat. Insbesondere von 2006 bis 2008 konnte der Wirtschaftszweig der Union Preis- und Gewinnsteigerungen erzielen. Grund hierfür waren die sehr positiven Marktbedingungen, wodurch sich hohe Preise und eine gute Rentabilität wahren ließen, auch wenn der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, wie unter Randnummer 81 erläutert, schrumpfte. Im selben Zeitraum nahm der Marktanteil der Einfuhren aus Indien jedoch zu und indische Waren wurden zu Preisen eingeführt, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, und dies trotz der Maßnahmen. Im UZÜ gingen die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union bereits zurück; 2009 fielen sie aufgrund der gestiegenen Kosten und begrenzten Preiserhöhungen weiter.

5.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren und anderer Faktoren

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(98)

Trotz des geringeren Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum hat sich die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land mehr als verdoppelt und der Marktanteil dieser Einfuhren hat sich mehr als verdreifacht (vgl. Randnummer 75). Lässt man die Antidumping- und die Ausgleichszölle außer Acht, so wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ durch die Einfuhren aus dem betroffenen Land unterboten, wenn auch um weniger als 2 %.

5.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(99)

Aufgrund der 2007 und in den ersten drei Quartalen 2008 sehr positiven Wirtschaftsbedingungen in der Stahlbranche und den verbundenen Wirtschaftszweigen, einschließlich bei den Grafitelektrodenherstellern, befand sich der Wirtschaftszweig der Union zu Beginn der Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 in einer verhältnismäßig guten wirtschaftlichen Lage. Augrund der normalerweise sechs- bis zwölfmonatigen Laufzeiten der Lieferverträge für Grafitelektroden schlagen Änderungen bei der Nachfrage (Zunahme oder Rückgang) erst mit einer gewissen Verzögerung auf die Preise durch. Da die Verträge für den UZÜ zu einem Zeitpunkt ausgehandelt wurden, zu dem die Auswirkungen der Wirtschaftskrise noch nicht vorhersehbar waren, wirkte sich diese Krise im UZÜ hauptsächlich bei den Mengen aus, da die Auswirkungen auf die Preise für den Wirtschaftszweig der Union erst verzögert zum Tragen kommen dürften. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil bereits während der positiven Wirtschaftsbedingungen verschlechterte, da er nämlich Marktanteile an die Einfuhren aus dem betroffenen Land verlor. Dass diese Verschlechterung keine negativeren Auswirkungen hatte, beruhte zum einen darauf, dass die Nachfrage in den Jahren 2007 und 2008 sehr hoch war (dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Union seine hohen Produktions- und Verkaufsmengen halten) und zum anderen darauf, dass zwar die Mengen im UZÜ zurückgingen, die Preise aber aufgrund der beschriebenen Verzögerung noch stabil waren.

5.3.   Einfuhren aus anderen Ländern

(100)

Da in den Einfuhrdaten, die von Eurostat auf KN-Code-Basis zur Verfügung stehen, außer der untersuchten Ware auch andere Waren enthalten sind, wurde die folgende Analyse anhand der Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene durchgeführt, die noch durch Daten ergänzt wurden, die im Einklang mit Artikel 24 Absatz 6 der Grundverordnung erfasst wurden. Einige Einfuhren blieben unberücksichtigt, da es sich nach den verfügbaren Informationen dabei offenbar nicht um die untersuchte Ware handelte.

(101)

Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern stieg schätzungsweise um 63 % von etwa 11 000 Tonnen 2006 auf etwa 18 500 Tonnen im UZÜ an. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern erhöhte sich von 6,6 % im Jahr 2006 auf 14,4 % im UZÜ. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern nahm von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 42 % zu. Der Hauptanteil der Einfuhren scheint aus der Volksrepublik China („VR China“), Russland, Japan und Mexiko zu stammen, den einzigen Ländern, deren jeweiliger Marktanteil im UZÜ über 1 % lag. Die Einfuhren aus diesen Ländern werden im Folgenden näher untersucht. Die Einfuhren aus neun weiteren Ländern kommen zusammen nur auf einen Marktanteil von etwa 2 % und werden im Folgenden nicht weiter betrachtet.

(102)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 2,4 Prozentpunkte (von 0,2 % auf 2,6 %). Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise für diese Einfuhren unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union und auch unter denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(103)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4,2 Prozentpunkte (von 1,9 % auf 6,1 %). Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise für diese Einfuhren knapp unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, aber über denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(104)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Japan ging im Bezugszeitraum um 0,4 Prozentpunkte zurück (von 2,0 % auf 1,6 %). Den verfügbaren Informationen zufolge entsprachen die Preise für diese Einfuhren in etwa denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union oder lagen leicht über diesen Preisen und auch über denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(105)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Mexiko erhöhte sich im Bezugszeitraum um 1,0 Prozentpunkte (von 0,9 % auf 1,9 %). Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise für diese Einfuhren sowohl über denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union als auch über denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(106)

Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China und aus Russland in gewissem Umfang zu dem Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Da die aus der Einfuhrstatistik verfügbaren Daten allgemeiner Art sind und daher kein Preisvergleich je Warentyp möglich ist (anders als im Falle Indiens, wo anhand der ausführlichen Daten des ausführenden Herstellers ein solcher Preisvergleich vorgenommen werden konnte), können die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China und aus Russland nicht zweifelsfrei ermittelt werden.

Tabelle 15

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern (in t)

11 289

11 243

19 158

18 443

Index (2006 = 100)

100

100

170

163

Marktanteil der Einfuhren aus den anderen Ländern

6,6 %

6,6 %

11,3 %

14,4 %

Preis der Einfuhren aus den anderen Ländern (in Euro/t)

2 467

3 020

3 403

3 508

Index (2006 = 100)

100

122

138

142

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in t)

421

659

2 828

3 380

Index (2006 = 100)

100

157

672

804

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

0,2 %

0,4 %

1,7 %

2,6 %

Preis der Einfuhren aus der VR China (in Euro/t)

1 983

2 272

2 818

2 969

Index (2006 = 100)

100

115

142

150

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Russland (in t)

3 196

2 887

8 441

7 821

Index (2006 = 100)

100

90

264

245

Marktanteil der Einfuhren aus Russland

1,9 %

1,7 %

5,0 %

6,1 %

Preis der Einfuhren aus Russland (in Euro/t)

2 379

2 969

3 323

3 447

Index (2006 = 100)

100

125

140

145

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Japan (in t)

3 391

2 223

3 731

2 090

Index (2006 = 100)

100

66

110

62

Marktanteil der Einfuhren aus Japan

2,0 %

1,3 %

2,2 %

1,6 %

Preis der Einfuhren aus Japan (in Euro/t)

2 566

3 131

3 474

3 590

Index (2006 = 100)

100

122

135

140

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Mexiko (in t)

1 478

2 187

2 115

2 465

Index (2006 = 100)

100

148

143

167

Marktanteil der Einfuhren aus Mexiko

0,9 %

1,3 %

1,2 %

1,9 %

Preis der Einfuhren aus Mexiko (in Euro/t)

2 634

3 629

4 510

4 554

Index (2006 = 100)

100

138

171

173

6.   Schlussfolgerung

(107)

Wie in Randnummer 75 erwähnt, hat sich die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land von 2006 bis zum Ende des UZÜ mehr als verdoppelt. Da der Verbrauch im selben Zeitraum um fast 25 % zurückging, führte dies zu einem sprunghaften Anstieg des Marktanteils der indischen Ausführer von etwa 1,5 % im Jahr 2006 auf etwa 5 % im UZÜ. Zwar stiegen die Preise der indischen Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum aufgrund der allgemein hohen Preise auf dem Markt erheblich an, doch unterboten sie noch immer die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

(108)

Die Entwicklung mehrerer wichtiger Indikatoren verlief von 2006 bis zum Ende des UZÜ trotz der geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen negativ: Die Produktions- und Verkaufsmengen brachen um 29 % bzw. um 39 % ein; die Kapazitätsauslastung verringerte sich um 28 % und zog einen Rückgang beim Beschäftigungsniveau und bei der Produktivität nach sich. Zwar lassen sich diese negativen Entwicklungen möglicherweise zum Teil auf den starken Verbrauchsrückgang um fast 25 % im Bezugszeitraum zurückführen, doch ist der erheblich gesunkene Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (minus 15,9 Prozentpunkte von 2006 bis zum Ende des UZÜ) auch im Lichte des stetig gestiegenen Marktanteils der Einfuhren aus Indien zu sehen.

(109)

Die verhältnismäßig hohen Gewinne im UZÜ erklärten sich wie unter Randnummer 88 dargelegt in erster Linie durch die weiterhin hohen Preise. Es wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt verschlechterte und dass sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des UZÜ trotz der verhältnismäßig hohen Gewinne zu diesem Zeitpunkt in einer prekären Lage befand, da seine Bemühungen, in einer Situation mit schwächerer Nachfrage seine Verkaufsmengen und ein ausreichendes Preisniveau zu halten, durch die wachsende Präsenz der subventionierten Einfuhren aus Indien beeinträchtigt wurden.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(110)

Wie bereits festgestellt, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen nur bis zu einem gewissen Grad von der erlittenen Schädigung erholen. Als jedoch der während des Großteils des Bezugszeitraums hohe Verbrauch in der Union im UZÜ einbrach, stellte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union als prekär und gefährdet heraus und der Wirtschaftszweig der Union war weiterhin den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indien ausgesetzt. Insbesondere sah sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des UZÜ kaum in der Lage, die gestiegenen Kosten weiterzugeben.

2.   Beziehung zwischen den Mengen und Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Mengen und Preisen der Ausfuhren in die Union

(111)

Die Durchschnittspreise der indischen Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten lagen der Untersuchung zufolge unter den Durchschnittspreisen bei der Ausfuhr in die Union und auch unter den Preisen auf dem Inlandsmarkt. Der indische Ausführer verkaufte beachtliche Mengen an Nicht-EU-Staaten — sie stellten den überwiegenden Teil seiner Ausfuhrverkäufe dar. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen für die indischen Ausführer ein Anreiz bestünde, bedeutende Ausfuhrmengen von anderen Drittländern auf den attraktiveren Unionsmarkt zu lenken, und dies zu Preisen, die, selbst wenn sie über den Preisen für Drittländer liegen würden, wahrscheinlich immer noch unter den jetzigen Preisen der Ausfuhren in die Union lägen.

3.   Kapazitätsreserven und Lagerbestände in Indien

(112)

Der kooperierende indische Hersteller verfügte über beachtliche Kapazitätsreserven und beabsichtigte, seine Kapazität 2010/2011 noch auszubauen. Damit verfügt er über die Möglichkeit, die in die Union ausgeführten Mengen erheblich zu steigern, insbesondere da es keine Anzeichen dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der inländische Markt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.

(113)

Der mitarbeitende indische Hersteller behauptete nach seiner Unterrichtung in seiner Stellungnahme, der wesentliche Grund für seine Kapazitätsreserven sei die Wirtschaftskrise und der damit verbundene Nachfragerückgang. Ein beträchtlicher Teil der Kapazitätsreserven des Unternehmens lässt sich jedoch mit dem erheblichen Ausbau seiner Kapazität zwischen 2006 und dem UZÜ erklären. Zudem plant das Unternehmen eine weitere Kapazitätserhöhung. Es sei auch darauf hingewiesen, dass ein anderer, nichtmitarbeitender indischer Hersteller mit einer ähnlichen Kapazität und Auslastung vor kurzem ebenfalls einen — noch bedeutenderen — Kapazitätsausbau angekündigt hat.

4.   Schlussfolgerung

(114)

Die Hersteller im betroffenen Land verfügen über das Potenzial, ihre Ausfuhren in die Union zu erhöhen und/oder umzulenken. Zudem liegen die Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer unter denjenigen in die Union. Auf der Grundlage vergleichbarer Warentypen ergab die Untersuchung, dass der kooperierende ausführende Hersteller die betroffene Ware zu niedrigeren Preisen verkaufte als der Wirtschaftszweig der Union. Diese bereits niedrigen Preise würden sich höchstwahrscheinlich an die noch niedrigeren Preise annähern, die den übrigen Ländern in Rechnung gestellt werden. Zusammen mit der Möglichkeit der Ausführer im betroffenen Land, erhebliche Mengen der betroffenen Ware an den Unionsmarkt zu liefern, würde sich ein solches Preisverhalten aller Wahrscheinlichkeit nach negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

(115)

Wie bereits dargelegt, bleibt die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär und gefährdet. Sollte der Wirtschaftszweig der Union steigenden Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land zu subventionierten Preisen ausgesetzt werden, würden sich wahrscheinlich seine Verkäufe, sein Marktanteil und seine Verkaufspreise verschlechtern und infolgedessen zudem die finanzielle Lage auf das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau zurückfallen. Daher wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Verschlechterung der bereits prekären Lage und zum erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen dürfte.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(116)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(117)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Ausgleichsmaßnahmen gelten, lässt sich ferner beurteilen, ob und inwieweit die geltenden Ausgleichsmaßnahmen die betroffenen Parteien über Gebühr beeinträchtigt haben.

(118)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der schädigenden Subventionierung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(119)

Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach Einführung der Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2004 bestätigt dies. Insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität in den Jahren vor dem UZÜ verbessern konnte, steht im krassen Gegensatz zur Lage vor der Einführung der Maßnahmen. Allerdings hat der Wirtschaftszweig der Union beständig Marktanteile verloren, während die Einfuhren aus dem betroffenen Land ihren Marktanteil im Bezugszeitraum erheblich ausweiteten. Ohne die Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich in einer noch desolateren Lage.

3.   Interesse der Einführer/Verwender

(120)

Keiner der neun kontaktierten unabhängigen Einführer war zur Zusammenarbeit bereit.

(121)

17 Verwender meldeten sich und übermittelten beantwortete Fragebogen. Während die meisten Verwender seit einigen Jahren keine Grafitelektroden aus Indien bezogen und daher in Bezug auf die mögliche Aufrechterhaltung der Maßnahmen eine neutrale Haltung einnahmen, benutzten sechs Verwender zumindest in einem gewissen Umfang Elektroden aus Indien. Vier Verwender brachten vor, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negativ auf den Wettbewerb auswirken würde. Ein Verband (Eurofer) sprach sich nachdrücklich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus; seiner Meinung nach führten die Maßnahmen dazu, dass die indischen Ausführer sich weitgehend vom Unionsmarkt zurückziehen. Der Verband behauptete, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Stahlhersteller an der Erschließung alternativer Bezugsquellen hindere und der Wirtschaftszweig der Union dadurch weiter seine dominante Quasi-Duopolstellung halten könne. Die Entwicklung der indischen Einfuhren nach der Einführung der Maßnahmen zeigt jedoch eindeutig, dass ein derartiger Rückzug nicht stattfand; vielmehr stiegen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum beträchtlich an. Zudem ergab die Untersuchung, dass Grafitelektroden in zunehmendem Maße aus einer Reihe anderer Drittländer auf den Unionsmarkt kommen. Hinsichtlich der Marktstellung des Wirtschaftszweigs der Union sei auch daran erinnert, dass sein Marktanteil im Bezugszeitraum um fast 16 Prozentpunkte schrumpfte (vgl. Randnummer 81). Außerdem räumte dieser Verband ein, dass die Kosten für die Grafitelektroden nur einen relativ geringen Teil der Gesamtkosten der Stahlhersteller darstellen.

(122)

Es wird ferner daran erinnert, dass sich den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge etwaige Maßnahmen nicht wesentlich auf die Verwender auswirken würden (10). Obwohl seit fünf Jahren nun Maßnahmen gelten, bezogen die Einführer/Verwender in der Union ihre Lieferungen weiterhin auch aus Indien. Es wurde auch nicht darauf verwiesen, dass es schwierig gewesen sei, andere Bezugsquellen zu finden. Zudem wurde in der Ausgangsuntersuchung bekanntlich der Schluss gezogen, dass sich Kostenerhöhungen infolge etwaiger Maßnahmen angesichts des geringen Anteils der Grafitelektroden an den Kosten der Verwenderindustrien wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrie auswirken würden. Nach Einführung der Maßnahmen deutete nichts auf etwas Gegenteiliges hin. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Einführer/Verwender in der Union haben wird.

4.   Schlussfolgerung

(123)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen sprechen.

H.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(124)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Den Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(125)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektroden mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden. Bei den Maßnahmen handelt es sich bekanntlich um Wertzölle.

(126)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(127)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (11); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex85451100 (TARIC-Code 8545110010) eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex85459090 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

(in %)

TARIC-Zusatz-code

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

6,3

A530

HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

7,0

A531

Alle übrigen Unternehmen

7,2

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4.

(3)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10.

(4)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24.

(5)  ABl. C 34 vom 11.2.2009, S. 11.

(6)  ABl. C 224 vom 17.9.2009, S. 24.

(7)  ABl. C 224 vom 17.9.2009, S. 20.

(8)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(9)  Vgl. Randnummer 132 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 der Kommission vom 19. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 35).

(10)  Vgl. Randnummer 150 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 der Kommission (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 35) und Randnummer 30 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, BELGIEN.


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