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Document 32010D0764

2010/764/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für 2010 im Bereich Lebensmittelsicherheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8620)

ABl. L 324 vom 9.12.2010, p. 49–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/764/oj

9.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2010

über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für 2010 im Bereich Lebensmittelsicherheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8620)

(2010/764/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden: „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden: „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Wie sich aus dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergibt (4), sind verschiedene Maßnahmen zur Änderung dieser Verordnung geplant, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie 96/23/EG des Rates (5) über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und mit der Überarbeitung der Vorschriften zur Finanzierung amtlicher Kontrollen (Gebühren und Kostenbeiträge für Kontrollen — Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).

(3)

Im Jahr 2010 sollen Studien durchgeführt werden, um die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Optionen zu bewerten, die es für die Überarbeitung der derzeitigen Unionsvorschriften über Gebühren und Kostenbeiträge für Kontrollen und über die Kontrolle von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gibt.

(4)

Gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die Kommission die für die Gewährleistung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Studien, finanziell unterstützen.

(5)

Es sollten ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um Studien zur möglichen Überarbeitung der derzeit geltenden Vorschriften über Rückstandskontrollen und Gebühren und Kostenbeiträge für Kontrollen durchzuführen.

(6)

Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 83 der Haushaltsordnung und Artikel 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen abdecken.

(7)

Der in Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen genannte Begriff „substanzielle Änderungen“ sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird beschlossen, Studien zur Flankierung der Überarbeitung der derzeitigen Vorschriften über Rückstandskontrollen sowie Gebühren und Kostenbeiträge für Kontrollen durchzuführen. Hierbei handelt es sich um einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Die mit diesem Beschluss genehmigten Höchstbeträge belaufen sich auf 70 000 EUR im Bereich der Durchführung von Studien über Gebühren und Kostenbeiträge für Kontrollen und auf 30 000 EUR im Bereich Rückstandskontrollen; diese Beträge werden aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans 2010 der Europäischen Union finanziert:

Haushaltslinie 17 04 07 01.

Diese Mittel können auch Verzugszinsen abdecken.

Artikel 3

Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen, die insgesamt 20 % des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags nicht übersteigen, gelten nicht als substanziell, wenn sie die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich beeinflussen.

Der Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1

(4)  KOM(2009) 334 endgültig.

(5)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.


ANHANG

Gebühren und Kostenbeiträge für Kontrollen sowie Rückstandskontrollen: Im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Vorschriften werden spezifische Informationen und Analysen zu den möglichen Auswirkungen der verschiedenen von der Kommission ermittelten Optionen für Änderungen benötigt. Hierzu wird ein Auftrag an einen externen Berater vergeben, der die erforderlichen Daten und Informationen zusammenstellt. Die Ergebnisse dieser Arbeiten dürften bis zum zweiten Quartal des Jahres 2011 vorliegen.


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