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Document 32008R1147

Verordnung (EG) Nr. 1147/2008 der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinsichtlich ihres Anhangs I Teil III.10

ABl. L 313 vom 22.11.2008, p. 1–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1147/oj

22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinsichtlich ihres Anhangs I Teil III.10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) wurde ein verbindliches Formular für die Anmeldung staatlicher Beihilfen eingeführt.

(2)

Nachdem die Kommission neue Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) angenommen hat, muss ein Teil des Anmeldeformulars im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil III.10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 31. Oktober 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.


ANHANG

„TEIL III.10

FRAGEBOGEN ZU UMWELTSCHUTZBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Gemeinschaft für Umweltschutzbeihilfen (nachstehend ‚USB-Leitlinien‛ genannt)  (1) fallen, sowie für Einzelbeihilfen für Umweltschutzmaßnahmen, die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen oder die einzeln angemeldet werden müssen, da sie die in der Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Anmeldeschwellen überschreiten.

1.   Grundmerkmale der angemeldeten Maßnahme

Bitte füllen Sie die für die angemeldete Maßnahme jeweils relevanten Abschnitte des Fragebogens aus.

A)

Bitte geben Sie die Art der Beihilfe an und füllen Sie die angegebenen Unterabschnitte von Abschnitt 3 (Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) bzw. Abschnitt 6 aus:

Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern: Abschnitt 3.1

Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird: Abschnitt 3.1

Beihilfen für KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen: Abschnitt 3.2

Beihilfen für Umweltstudien: Abschnitt 3.3

Beihilfen für Energiesparmaßnahmen: Abschnitt 3.4

Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien: Abschnitt 3.5

Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung: Abschnitt 3.6

Beihilfen für energieeffiziente Fernwärmeanlagen: Abschnitt 3.7

Beihilfen für Abfallbewirtschaftung: Abschnitt 3.8

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte: Abschnitt 3.9

Beihilfen für Standortverlagerungen: Abschnitt 3.10

Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten: Abschnitt 3.11

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen: Abschnitt 6

Füllen Sie ferner folgende Abschnitte aus: Abschnitt 4 (Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe), Abschnitt 7 (Kriterien für eine eingehende Prüfung), Abschnitt 8 (Zusätzliche Informationen für die eingehende Prüfung) (2) und Abschnitt 10 (Berichterstattung und Überwachung).

B)

Bitte erläutern Sie die wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme (Ziel, voraussichtliche Auswirkungen der Beihilfe, Beihilfeinstrument, Beihilfeintensität, Beihilfeempfänger, Finanzausstattung usw.).

C)

Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert werden?

ja

nein

Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 9 (Kumulierung) aus.

D)

Wird die Beihilfe gewährt, um die Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern?

ja

nein

Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 5 (Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag) aus.

E)

Falls die angemeldete Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wird, geben Sie bitte an, um welche Regelung es sich handelt (Nummer und Titel der Beihilferegelung, Tag der Genehmigung durch die Kommission):

F)

Bestätigen Sie im Falle von Beihilfen/Aufschlägen für kleine Unternehmen, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um kleine Unternehmen im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften handelt?

ja

G)

Bestätigen Sie im Falle von Beihilfen/Aufschlägen für mittlere Unternehmen, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um mittlere Unternehmen im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften handelt?

ja

H)

Bitte geben Sie gegebenenfalls den Wechselkurs an, der für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde gelegt wurde:

I)

Bitte nummerieren Sie alle dem Anmeldeformular als Anhänge beigefügten Unterlagen und geben Sie die jeweiligen Nummern in den entsprechenden Teilen des Fragebogens an.

2.   Ziel der Beihilfe

A)

Bitte erläutern Sie vor dem Hintergrund der in Abschnitt 1.2 der USB-Leitlinien formulierten Ziele von gemeinsamem Interesse, welche Umweltziele mit der angemeldeten Maßnahme verfolgt werden. Bitte beschreiben Sie ausführlich jede Art von Beihilfe, die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährt wird.

B)

Wenn die angemeldete Maßnahme bereits zuvor angewendet wurde, führen Sie bitte die umweltschutzbezogenen Ergebnisse aus (bitte entsprechende Nummer der Beihilfe und Tag der Genehmigung durch die Kommission angeben und gegebenenfalls nationale Bewertungsberichte über die Maßnahme beifügen).

C)

Im Falle einer neuen Maßnahme erläutern Sie bitte, welche Ergebnisse für welchen Zeitraum angestrebt werden:

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

Kommt die angemeldete Einzelbeihilfe mehreren Beihilfeempfängern zugute, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beihilfeempfänger.

3.1.   Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder die bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern  (3)

3.1.1.   Art der geförderten Investitionen und geltende Normen

A)

Bitte geben Sie an, wofür die Beihilfe gewährt wird:

für Investitionen, die dem Beihilfeempfänger ermöglichen, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Gemeinschaftsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Gemeinschaftsnormen hinauszugehen  (4) und dadurch den Umweltschutz zu verbessern

ODER

für Investitionen, die es dem Beihilfeempfänger ermöglichen, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Gemeinschaftsnormen verpflichtet zu sein.

B)

Bitte führen Sie dies weiter aus und fügen Sie gegebenenfalls Angaben zu den einschlägigen Gemeinschaftsnormen bei.

C)

Wird die Beihilfe gewährt, um eine nationale Norm zu erfüllen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgeht, nennen Sie bitte die geltende nationale Norm und fügen Sie eine Kopie dieser Norm bei.

3.1.2.   Beihilfeintensitäten und Aufschläge

Bei Beihilferegelungen muss für jeden einzelnen Beihilfeempfänger die jeweilige Beihilfeintensität berechnet werden.

A)

Welche Beihilfehöchstintensität wurde für die angemeldete Maßnahme festgelegt (5)? …

B)

Wird die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt (6)?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie das Ausschreibungsverfahren und fügen Sie eine Kopie der Bekanntmachung der Ausschreibung oder den Entwurf der Bekanntmachung bei.

C)

Aufschläge:

Werden für die geförderten Projekte Aufschläge gewährt?

ja

nein

Falls ja, bitte die beiden folgenden Fragen beantworten.

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (7): …

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein Aufschlag für Öko-Innovationen (8) gewährt?

ja

nein

Falls ja, bestätigen Sie, dass die Maßnahme die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Der öko-innovative Vermögenswert ist gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Neuheit oder stellt eine wesentliche Verbesserung dar.

Der erwartete Nutzen für die Umwelt ist deutlich höher als die Verbesserung, die aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten resultiert.

Mit dem öko-innovativen Charakter dieser Vermögenswerte oder Projekte ist ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden, das höher ist als das Risiko, das allgemein mit vergleichbaren nicht-innovativen Vermögenswerten oder Projekten verbunden ist.

Bitte erläutern Sie dies.

Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (9): …

D)

Geben Sie im Falle einer Beihilferegelung bitte die Gesamtbeihilfeintensität bei den im Rahmen der Regelung geförderten Projekten (einschließlich Aufschläge) in Prozent an: …

3.1.3.   Beihilfefähige Kosten  (10)

A)

Bestätigen Sie, dass nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind, beihilfefähig sind?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne Weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

ODER

Die Investitionsmehrkosten werden durch Vergleich der Investition mit der beihilfefreien Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition, ermittelt (11).

UND

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

C)

In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

D)

Investitionen in materielle Vermögenswerte: Bitte geben Sie an, um welche Form von Investitionen es sich handelt:

Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind

Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren im Interesse des Umweltschutzes

E)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder patentiertem und nicht patentiertem Know-how): Bitte bestätigen Sie, dass alle betreffenden Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt (12).

Für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert während dieser fünf Jahre veräußert werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

UND

die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

F)

Im Falle von Investitionen zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen an:

Kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen angenommen wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus.

Erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus (13).

Fehlen verbindliche Umweltnormen, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten, die notwendig sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das ein Unternehmen ohne Umweltschutzbeihilfe erreichen würde.

G)

Im Falle von Beihilferegelungen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.1.4.   Besondere Bestimmungen für Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird  (14)

Bitte machen Sie im Falle von Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird, in Ergänzung zu den Abschnitten 3.1 bis 3.1.3 auch die folgenden Angaben.

A)

Bestätigen Sie, dass die Anschaffung neuer Fahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, die angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Gemeinschaftsnormen entsprechen, vor dem Inkrafttreten dieser Normen erfolgte und dass die neuen Gemeinschaftsnormen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten?

ja

Bitte ausführen:

B)

Bitte bestätigen Sie für die Nachrüstung von Fahrzeugen zu Umweltschutzzwecken Folgendes:

Die vorhandenen Fahrzeuge werden so nachgerüstet, dass sie Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren.

ODER

Für diese Fahrzeuge gelten keine Umweltschutznormen.

3.2.   Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen  (15)

3.2.1.   Grundvoraussetzungen

A)

Können Sie bestätigen, dass die Investition mindestens ein Jahr vor Inkrafttreten der Norm getätigt und abgeschlossen wird?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, wie im Falle einer Beihilferegelung die Erfüllung dieser Voraussetzung gewährleistet wird.

Falls ja, legen Sie bitte bei Einzelbeihilfen die Einzelheiten dar und fügen Sie Belege bei.

B)

Beschreiben Sie bitte im Einzelnen die einschlägigen Gemeinschaftsnormen (einschließlich der entsprechenden Zeitpunkte, die für die Erfüllung der unter Buchstabe A genannten Voraussetzung maßgeblich sind).

3.2.2   Beihilfeintensitäten

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme?

für kleine Unternehmen (16): …

für mittlere Unternehmen (17): …

für Großunternehmen (18): …

3.2.3.   Beihilfefähige Kosten

A)

Bestätigen Sie, dass nur die Investitionsmehrkosten beihilfefähig sind, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus im Vergleich zu dem Umweltschutzniveau erforderlich sind, das vor Inkrafttreten der betreffenden Normen verbindlich war?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne Weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

ODER

Die Investitionsmehrkosten werden durch Vergleich der Investition mit der beihilfefreien Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition  (19), ermittelt.

UND

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

C)

In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

D)

Investitionen in materielle Vermögenswerte: Bitte geben Sie an, um welche Form von Investitionen es sich handelt:

Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind

Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren im Interesse des Umweltschutzes

E)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder patentiertem und nicht patentiertem Know-how): Bitte bestätigen Sie, dass alle diese Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt (20).

Für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert während dieser fünf Jahre verkauft werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

UND

die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

F)

Im Falle von Beihilferegelungen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.3.   Beihilfen für Umweltstudien  (21)

3.3.1.   Studien, die in direkter Verbindung mit Investitionen stehen, die der Erreichung von Normen dienen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, oder die bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

A)

Ist die Beihilfe für Studien bestimmt, die in direkter Verbindung mit Investitionen stehen, die der Erreichung von Normen dienen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, oder die bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte an, welchem der folgenden Zwecke die Investition dient:

Die Investition ermöglicht dem Beihilfeempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Gemeinschaftsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Gemeinschaftsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern.

ODER

Die Investition ermöglicht es dem Beihilfeempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Gemeinschaftsnormen verpflichtet zu sein.

B)

Bitte führen Sie dies weiter aus und fügen Sie gegebenenfalls Angaben zu den einschlägigen Gemeinschaftsnormen bei.

C)

Wird die Beihilfe gewährt, um nationale Normen zu erfüllen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen, nennen Sie bitte die geltenden nationalen Normen und fügen Sie ein Exemplar dieser Normen bei.

D)

Welche Arten von Studien werden gefördert?

3.3.2.   Studien, die in direkter Verbindung mit Investitionen in Energiesparmaßnahmen stehen

Wird die Beihilfe für Studien gewährt, die in direkter Verbindung mit Investitionen in Energiesparmaßnahmen stehen?

ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass der Zweck der jeweiligen Investition mit der Bestimmung des Begriffs ‚Energiesparmaßnahmen‛ unter Randnummer 70 Punkt 2 der USB-Leitlinien im Einklang steht.

3.3.3.   Studien, die in direkter Verbindung mit Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien stehen

A)

Wird die Beihilfe für Studien gewährt, die in direkter Verbindung mit Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien stehen?

ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass der Zweck der jeweiligen Investition mit den unter Randnummer 70 Punkte 5 und 9 der USB-Leitlinien aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien im Einklang steht.

B)

Welche Arten von erneuerbaren Energien sollen im Rahmen der Investition, auf die sich die Studien direkt beziehen, gefördert werden? Bitte ausführen.

3.3.4.   Beihilfeintensitäten und Aufschläge

A)

Welche Beihilfehöchstintensität wurde für die angemeldete Maßnahme festgelegt (22)?

B)

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (23): …

3.4.   Beihilfen für Energiesparmaßnahmen  (24)

3.4.1.   Grundvoraussetzungen

A)

Entspricht die angemeldete Maßnahme der Bestimmung des Begriffs ‚Energiesparmaßnahmen‛ unter Randnummer 70 Punkt 2 der USB-Leitlinien?

ja

B)

Welche Arten von Energiesparmaßnahmen werden gefördert, und welches Energieeinsparungsniveau soll erreicht werden? Bitte ausführen.

3.4.2.   Investitionsbeihilfen

3.4.2.1.   Beihilfeintensitäten und Aufschläge

A)

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (25)? …

B)

Aufschläge:

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (26): …

C)

Wird die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt (27)?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie das Ausschreibungsverfahren und fügen Sie eine Kopie der Bekanntmachung der Ausschreibung oder des Entwurfs der Bekanntmachung bei.

D)

Geben Sie im Falle einer Beihilferegelung bitte die Gesamtbeihilfeintensität bei den im Rahmen der Regelung geförderten Projekten (einschließlich Aufschläge) in Prozent an:

3.4.2.2.   Beihilfefähige Kosten (28)

A)

Bestätigen Sie, dass sich bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten die beihilfefähigen Kosten auf die Investitionsmehrkosten beschränken, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Sofern sich der Anteil der energiesparbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne Weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

ODER

Der unmittelbar auf Energieeinsparung bezogene Investitionsanteil wird durch Vergleich der Investition mit der beihilfefreien Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition (29), ermittelt.

UND

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energieeinsparungen ergeben und in den ersten drei Lebensjahren (bei KMU) bzw. in den ersten vier Jahren (bei Großunternehmen, die nicht am EU-Emissionshandelsystem teilnehmen) bzw. in den ersten fünf Jahren (bei Großunternehmen, die am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen) der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. (30)

C)

Im Falle von Investitionen zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Energieeinsparungsniveaus kreuzen Sie bitte das zutreffende Kästchen an:

Kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen angenommen wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus.

Erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die einschlägigen Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus (31).

Fehlen verbindliche Umweltnormen, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten, die notwendig sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das ein Unternehmen ohne Umweltschutzbeihilfe erreichen würde.

D)

In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

E)

Investitionen in materielle Vermögenswerte: Bitte geben Sie an, um welche Form von Investitionen es sich handelt:

Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind

Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren im Interesse des Umweltschutzes

F)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder patentiertem und nicht patentiertem Know-how): Bitte bestätigen Sie, dass alle diese Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt (32).

Für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert während dieser fünf Jahre verkauft werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

UND

die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

G)

Im Falle von Beihilferegelungen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation (33) für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe, ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.4.3.   Betriebsbeihilfen

A)

Weisen Sie bitte mit einschlägigen Informationen/Berechnungen nach, dass sich die Beihilfe auf den Ausgleich der mit der Investition verbundenen Produktionsmehrkosten (netto) unter Berücksichtigung der Vorteile aus der Energieeinsparung beschränkt (34).

B)

Bitte geben Sie die Laufzeit der Betriebsbeihilfe an (35): …

C)

Handelt es sich um eine degressive Beihilfe?

ja

nein

Wie hoch ist die Beihilfeintensität

der degressiven Beihilfe (bitte degressive Sätze für jedes Jahr angeben) (36)? …;

der nicht degressiven Beihilfe (37)? …

3.5.   Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien  (38)

3.5.1.   Grundvoraussetzungen

A)

Wird die Beihilfe ausschließlich zur Förderung erneuerbarer Energien im Sinne der USB-Leitlinien gewährt (39)?

ja

nein

B)

Wird im Falle der Förderung von Biokraftstoffen die Beihilfe ausschließlich zur Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe im Sinne der USB-Leitlinien gewährt?

ja

nein

C)

Welche Arten von erneuerbaren Energien (40) werden im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert? Bitte ausführen.

3.5.2.   Investitionsbeihilfen

3.5.2.1.   Beihilfeintensitäten und Aufschläge

A)

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) für jeden einzelnen erneuerbaren Energieträger, der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert wird (41)? …

B)

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (42): …

C)

Wird die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt (43)?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie das Ausschreibungsverfahren und fügen Sie eine Kopie der Bekanntmachung der Ausschreibung oder des Entwurfs der Bekanntmachung bei.

D)

Geben Sie im Falle einer Beihilferegelung bitte die Gesamtbeihilfeintensität bei den im Rahmen der Regelung geförderten Projekten (einschließlich Aufschläge) in Prozent an:

3.5.2.2.   Beihilfefähige Kosten (44)

A)

Bestätigen Sie, dass nur die Mehrkosten beihilfefähig sind, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Sofern sich der Anteil der mit der Energieeinsparung verbundenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne Weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

ODER

Die Investitionsmehrkosten werden durch Vergleich der Investition mit der beihilfefreien Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition (45), ermittelt.

UND

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

C)

In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

D)

Investitionen in materielle Vermögenswerte: Bitte geben Sie an, um welche Form von Investitionen es sich handelt:

Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind

Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren im Interesse des Umweltschutzes

E)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder patentiertem und nicht patentiertem Know-how): Bitte bestätigen Sie, dass alle diese Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt (46).

Für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert während dieser fünf Jahre verkauft werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

UND

die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

F)

Im Falle von Beihilferegelungen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.5.3.   Betriebsbeihilfen

Füllen Sie bitte je nach Wahl der Modalitäten für die Gewährung von Betriebsbeihilfen (47) die entsprechenden Teile aus.

3.5.3.1.   Option 1

A)

Bitte fügen Sie für die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme die nachstehenden Informationen bei, um zu belegen, dass die Betriebsbeihilfe zur Deckung der Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses gewährt wird:

eine genaue Analyse der Kosten für die Energieerzeugung aufgeschlüsselt nach den entsprechenden erneuerbaren Energieträgern (48)

eine genaue Analyse des Marktpreises der jeweiligen Energie

B)

Weisen Sie bitte nach, dass die Beihilfe nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Bilanzierungsregeln gewährt wird, (49) und legen Sie für die verschiedenen Arten von Umweltschutzinvestitionen (50) jeweils einen detailliert aufgeschlüsselten Abschreibungsplan bei.

Bitte erläutern Sie im Falle von Beihilferegelungen, wie die Erfüllung dieser Voraussetzung gewährleistet wird.

Legen Sie bitte bei Einzelbeihilfen in einer ausführlichen Analyse dar, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

C)

Legen Sie im Zusammenhang mit der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe dar, wie etwaige Investitionsbeihilfen, die an das betreffende Unternehmen für die Errichtung seiner Anlage gezahlt werden, von den Produktionskosten abgezogen werden.

D)

Wird durch die Beihilfe auch eine marktübliche Kapitalrendite sichergestellt?

ja

nein

Falls ja, fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen der marktübliche Renditesatz hervorgeht. Begründen Sie bitte, warum der gewählte Renditesatz angemessen ist.

E)

Bei Betriebsbeihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energie aus Biomasse, die über die Investitionskosten hinausgehen, weisen Sie bitte anhand von Kalkulationsbeispielen für Beihilferegelungen bzw. genauen Berechnungen für Einzelbeihilfen nach, dass die Gesamtkosten der Unternehmen nach Abschreibung der Anlagen immer noch über den Energiemarktpreisen liegen.

F)

Bitte beschreiben Sie (unter Berücksichtigung der obigen Voraussetzungen) die geltenden Fördervorschriften und insbesondere die Methoden zur Berechnung des Beihilfebetrags

für Beihilferegelungen: beispielhaft anhand eines theoretisch beihilfefähigen Projekts

Bestätigen Sie, dass die oben dargestellte Berechnungsmethode auf alle Einzelbeihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme angewandt wird?

ja

für Einzelbeihilfen: bitte fügen Sie eine genaue Berechnung des Beihilfebetrags (unter Berücksichtigung der obigen Voraussetzungen) bei.

G)

Welche Laufzeit hat die angemeldete Maßnahme?

Nach gängiger Praxis erteilt die Kommission eine Genehmigung für höchstens zehn Jahre. Würden Sie sich in diesem Fall verpflichten, die Maßnahme innerhalb der Zehnjahresfrist gegebenenfalls erneut anzumelden?

ja

nein

3.5.3.2.   Option 2

A)

Erläutern Sie bitte ausführlich die für Umweltzertifikate oder Ausschreibungen geltenden Verfahren und Regelungen (mit Informationen u. a. zu den jeweiligen Ermessensspielräumen, zur Rolle des zuständigen Registerführers, zur Preisfestsetzung, zu Finanzierungs- und Sanktionsmaßnahmen sowie zu Umverteilungsverfahren):

B)

Bitte geben Sie die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme an (51):

C)

Fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass ohne die Beihilfe die Rentabilität des betreffenden erneuerbaren Energieträgers nicht gewährleistet ist.

D)

Fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe insgesamt keine Überkompensation für erneuerbare Energien zur Folge hat.

E)

Fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe Erzeuger erneuerbarer Energie nicht davon abhält, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

3.5.3.3.   Option 3 (52):

A)

Bitte geben Sie die Laufzeit der Betriebsbeihilfe an (53): …

B)

Bitte fügen Sie für die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme die nachstehenden Informationen bei, aus denen hervorgehen muss, dass die Betriebsbeihilfe für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gewährt wird, um die Differenz zwischen den Erzeugungskosten und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses auszugleichen:

eine genaue Analyse der Kosten der Energieerzeugung aufgeschlüsselt nach erneuerbaren Energieträgern (54)

eine genaue Analyse des Marktpreises der jeweiligen Energie

C)

Handelt es sich um eine degressive Beihilfe?

ja

nein

Wie hoch ist die Beihilfeintensität

der degressiven Beihilfe (bitte degressive Sätze für jedes Jahr angeben) (55)? …

…;

der nicht degressiven Beihilfe (56)? …

3.6.   Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung  (57)

3.6.1.   Grundvoraussetzungen

Bitte bestätigen Sie dass die Beihilfe für Kraft-Wärme-Kopplung ausschließlich für Anlagen gewährt wird, die die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung unter Randnummer 70 Punkt 11 der USB-Leitlinien erfüllen:

ja

nein

3.6.2.   Investitionsbeihilfen

Bitte bestätigen Sie, dass

der neue KWK-Block insgesamt weniger Primärenergie verbraucht als eine getrennte Erzeugung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (58) und der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (59),

die Verbesserung eines vorhandenen KWK-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen KWK-Block im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führt.

Bitte weisen Sie nach, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.6.2.1.   Beihilfeintensitäten und Aufschläge

A)

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (60)? …

B)

Aufschläge:

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (61): …

C)

Wird die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt (62)?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie das Ausschreibungsverfahren und fügen Sie eine Kopie der Bekanntmachung der Ausschreibung oder des Entwurfs der Bekanntmachung bei.

D)

Geben Sie im Falle einer Beihilferegelung bitte die Gesamtbeihilfeintensität bei den im Rahmen der Regelung geförderten Projekten (einschließlich Aufschläge) in Prozent an:

3.6.2.2.   Beihilfefähige Kosten (63)

A)

Bestätigen Sie, dass die beihilfefähigen Kosten auf die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage beschränkt sind?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Sofern sich der Anteil der mit der Kraft-Wärme-Kopplung verbundenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne Weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

ODER

Die direkt mit der Kraft-Wärme-Kopplung verbundenen Investitionsmehrkosten werden durch Vergleich mit der beihilfefreien Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition (64), ermittelt.

UND

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

C)

In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

D)

Investitionen in materielle Vermögenswerte: Bitte geben Sie an, um welche Form von Investitionen es sich handelt:

Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind

Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren im Interesse des Umweltschutzes

E)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder patentiertem und nicht patentiertem Know-how): Bitte bestätigen Sie, dass alle diese Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt (65).

Für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert während dieser fünf Jahre verkauft werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

UND

die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

F)

Im Falle von Beihilferegelungen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.6.3.   Betriebsbeihilfen

A)

Bestätigen Sie, dass die vorhandene Kraft-Wärme-Kopplung sowohl die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung unter Randnummer 70 Punkt 11 der USB-Leitlinien erfüllt als auch der Anforderung Rechnung trägt, dass weniger Primärenergie verbraucht wird als bei einer getrennten Erzeugung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG und der Entscheidung 2007/74/EG?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem, dass die Betriebsbeihilfe für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ausschließlich gewährt wird für

Unternehmen, die Wärme und Strom für die Allgemeinheit liefern, wenn die Kosten für deren Erzeugung über dem Marktpreis liegen (66);

für den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung in der Industrie, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten für die Produktion einer Energieeinheit mit dieser Technik über dem Marktpreis für eine Einheit herkömmlicher Energie liegen (67).

Bitte führen Sie dies näher aus und weisen Sie nach, dass die betreffende(n) Voraussetzung erfüllt wird (werden):

3.6.3.1.   Option 1

A)

Bitte fügen Sie die nachstehenden Informationen bei, aus denen hervorgehen muss, dass die Betriebsbeihilfe gewährt wird, um die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung in KWK-Blöcken und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses zu decken:

eine genaue Analyse der Kosten der Energieerzeugung in KWK-Blöcken (68)

eine genaue Analyse des Marktpreises der jeweiligen Energie

B)

Bitte weisen Sie nach, dass die Beihilfe nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Bilanzierungsregeln gewährt wird (69) und fügen Sie für jede Art von Umweltschutzinvestition einen detaillierten Abschreibungsplan bei:

Bitte erläutern Sie, wie im Falle einer Beihilferegelung die Erfüllung dieser Voraussetzung gewährleistet wird.

Legen Sie bitte bei Einzelbeihilfen ausführlich dar, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

C)

Legen Sie im Zusammenhang mit der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe dar, wie etwaige Investitionsbeihilfen, die an das betreffende Unternehmen für die Errichtung seiner Anlage gezahlt werden, von den Produktionskosten abgezogen werden.

D)

Wird durch die Beihilfe auch eine marktübliche Kapitalrendite sichergestellt?

ja

nein

Falls ja, fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen der marktübliche Renditesatz hervorgeht. Begründen Sie bitte, warum der gewählte Renditesatz angemessen ist.

E)

Gehen Betriebsbeihilfen für KWK-Blöcke, die Energie aus Biomasse erzeugen, über die Investitionskosten hinaus, weisen Sie bitte anhand von Kalkulationsbeispielen für Beihilferegelungen oder aber genauen Berechnungen für Einzelbeihilfen nach, dass die Gesamtkosten der Unternehmen nach Abschreibung der Anlagen immer noch über den Energiemarktpreisen liegen.

F)

Bitte beschreiben Sie (unter Berücksichtigung der obigen Voraussetzungen) die geltenden Fördervorschriften und insbesondere die Methoden zur Berechnung des Beihilfebetrags

für Beihilferegelungen: beispielhaft anhand eines theoretisch beihilfefähigen Projekts

Bestätigen Sie ebenfalls, dass die oben dargestellte Berechnungsmethode auf alle Einzelbeihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme angewandt wird?

ja

für Einzelbeihilfen: Bitte fügen Sie eine genaue Berechnung des Beihilfebetrags (unter Berücksichtigung der obigen Voraussetzungen) bei.

G)

Welche Laufzeit hat die angemeldete Maßnahme?

Nach gängiger Praxis erteilt die Kommission eine Genehmigung für höchstens zehn Jahre. Würden Sie sich in diesem Fall verpflichten, die Maßnahme innerhalb der Zehnjahresfrist gegebenenfalls erneut anzumelden?

ja

nein

3.6.3.2.   Option 2

A)

Erläutern Sie bitte ausführlich die für Umweltzertifikate oder Ausschreibungen geltenden Verfahren und Regelungen (mit Informationen u. a. zu den jeweiligen Ermessensspielräumen, zur Rolle des zuständigen Registerführers und zur Preisfestsetzung).

B)

Bitte geben Sie die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme an (70):

C)

Fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass ohne die Beihilfe die Rentabilität der Energieerzeugung in KWK-Anlagen nicht gewährleistet ist.

D)

Fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe insgesamt keine Überkompensation für in KWK-Anlagen erzeugte Energie zur Folge hat.

E)

Fügen Sie bitte Informationen/Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe Energieerzeuger, die KWK-Anlagen betreiben, nicht davon abhält, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

3.6.3.3.   Option 3

A)

Bitte geben Sie die Laufzeit der Betriebsbeihilfe an (71): …

B)

Bitte fügen Sie für die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme die nachstehenden Informationen bei, aus denen hervorgehen muss, dass die Betriebsbeihilfe gewährt wird, um die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung in KWK-Anlagen und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses auszugleichen:

eine genaue Analyse der Kosten der Energieerzeugung in KWK-Anlagen

eine genaue Analyse des Marktpreises der jeweiligen Energie

C)

Handelt es sich um eine degressive Beihilfe?

ja

nein

Wie hoch ist die Beihilfeintensität

der degressiven Beihilfe (bitte degressive Sätze für jedes Jahr angeben) (72)? …

der nicht degressiven Beihilfe (73)? …

3.7.   Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme  (74)

3.7.1.   Grundvoraussetzungen

Bitte bestätigen Sie:

Die Beihilfe für Investitionen in energieeffiziente Fernwärmeanlagen führt dazu, dass weniger Primärenergie verbraucht wird.

UND

Die begünstigte Anlage erfüllt die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme unter Randnummer 70 Punkt 13 der USB-Leitlinien.

UND

Der kombinierte Betrieb zur Erzeugung von Wärme (und Strom im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung) und zur Verteilung der Wärme ermöglicht Primärenergieeinsparungen.

ODER

Die Investition für die Nutzung und Verteilung von Abwärme ist für die Fernwärmeversorgung bestimmt.

Erläutern Sie bitte, wie im Falle einer Beihilferegelung die Erfüllung dieser Voraussetzung gewährleistet wird.

Legen Sie bitte bei Einzelbeihilfen die Einzelheiten dar und fügen Sie Belege bei.

3.7.2.   Beihilfeintensitäten und Aufschläge

A)

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (75)? …

B)

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (76): …

C)

Wird die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt (77)?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie das Ausschreibungsverfahren und fügen Sie eine Kopie der Bekanntmachung der Ausschreibung oder den Entwurf der Bekanntmachung bei.

D)

Geben Sie im Falle einer Beihilferegelung bitte die Gesamtbeihilfeintensität bei den im Rahmen der Regelung geförderten Projekten (einschließlich Aufschläge) in Prozent an:

3.7.3.   Beihilfefähige Kosten  (78)

A)

Bestätigen Sie, dass nur die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer energieeffizienten Fernwärmeanlage beihilfefähig sind?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Sofern sich der Anteil der mit der energieeffizienten Fernwärme verbundenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne Weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

ODER

Die Investitionsmehrkosten werden durch Vergleich der Investition mit der beihilfefreien Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition (79), ermittelt.

UND

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

C)

In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

D)

Investitionen in materielle Vermögenswerte: Bitte geben Sie an, um welche Form von Investitionen es sich handelt:

Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind

Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren im Interesse des Umweltschutzes

E)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder patentiertem und nicht patentiertem Know-how): Bitte bestätigen Sie, dass alle diese Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt (80).

Für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert während dieser fünf Jahre veräußert werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

UND

die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

F)

Im Falle von Beihilferegelungen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.8.   Beihilfen für Abfallbewirtschaftung  (81)

3.8.1.   Allgemeine Voraussetzungen

Bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Beihilfen sind für Investitionen in die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen, einschließlich Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung, bestimmt, die die Rangfolge der Bewirtschaftungsprioritäten einhält (82).

Ziel der Investition ist die Reduzierung der von anderen Unternehmen (‚Verursachern‛) und nicht der vom Beihilfeempfänger verursachten Umweltbelastung.

Die Verursacher dürfen durch die Beihilfe nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Gemeinschaftsrecht tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist.

Die Investition muss über den Stand der Technik (83) hinausgehen oder herkömmliche Technologien innovativ einsetzen.

Die behandelten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt.

Die Investition führt nicht dazu, dass sich lediglich die Nachfrage nach verwertbaren Stoffen erhöht, ohne dass dafür gesorgt wird, dass ein größerer Teil dieser Stoffe gesammelt wird.

Bitte führen Sie dies näher aus und belegen Sie Ihre Angaben.

3.8.2.   Beihilfeintensitäten

A)

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (84)? …

B)

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (85): …

C)

Geben Sie im Falle einer Beihilferegelung bitte die Gesamtbeihilfeintensität bei den im Rahmen der Regelung geförderten Projekten (einschließlich Aufschläge) in Prozent an:

3.8.3.   Beihilfefähige Kosten  (86)

A)

Bestätigen Sie, dass nur die Mehrkosten beihilfefähig sind, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einer Referenzinvestition, d. h. einer herkömmlichen Produktion, bei der die Abfallbewirtschaftung nicht in gleichem Umfang betrieben wird, für eine Investition in die Abfallbewirtschaftung aufbringen muss?

ja

B)

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Sofern sich der Anteil der mit der Abfallbewirtschaftung verbundenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne Weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

ODER

Die Investitionsmehrkosten werden durch Vergleich der Investition mit der beihilfefreien Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition (87), ermittelt.

UND

Die Kosten einer solchen Referenzinvestition werden von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für die Abfallbewirtschaftung ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

C)

In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

D)

Investitionen in materielle Vermögenswerte: Bitte geben Sie an, um welche Form von Investitionen es sich handelt:

Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind

Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu verringern oder zu beseitigen

Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren im Interesse des Umweltschutzes

E)

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder patentiertem und nicht patentiertem Know-how): Bitte bestätigen Sie, dass alle diese Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt (88).

Für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert während dieser fünf Jahre veräußert werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

UND

die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

F)

Im Falle von Beihilferegelungen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die beihilfefreie Fallkonstellation berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.9.   Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte  (89)

3.9.1.   Allgemeine Voraussetzungen

Bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Durch die Investitionsbeihilfe für Unternehmen, die Umweltschäden beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren (90), wird der Umweltschutz verbessert.

Beschreiben Sie bitte, wie der Umweltschutz im Einzelnen verbessert wird, und gehen Sie dabei gegebenenfalls auch auf den Standort, die Art und die Ursache des Schadens und das geplante Sanierungsverfahren ein:

Die für den Schaden verantwortliche Person kann nicht festgestellt oder nicht zur Übernahme der Sanierungskosten herangezogen werden (91).

Bitte weisen Sie nach, dass die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.9.2.   Beihilfeintensitäten und beihilfefähige Kosten

A)

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (92)? …

B)

Bestätigen Sie, dass der Gesamtbeihilfebetrag unter keinen Umständen die tatsächlichen Ausgaben für die Sanierungsarbeiten überschreitet?

ja

C)

Führen Sie die Kosten der Sanierungsarbeiten bitte im Einzelnen auf (93):

D)

Bestätigen Sie, dass die Wertsteigerung des Grundstücks von den beihilfefähigen Kosten abgezogen wird?

ja

Bitte erläutern Sie, wie dies gewährleistet wird:

E)

Im Falle von Beihilferegelungen ist zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten für alle Einzelbeihilfen im Einklang mit den obigen Grundsätzen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den obigen Grundsätzen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.10.   Beihilfen für Standortverlagerungen  (94)

3.10.1.   Allgemeine Voraussetzungen

A)

Bitte bestätigen Sie:

Die Verlegung des Standorts erfolgt aus Gründen des Umweltschutzes oder aus Präventionsgründen und ergibt sich aus einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, in der die Verlegung angeordnet wird, oder einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der zuständigen Behörde.

Das Unternehmen richtet sich an seinem neuen Standort nach dem Recht, das die strengsten Umweltschutznormen vorsieht.

Bitte führen Sie dies näher aus und belegen Sie, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

B)

Bitte bestätigen Sie:

Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um ein Unternehmen in einem Stadtgebiet oder in einem besonderen Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (95), das rechtmäßig einer Tätigkeit nachgeht, die eine größere Umweltbelastung verursacht, und deswegen seinen Standort in ein geeigneteres Gebiet verlegen muss.

ODER

Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um einen Betrieb oder eine Anlage im Sinne der Seveso-II-Richtlinie (96).

Bitte Einzelheiten und Beweise anführen:

3.10.2.   Beihilfeintensitäten und beihilfefähige Kosten

A)

Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (97)? …

B)

Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag gewährt?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (98): …

C)

Bitte führen Sie gegebenenfalls Einzelheiten und Beweise zu den folgenden, für Beihilfen für Standortverlagerungen relevanten Faktoren an:

a)

Nutzen

Verkaufserlös oder Mieteinnahmen aus den aufgegebenen Anlagen und Grundstücken

Abfindung im Falle der Enteignung

andere Vorteile im Zusammenhang mit der Verlegung der Anlagen, insbesondere infolge einer Verbesserung der verwendeten Technologie, sowie buchmäßige Gewinne infolge der Wertsteigerung der Anlagen

Investitionen zur Steigerung der Kapazitäten

sonstiger möglicher Nutzen

b)

Kosten

die Kosten für den Erwerb eines Grundstücks oder für den Bau oder den Erwerb neuer Anlagen mit derselben Kapazität wie die aufgegebene Anlage

Vertragsstrafen wegen Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrags für Grundstücke oder Gebäude, wenn die Kündigung vorzeitig aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung erfolgt, in der die Standortverlegung angeordnet wird

sonstige mögliche Kosten

D)

Im Falle von Beihilferegelungen ist (z. B. anhand eines theoretisch beihilfefähigen Projekts) zu erläutern, wie die Höhe der beihilfefähigen Kosten/der Beihilfe (einschließlich der unter Buchstabe C genannten Kosten-Nutzen-Faktoren) für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, wie die Höhe der beihilfefähigen Kosten/der Beihilfe (einschließlich der unter Buchstabe C genannten Kosten-Nutzen-Faktoren) des angemeldeten Investitionsvorhabens berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

3.11.   Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten  (99)

A)

Beschreiben Sie bitte das Emissionshandelsystem im Einzelnen (Ziele, Zuteilung der Umweltzertifikate, beteiligte Behörden/Einrichtungen, Rolle des Staates, Begünstigter, Verfahrensschritte usw.).

B)

Bitte erläutern Sie, wie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

Die Regelung für handelbare Zertifikate ist so beschaffen, dass Umweltschutzziele erreicht werden, die über die Ziele hinausgehen, die auf der Grundlage der für die begünstigten Unternehmen verbindlichen Gemeinschaftsnormen erreicht werden müssen.

Die Zuteilung erfolgt in transparenter Weise auf der Grundlage objektiver Kriterien und bestmöglicher Datenquellen.

Die Gesamtzahl der Zertifikate, die einem Unternehmen zu einem Preis unter ihrem Marktwert zugeteilt werden, darf nicht höher sein als der Bedarf, den das Unternehmen voraussichtlich ohne das Handelssystem hätte.

Die Zuteilungsmethode schließt eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Sektoren aus.

Wenn die Zuteilungsmethode bestimmte Unternehmen bzw. Sektoren begünstigt, erläutern Sie bitte, warum dies durch die dem System innewohnende Logik gerechtfertigt oder für die Übereinstimmung mit anderen Umweltpolitiken notwendig ist.

Erläutern Sie bitte ferner:

Neuen Anbietern dürfen Zertifikate grundsätzlich nicht zu günstigeren Bedingungen zugeteilt werden als den bereits auf dem Markt vertretenen Unternehmen.

Durch die Zuteilung einer höheren Zahl von Zertifikaten an bereits etablierte Unternehmen darf der Marktzugang für neue Anbieter nicht unangemessen beschränkt werden.

Bitte führen Sie dies näher aus und belegen Sie Ihre Angaben.

C)

Bitte bestätigen Sie, dass die Regelung für handelbare Umweltzertifikate die folgenden Voraussetzungen (100) erfüllt:

Die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, und die Beihilfen werden grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig bzw. relevanten Markt, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt.

UND

Die vollständige Versteigerung führt zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern.

UND

Der mit den handelbaren Umweltzertifikaten verbundene Kostenanstieg kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt (101).

UND

Als Richtwert für den Wert der zugeteilten Zertifikate wird die wirksamste Technik im EWR zugrunde gelegt.

Bitte erläutern Sie, wie diese Kriterien angewandt werden:

4.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe  (102)

4.1.   Allgemeine Voraussetzungen

A)

Wurde mit dem (den) geförderten Vorhaben schon vor der Stellung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen?

ja

nein

Falls ja, geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe keinen Anreiz für den Beihilfeempfänger darstellt (103).

B)

Falls nein, geben Sie bitte Folgendes an:

Beginn des Umweltvorhabens am: …

Antragstellung bei den nationalen Behörden am: …

Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege bei.

4.2.   Bewertung des Anreizeffekts

Im Falle einer Beihilfe

für Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt,

die für KMU bestimmt ist, aber einer eingehenden Prüfung unterzogen werden muss,

beantworten Sie bitte die folgenden Fragen, um den Anreizeffekt nachzuweisen. Bei anderen Beihilfemaßnahmen sieht die Kommission den Anreizeffekt automatisch als gegeben an.

4.2.1.   Allgemeine Voraussetzungen

Falls der Anreizeffekt für mehrere an dem angemeldeten Vorhaben beteiligte Beihilfeempfänger nachgewiesen werden muss, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beihilfeempfänger.

Zum Nachweis des Anreizeffekts muss der Mitgliedstaat belegen, dass die umweltfreundlichere Alternative ohne die Beihilfe, d. h. in der beihilfefreien Fallkonstellation, nicht gewählt worden wäre. Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen.

4.2.2.   Kriterien

A)

Bitte weisen Sie nach, dass die beihilfefreie Fallkonstellation glaubwürdig ist.

B)

Werden die beihilfefähigen Kosten nach der unter den Randnummern 81 bis 83 der USB-Leitlinien beschriebenen Methode berechnet?

ja

nein

Bitte erläutern und belegen Sie die zugrunde gelegte Methode.

C)

Wäre die Investition ohne die Beihilfe ausreichend rentabel?

ja

nein

Bitte erläutern und belegen Sie die entsprechende Rentabilität (104).

5.   Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag können Umweltschutzbeihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens  (105) von gemeinsamem europäischem Interesse als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

5.1.   Allgemeine (kumulative) Voraussetzungen

A)

Bitte beschreiben Sie die Durchführung des angemeldeten Vorhabens einschließlich der Beteiligten, seiner Ziele, der zur Erreichung der Ziele vorgesehenen Mittel und seiner Wirkungen (106), und belegen Sie Ihre Angaben.

B)

Bitte bestätigen Sie:

Das Vorhaben ist von gemeinsamem europäischem Interesse (107): Es trägt konkret, vorbildlich und erkennbar zum Gemeinschaftsinteresse im Bereich des Umweltschutzes (108) bei.

UND

Der mit dem Vorhaben angestrebte Vorteil beschränkt sich nicht auf den oder die Mitgliedstaaten, die das Vorhaben durchführen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Gemeinschaft (109).

UND

Das Vorhaben leistet einen wesentlichen Beitrag zu den Gemeinschaftszielen.

Bitte Einzelheiten und Beweise anführen:

C)

Bitte weisen Sie nach, dass die Beihilfe notwendig ist UND einen Anreiz für die Durchführung des Vorhabens bietet.

D)

Bitte weisen Sie nach, dass das Vorhaben mit einem hohen Risiko verbunden ist.

E)

Bitte weisen Sie nach, dass das Vorhaben von seinem Volumen her von besonderer Bedeutung ist (110):

F)

Wie hoch ist der Eigenbeitrag (111) des Beihilfeempfängers?

G)

In welchen Mitgliedstaaten sind die an dem angemeldeten Vorhaben beteiligten Unternehmen ansässig? (112)

5.2.   Beschreibung des Vorhabens

Beschreiben Sie bitte ausführlich das Projekt und gehen Sie dabei unter anderem auf Struktur/Organisation, Beihilfeempfänger, Finanzausstattung, Beihilfebetrag, Beihilfeintensität (113), die betreffenden Investitionen und die beihilfefähigen Kosten ein. Anhaltspunkte sind Abschnitt 3 zu entnehmen.

6.   Beihilfen in Form von Umweltsteuermäßigungen oder -Befreiungen

6.1.   Allgemeine Voraussetzungen

A)

Bitte erläutern Sie, auf welche Weise die Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, und begründen Sie, warum die Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen dem allgemeinen Steuerziel nicht zuwiderlaufen.

B)

Sollte es sich um Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern handeln, bestätigen Sie bitte Folgendes:

Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt.

UND

Die Beihilfeempfänger entrichten mindestens die in der maßgeblichen Richtlinie festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge (114).

Bitte geben Sie für jede Gruppe von Beihilfeempfängern den Mindeststeuerbetrag an (tatsächlich zu entrichtender Betrag, vorzugsweise in Euro und in der Einheit, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verwendet wird).

Sie entsprechen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den dort festgelegten Grenzen und Bedingungen.

Bitte nennen Sie die jeweils geltende(n) Vorschrift(en) und weisen Sie die Einhaltung der Bestimmungen nach.

C)

Sollte es sich um Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle gemeinschaftsrechtlich nicht geregelter Umweltsteuern handeln oder sollten die Begünstigten im Falle gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern weniger als den gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrag entrichten: Bestätigen Sie, dass die Beihilfe für höchstens 10 Jahre gewährt wird?

ja

nein

Bitte übermitteln Sie Folgendes:

ausführliche Beschreibung der Wirtschaftszweige, die von den Befreiungen/Ermäßigungen erfasst werden:

(für jeden Wirtschaftszweig) Informationen zu den Techniken, die im EWR im Hinblick auf die Verringerung der von der Steuer erfassten Umweltbelastung am wirksamsten sind:

Liste der 20 größten Begünstigten, denen die Befreiungen/Ermäßigungen zugutekommen, und ausführliche Erläuterung der Situation dieser Begünstigten (unter besonderer Berücksichtigung ihres Umsatzes, ihrer Marktanteile und ihrer Steuerbemessungsgrundlage):

6.2.   Notwendigkeit der Beihilfe

Bitte bestätigen Sie:

Die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, und die Beihilfen werden grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig bzw. relevanten Markt, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt.

UND

Die Umweltsteuer würde ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge haben (115).

UND

Ohne die Beihilfe würde der erhebliche Anstieg der Produktionskosten im Falle der Weitergabe an die Abnehmer zu deutlichen Absatzeinbußen führen (116).

Bitte weisen Sie dies im Einzelnen nach.

6.3   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

Bitte geben Sie an, welche der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.

A)

Sind in der Regelung Kriterien festgelegt, die sicherstellen, dass jeder Beihilfeempfänger einen Anteil der nationalen Steuer zahlt, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht?

ja

nein

Falls ja, weisen Sie dies bitte im Einzelnen nach.

B)

Entrichten die Begünstigten mindestens 20 % der nationalen Steuer?

ja

nein

Falls nein, weisen Sie bitte nach, dass sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, weil es nur zu einer begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs kommt.

C)

Sind die Ermäßigungen oder Befreiungen an die Bedingung geknüpft, dass die Behörden Ihres Landes und die begünstigten Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Vereinbarungen schließen?

ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, das sich die begünstigten Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben wie i) eine Besteuerung, die sich nach der ökologischen Leistung richtet (117), oder ii) die Entrichtung von 20 % der nationalen Steuer (118) oder iii) die Anwendung des gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrags.

Bitte bestätigen Sie außerdem:

Die Behörden Ihres Landes haben den Inhalt der Vereinbarungen ausgehandelt und insbesondere die Ziele und einen Zeitplan für die Erreichung dieser Ziele festgelegt.

Die Behörden Ihres Landes sorgen dafür, dass eine unabhängige Stelle die Einhaltung der in diesen Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen auf der Grundlage des Zeitplans überprüft.

Die Vereinbarungen werden regelmäßig dem Stand der technologischen und sonstigen Entwicklung angepasst und sehen wirksame Sanktionen für den Fall vor, dass die Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Geben Sie für jeden Wirtschaftszweig die Ziele und den Zeitplan an und beschreiben Sie die Vorkehrungen zur Überwachung und Überprüfung (z. B. durch wen und in welchem zeitlichen Abstand) sowie die Sanktionsmaßnahmen.

7.   Kriterien für die eingehende Prüfung  (119)

Erfüllt die angemeldete Maßnahme eine der folgenden Voraussetzungen?

Bei Maßnahmen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen: Es handelt sich um eine Beihilfe, die gemäß einer Gruppenfreistellungsverordnung bei der Kommission angemeldet werden muss.

Bei Investitionsbeihilfen: Der Beihilfebetrag überschreitet 7,5 Mio. EUR für ein Unternehmen (selbst wenn die Beihilfe Teil einer genehmigten Beihilferegelung ist).

Bei Betriebsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen: Der Beihilfebetrag überschreitet 5 Mio. EUR für ein einzelnes Unternehmen in fünf Jahren.

Bei Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Energien: Die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird an Standorten mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 125 MW gewährt.

Bei Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoffen: Die Beihilfe wird für Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff an Standorten mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 Tonnen jährlich gewährt.

Bei Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung: Die Beihilfe wird für KWK-Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 200 MW gewährt. (120)

Es handelt sich um eine Betriebsbeihilfe für neue Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern, die auf der Grundlage der vermiedenen externen Kosten berechnet wird (121).

In diesem Fall legen Sie bitte eine begründete, mit Zahlen belegte vergleichende Kostenanalyse zusammen mit einer Schätzung der von konkurrierenden Energieerzeugern verursachten externen Kosten vor, um nachzuweisen, dass die Beihilfe tatsächlich einen Ausgleich für die vermiedenen externen Kosten darstellt (122).

Erfüllt die angemeldete Maßnahme mindestens eine der obigen Voraussetzungen, muss die Kommission eine eingehende Prüfung vornehmen, für die zusätzliche Informationen zu übermitteln sind (siehe Abschnitt 8).

8.   Zusätzliche Informationen für die eingehende Prüfung  (123)

Sind an dem Vorhaben, für das eine eingehende Prüfung erforderlich ist, mehrere Beihilfeempfänger beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten. Dies berührt nicht die ausführliche Beschreibung des angemeldeten Vorhabens (einschließlich der Angabe aller Beteiligten) in den vorausgegangenen Abschnitten dieses Fragebogens.

8.1.   Allgemeine Anmerkungen

Mit der eingehenden Prüfung soll gewährleistet werden, dass hohe Umweltschutzbeihilfen den Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern das gemeinsame Interesse fördern. Dies ist der Fall, wenn der Nutzen der staatlichen Beihilfen im Sinne von mehr Umweltschutz größer ist als die Gefahren für Wettbewerb und Handel  (124).

Bei der eingehenden Prüfung werden zusätzlich zu den in Kapitel 3 der USB-Leitlinien beschriebenen Kriterien die unter den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 der USB-Leitlinien aufgeführten positiven und negativen Faktoren bewertet.

Im Folgenden finden Sie Hinweise zu den Informationen, die die Kommission unter Umständen für die eingehende Prüfung benötigt. Auf diese Weise sollen die Entscheidungen der Kommission und die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen im Interesse der Rechtssicherheit transparent und vorhersehbar gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle Angaben übermitteln, die ihrer Ansicht nach für die Prüfung der Sache nützlich sein könnten.

Ziehen Sie gegebenenfalls insbesondere die nachstehend aufgeführten Informationsquellen heran. Bitte geben Sie an, welche der folgenden Unterlagen der Anmeldung beigefügt sind:

Prüfungen früherer Beihilferegelungen oder -maßnahmen

Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörde

sonstige Studien im Bereich des Umweltschutzes

8.2.   Vorliegen eines Marktversagens  (125)

A)

Welchen (quantifizierbaren) Beitrag wird die Maßnahme voraussichtlich zum Umweltschutz leisten? Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.

B)

Welches Umweltschutzniveau wird im Vergleich zu den bestehenden Normen auf Gemeinschaftsebene und/oder auf Ebene der übrigen Mitgliedstaaten angestrebt? Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.

C)

Bitte machen Sie im Falle von Beihilfen für Maßnahmen zur Anpassung an eine nationale Norm, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgeht, folgende Angaben und fügen Sie (gegebenenfalls) entsprechende Unterlagen bei.

Situation und Standort der größten Konkurrenten des Beihilfeempfängers:

die durch die Einführung nationaler Normen (bzw. von handelbaren Umweltzertifikaten) verursachten Kosten für den Beihilfeempfänger im Falle des Ausbleibens der Beihilfe:

Kosten, die den Hauptkonkurrenten des Beihilfeempfängers durch diese Normen entstehen:

8.3.   Geeignetheit des Instruments  (126)

Bitte geben Sie an, auf welcher Grundlage die Entscheidung Ihres Landes beruht, zur Verbesserung des Umweltschutzes auf ein selektives Instrument wie das der staatlichen Beihilfen zurückzugreifen, und übermitteln Sie entsprechende Unterlagen:

Folgenabschätzung für die geplante Maßnahme

vergleichende Analyse alternativer politischer Maßnahmen, die in Erwägung gezogen wurden

Beweise, dass das Verursacherprinzip eingehalten wird

Sonstiges: …

8.4.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe  (127)

Zusätzlich zu der in Kapitel 3 der USB-Leitlinien beschriebenen Berechnung der Mehrkosten werden folgende Angaben erbeten:

A)

Bitte weisen Sie nach, dass das Unternehmen die Maßnahme(n) (128) ohne die Beihilfe nicht ergriffen hätte (kontrafaktische Situation), und fügen Sie entsprechende Unterlagen bei.

B)

Um den voraussichtlichen umweltentlastenden Effekt der Verhaltensänderung nachzuweisen, muss mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt sein. Bitte geben Sie an, welcher Tatbestand auf die angemeldete Maßnahme zutrifft, und übermitteln Sie entsprechende Nachweise.

verbessertes Umweltschutzniveau

Beschleunigung der Umsetzung künftiger Normen

C)

Zum Nachweis des Anreizeffekts können die folgenden Faktoren angeführt werden. Bitte geben Sie an, welche dieser Faktoren für die angemeldete Maßnahme relevant sind, und übermitteln Sie entsprechende Nachweise (129).

Produktionsvorteile

Marktbedingungen

mögliche künftige verbindliche Normen (wenn auf Gemeinschaftsebene Verhandlungen über die Einführung neuer oder strengerer verbindlicher Normen geführt werden, die durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden sollen)

Risiko

Rentabilität

D)

Im Falle einer Beihilfe für Unternehmen, die sich an eine nationale Norm anpassen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgeht, oder die bei Fehlen von Gemeinschaftsnormen angenommen wurde, weisen Sie bitte mit entsprechenden Unterlagen nach, dass der Beihilfeempfänger durch einen Anstieg der Kosten stark belastet und nicht in der Lage gewesen wäre, die mit der sofortigen Umsetzung nationaler Umweltnormen verbundenen Kosten zu tragen.

8.5.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe  (130)

A)

Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die beihilfefähigen Kosten berechnet werden, um nachzuweisen, dass sie tatsächlich auf die zur Erreichung des Umweltschutzniveaus erforderlichen Mehrkosten beschränkt sind.

B)

Werden die Beihilfeempfänger im Wege eines offenen Auswahlprozesses ausgewählt?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie bitte den Auswahlprozess (131) und fügen Sie entsprechende Unterlagen bei:

C)

Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, und übermitteln Sie entsprechende Nachweise:

8.6   Analyse der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen  (132)

8.6.1.   Relevante Märkte und Auswirkungen auf den Handel

A)

Könnte sich die Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen Produktmärkten auswirken?

ja

nein

Bitte geben Sie die Produktmärkte an, auf denen die Beihilfe voraussichtlich Auswirkungen haben wird (133):

B)

Bitte geben Sie für jeden dieser Märkte den ungefähren Marktanteil des Beihilfeempfängers an:

Bitte geben Sie für jeden dieser Märkte den ungefähren Marktanteil der anderen in diesem Markt tätigen Unternehmen an. Bitte geben Sie möglichst den entsprechenden Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) an:

C)

Bitte beschreiben Sie Struktur und Dynamik der relevanten Märkte und übermitteln Sie entsprechende Unterlagen:

D)

Übermitteln Sie bitte gegebenenfalls Informationen über die Auswirkungen auf den Handel (Verlagerung von Handelsströmen und Standorten):

E)

Die Kommission wird insbesondere anhand der nachstehenden Faktoren prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Beihilfeempfänger beihilfebedingt in der Lage sein wird, seinen Absatz zu steigern oder aufrechtzuerhalten. Bitte kreuzen Sie an, für welche dieser Faktoren Sie Unterlagen übermitteln (134):

Senkung oder Kompensierung der Produktionsstückkosten

umweltfreundlicheres Produktionsverfahren

neues Erzeugnis

8.6.2.   Dynamische Anreize/Verdrängungseffekt

Die Kommission wird bei ihrer Analyse der Auswirkungen der Beihilfe auf die dynamischen Investitionsanreize der Wettbewerber die folgenden Aspekte berücksichtigten (135). Bitte kreuzen Sie an, für welche Aspekte Sie Unterlagen übermitteln:

Höhe der Beihilfe

Häufigkeit der Beihilfe

Laufzeit der Beihilfe

degressive Staffelung

Bereitschaft zur Erfüllung künftiger Normen

Niveau der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltnormen im Verhältnis zu den Umweltzielen

Gefahr der Quersubventionierung

technologische Neutralität

Innovationswettbewerb

8.6.3.   Weiterführung unrentabler Unternehmen  (136)

Damit Unternehmen, die wegen ihrer geringen Leistungsfähigkeit außerstande sind, sich auf umweltfreundlichere Normen und Technologien umzustellen, nicht unnötig unterstützt werden, wird die Kommission bei ihrer Analyse der Auswirkungen der Beihilfe die folgenden Aspekte prüfen. Bitte kreuzen Sie an, für welche Aspekte Sie Unterlagen übermitteln:

Situation des begünstigten Unternehmens

Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig, in dem die Beihilfe vergeben werden soll

normales Geschäftsgebaren in dem Wirtschaftszweig, in dem die Beihilfe vergeben werden soll

relativer Umfang der Beihilfe

Auswahlprozess

Selektivität

8.6.4.   Marktmacht/wettbewerbsausschließendes Verhalten  (137)

Bei der Analyse der Auswirkungen der Beihilfe auf die Marktmacht des Beihilfeempfängers wird die Kommission die folgenden Aspekte berücksichtigen. Bitte kreuzen Sie an, für welche Aspekte Sie Unterlagen übermitteln:

Marktmacht des begünstigten Unternehmens und Marktstruktur

Marktzutritt

Produktdifferenzierung und Preisdiskriminierung

Nachfragemacht

8.6.5.   Auswirkungen auf den Handel und den Standort  (138)

Bitte weisen Sie nach, dass bei der Wahl des Investitionsstandorts nicht die Beihilfe der entscheidende Faktor war.

9.   Kumulierung (139)

A)

Wird die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert (140)?

ja

nein

B)

Falls ja, legen Sie bitte die für die angemeldete Beihilfemaßnahme geltenden Kumulierungsvorschriften dar:

C)

Bitte erläutern Sie, wie die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme überprüft werden wird:

10.   Berichterstattung und Überwachung (141)

10.1.   Jahresberichte

Diese Berichterstattungspflicht berührt nicht die Berichterstattungspflicht gemäß dieser Verordnung.

Sie sind gegenüber der Kommission zur Vorlage von Jahresberichten über die Durchführung der angemeldeten Umweltschutzbeihilfemaßnahme verpflichtet, die die nachstehenden Angaben enthalten müssen. Bestätigen Sie, dass Sie hierzu bereit sind?

Name des Beihilfeempfängers

Höhe der Beihilfe für jeden Beihilfeempfänger

Beihilfeintensität

Beschreibung der Zielsetzungen der Maßnahme und der Art des Umweltschutzes, der damit gefördert werden soll

Wirtschaftszweige, in denen die geförderten Vorhaben durchgeführt werden

Erklärung, wie der Anreizeffekt gewahrt wurde

ja

Bestätigen Sie, dass Sie im Falle von Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen Jahresberichte vorlegen werden, die folgende Angaben enthalten?

Wortlaut der Rechtsgrundlage der Beihilfe

die Gruppen der begünstigten Unternehmen

die Wirtschaftszweige, die von den Steuerermäßigungen/-befreiungen am stärksten betroffen sind

ja

10.2.   Überwachung und Evaluierung

A)

Bestätigen Sie, dass Sie sicherstellen werden, dass über die gewährten Umweltschutzbeihilfen ausführliche Aufzeichnungen geführt werden, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die beihilfefähigen Kosten und die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden?

ja

B)

Bestätigen Sie, dass Sie gewährleisten werden, dass die unter Buchstabe A genannten ausführlichen Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe aufbewahrt werden?

ja

C)

Bestätigen Sie, dass Sie die unter Buchstabe A genannten Unterlagen auf Verlangen der Kommission übermitteln werden?

ja

11.   Sonstige Angaben

Bitte übermitteln Sie alle sonstigen Informationen, die für die Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme(n) nach den USB-Leitlinien wichtig sein könnten.“


(1)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. Nähere Ausführungen zur Verwendung dieses Fragebogens für Beihilfen für die Landwirtschaft und Fischerei siehe Abschnitt 2.1 der USB-Leitlinien (Randnummern 59 bis 61).

(2)  Im Falle von Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen, die unter Kapitel 4 der USB-Leitlinien fallen, müssen die Abschnitte 4, 7 und 8 nicht ausgefüllt werden.

(3)  Siehe Abschnitt 3.1.1 der USB-Leitlinien.

(4)  Für Investitionen, die durchgeführt werden, um bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

(5)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

(6)  Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung finden Sie unter Randnummer 77 der USB-Leitlinien.

(7)  Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(8)  Siehe Randnummer 78 der USB-Leitlinien.

(9)  Die Beihilfeintensität darf um maximal 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(10)  Siehe Randnummer 80 bis 84 der USB-Leitlinien.

(11)  Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation entspricht den Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen Gemeinschaftsnormen — sofern vorhanden — entspricht) bietet und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte (siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien).

(12)  Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert veralteter Technik entspricht.

(13)  Investitionskosten zur Erreichung eines aufgrund von Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig.

(14)  Siehe Abschnitt 3.1.2 der USB-Leitlinien.

(15)  Siehe Abschnitt 3.1.3 der USB-Leitlinien.

(16)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt für kleine Unternehmen 25 %, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird, und 20 %, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird.

(17)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt für mittlere Unternehmen 20 %, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird, und 15 %, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird.

(18)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt für Großunternehmen 15 %, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird, und 10 %, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem verbindlichen Umsetzungstermin oder vor dem Inkrafttreten durchgeführt und abgeschlossen wird.

(19)  Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(20)  Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert veralteter Technik entspricht.

(21)  Siehe Abschnitt 3.1.4 der USB-Leitlinien.

(22)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der Kosten der Studie.

(23)  Für Studien, die im Auftrag von KMU durchgeführt werden, kann die Beihilfeintensität bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(24)  Siehe Abschnitt 3.1.5 der USB-Leitlinien.

(25)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

(26)  Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(27)  Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung finden Sie unter Randnummer 97 der USB-Leitlinien.

(28)  Siehe Randnummer 98 der USB-Leitlinien.

(29)  Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(30)  Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als drei Jahre beträgt.

(31)  Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig.

(32)  Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert veralteter Technik entspricht.

(33)  Siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(34)  Bei der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe müssen etwaige Investitionsbeihilfen, die an das betreffende Unternehmen für die Errichtung seiner Anlage gezahlt werden, von den Produktionskosten abgezogen werden.

(35)  Betriebsbeihilfen sind auf fünf Jahre beschränkt.

(36)  Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber bis zum Ende des fünften Jahres linear auf Null zurückgeführt werden.

(37)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der Mehrkosten.

(38)  Siehe Abschnitt 3.1.6 der USB-Leitlinien.

(39)  Siehe Randnummer 70 Punkte 5 bis 9 der USB-Leitlinien.

(40)  Investitionsbeihilfen und/oder Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoffen sind nur für nachhaltige Biokraftstoffe zulässig.

(41)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

(42)  Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(43)  Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung finden Sie unter Randnummer 104 der USB-Leitlinien.

(44)  Siehe Randnummern 105 bis 106 der USB-Leitlinien.

(45)  Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(46)  Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert veralteter Technik entspricht.

(47)  Weitere Einzelheiten zu den drei Optionen befinden sich in den Randnummern 109 bis 111 der USB-Leitlinien.

(48)  Bei Beihilferegelungen kann dies in Form eines (theoretischen) Kalkulationsbeispiels (vorzugsweise unter Angabe von Nettogegenwartswerten) erfolgen. Die Produktionskosten sollten zumindest nach den verschiedenen erneuerbaren Energieträgern aufgeschlüsselt sein. Des Weiteren wären genauere Angaben zu den Kapazitäten der verschiedenen Anlagen sowie zu verschiedenen Arten von Produktionsanlagen mit deutlich unterschiedlichen Kostenstrukturen (z. B. landgestützte und/oder Offshore-Windparks) aufschlussreich.

(49)  Die von der betreffenden Anlage nach Abschreibungsende erzeugte Energie ist nicht beihilfefähig. Durch die Beihilfe kann jedoch auch eine normale Kapitalrendite sichergestellt werden.

(50)  Der Abschreibungsplan sollte (vorzugsweise unter Angabe von Nettogegenwartswerten) zumindest nach den verschiedenen erneuerbaren Energieträgern aufgeschlüsselt sein. Des Weiteren wären genauere Angaben zu den Kapazitäten der verschiedenen Anlagen sowie zu landgestützten und/oder Offshore-Windparks aufschlussreich.

(51)  Die Kommission kann eine solche angemeldete Maßnahme für zehn Jahre genehmigen.

(52)  Die Mitgliedstaaten können Betriebsbeihilfen in Einklang mit Randnummer 100 der USB-Leitlinien gewähren.

(53)  Betriebsbeihilfen sind auf fünf Jahre beschränkt.

(54)  Bei Beihilferegelungen kann dies in Form eines (theoretischen) Kalkulationsbeispiels (vorzugsweise unter Angabe von Nettogegenwartswerten) erfolgen. Die Produktionskosten sollten zumindest nach den verschiedenen erneuerbaren Energieträgern aufgeschlüsselt sein. Des Weiteren wären genauere Angaben zu den Kapazitäten der verschiedenen Anlagen sowie zu landgestützten und/oder Offshore-Windparks aufschlussreich.

(55)  Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber bis zum Ende des fünften Jahres linear auf Null zurückgeführt werden.

(56)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der Mehrkosten.

(57)  Siehe Abschnitt 3.1.7 der USB-Leitlinien.

(58)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(59)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

(60)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

(61)  Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(62)  Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung finden Sie unter Randnummer 116 der USB-Leitlinien.

(63)  Siehe Randnummern 117 und 118 der USB-Leitlinien.

(64)  Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(65)  Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert veralteter Technik entspricht.

(66)  Ob die Beihilfe notwendig ist, bestimmt sich nach den Kosten und Einnahmen, die sich aus der Erzeugung und dem Verkauf von Strom und Wärme ergeben.

(67)  Die Produktionskosten können die marktübliche Kapitalrendite der Anlage beinhalten; etwaige Gewinne des Unternehmens durch die Wärmeerzeugung müssen jedoch von den Produktionskosten abgezogen werden.

(68)  Bei Beihilferegelungen kann dies in Form eines (theoretischen) Kalkulationsbeispiels (vorzugsweise unter Angabe von Nettogegenwartswerten) erfolgen.

(69)  Die von der betreffenden Anlage nach Abschreibungsende erzeugte Energie ist nicht beihilfefähig. Durch die Beihilfe kann jedoch auch eine normale Kapitalrendite sichergestellt werden.

(70)  Die Kommission kann eine solche angemeldete Maßnahme für zehn Jahre genehmigen.

(71)  Betriebsbeihilfen sind auf fünf Jahre beschränkt.

(72)  Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber bis zum Ende des fünften Jahres linear auf Null zurückgeführt werden.

(73)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der Mehrkosten.

(74)  Siehe Abschnitt 3.1.8 der USB-Leitlinien.

(75)  Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 50 % der beihilfefähigen Kosten. Ist die Beihilfe nur für die Wärmeerzeugung bestimmt, beträgt die Beihilfehöchstintensität für energieeffiziente Fernwärmeanlagen, in denen erneuerbare Energien oder KWK-Techniken zum Einsatz kommen, 60 % der beihilfefähigen Kosten.

(76)  Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(77)  Siehe Randnummer 123 der USB-Leitlinien.

(78)  Siehe Randnummern 124 und 125 der USB-Leitlinien.

(79)  Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(80)  Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert veralteter Technik entspricht.

(81)  Siehe Abschnitt 3.1.9 der USB-Leitlinien.

(82)  In der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft (KOM(96) 399 endg. vom 30.7.1996) ist die Rangfolge der Bewirtschaftungsprioritäten festgelegt. Siehe Fußnote 45 der USB-Leitlinien.

(83)  Siehe Fußnote 46 der USB-Leitlinien.

(84)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

(85)  Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(86)  Siehe Randnummern 130 und 131 der USB-Leitlinien.

(87)  Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 81 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(88)  Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert veralteter Technik entspricht.

(89)  Siehe Abschnitt 3.1.10 der USB-Leitlinien.

(90)  Bei den Umweltschäden handelt es sich um eine Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers.

(91)  Verursacher ist die Person, die unbeschadet einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften nach nationalem Recht haftet.

(92)  Die Beihilfe kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(93)  Alle Ausgaben eines Unternehmens für die Sanierung seines Standorts gelten unabhängig davon, ob sie in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen werden können, als beihilfefähige Investitionen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts.

(94)  Siehe Abschnitt 3.1.11 der USB-Leitlinien.

(95)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(96)  Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13).

(97)  Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

(98)  Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

(99)  Siehe Abschnitt 3.1.12 der USB-Leitlinien.

(100)  Diese Voraussetzungen entfallen für den am 31. Dezember 2012 endenden Handelszeitraum für handelbare Umweltzertifikate nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

(101)  Für die entsprechende Analyse können unter anderem Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig herangezogen werden. Diese Schätzungen werden für den räumlich relevanten Markt vorgenommen. Die geschätzten Absatzeinbußen sowie deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens können zugrunde gelegt werden.

(102)  Siehe Abschnitt 3.2 der USB-Leitlinien.

(103)  Siehe Randnummer 143 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(104)  Dabei sind die Gewinne im Zusammenhang mit der Investition ohne Beihilfe gebührend zu berücksichtigen, einschließlich des Wertes der handelbaren Zertifikate, die dem betreffenden Unternehmen möglicherweise nach der umweltentlastenden Investition zur Verfügung stehen.

(105)  Die Kommission kann auch eine Gruppe von Vorhaben zusammen als ein Vorhaben betrachten.

(106)  Diese Aspekte müssen in den Vorhaben klar festgelegt sein.

(107)  Das gemeinsame europäische Interesse muss konkret nachgewiesen werden, d. h., es muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass das Vorhaben erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung spezifischer Umweltziele der Gemeinschaft erwarten lässt.

(108)  Als Grund könnte hier die besondere Bedeutung für die Umweltstrategie der Europäischen Union genannt werden.

(109)  Der bloße Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführt wird, reicht hierzu nicht aus.

(110)  Das Vorhaben muss von seinem Umfang her von besonderer Bedeutung sein und maßgebliche Umweltverbesserungen erzielen.

(111)  Die Kommission wird die angemeldeten Vorhaben günstiger beurteilen, wenn der Beihilfeempfänger einen beträchtlichen Eigenbeitrag leistet.

(112)  Die Kommission wird die angemeldeten Vorhaben günstiger beurteilen, wenn Unternehmen aus vielen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(113)  Die Kommission kann höhere als in den USB-Leitlinien vorgesehene Beihilfesätze genehmigen.

(114)  ‚Gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge‛: die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mindestbesteuerung. Für Energieerzeugnisse und Strom gelten als gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(115)  Im Falle von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom wird bei ‚energieintensiven Betrieben“ im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG davon ausgegangen, dass dieses Kriterium erfüllt ist, solange die genannte Bestimmung in Kraft ist.

(116)  In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Schätzungen unter anderem zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf dem räumlich relevanten Markt sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftzweig/der betreffenden Gruppe vorlegen.

(117)  D. h. dieselbe Wirkung, als wenn in der Regelung Kriterien festgelegt wären, die sicherstellen, dass jeder Beihilfeempfänger einen Anteil der nationalen Steuer zahlt, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht (siehe Randnummer 159 Buchstabe a der USB-Leitlinien).

(118)  Es sei denn, es lässt sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen, weil es nur zu einer begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs kommt (siehe Randnummer 159 Buchstabe b der USB-Leitlinien.

(119)  Siehe Abschnitt 5.1 der USB-Leitlinien.

(120)  Beihilfen zur Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen werden anhand der Stromerzeugungskapazität geprüft.

(121)  Siehe Randnummer 161 der USB-Leitlinien.

(122)  Für diese Berechnungen muss eine international anerkannte und von der Kommission zuvor genehmigte Berechnungsmethode verwendet werden. Übersteigt die den Erzeugern gewährte Beihilfe den Betrag, der sich aus Option 1 für Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien ergibt (vgl. Randnummer 109 der USB-Leitlinien), muss die überschüssige Beihilfe gemäß Abschnitt 3.1.6.1 von den Unternehmen in jedem Fall in erneuerbare Energien reinvestiert werden.

(123)  Siehe Abschnitt 5.2 der USB-Leitlinien.

(124)  In den Abschnitten 1.3, 5.2.1 (Randnummern 166 bis 174) und 5.2.2 (Randnummern 175 bis 188) der USB-Leitlinien ist die eingehende Prüfung und Abwägung der positiven und negativen Faktoren ausführlich erläutert.

(125)  Siehe Abschnitt 5.2.1.1 der USB-Leitlinien.

(126)  Siehe Abschnitt 5.2.1.2 der USB-Leitlinien.

(127)  Siehe Abschnitt 5.2.1.3 der USB-Leitlinien.

(128)  Zum Beispiel eine neue Investition, die Einführung eines umweltfreundlicheren Produktionsverfahrens und/oder die Herstellung eines umweltfreundlicheren Erzeugnisses.

(129)  Siehe Abschnitt 5.2.1.3 (Randnummer 172) der USB-Leitlinien, in dem die verschiedenen Faktoren aufgeführt sind.

(130)  Siehe Abschnitt 5.2.1.4 der USB-Leitlinien.

(131)  Zum Beispiel Angaben dazu, wie gewährleistet wird, dass der Auswahlprozess diskriminierungsfrei, transparent und offen ist.

(132)  Siehe Abschnitt 5.2.2 zu negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme.

(133)  Siehe Fußnote 60 der USB-Leitlinien.

(134)  Siehe Randnummer 177 der USB-Leitlinien.

(135)  Siehe Randnummern 178 und 179 der USB-Leitlinien.

(136)  Siehe Abschnitt 5.2.2.2 der USB-Leitlinien.

(137)  Siehe Abschnitt 5.2.2.3 der USB-Leitlinien.

(138)  Siehe Abschnitt 5.2.2.4 der USB-Leitlinien.

(139)  Siehe Kapitel 6 der USB-Leitlinien.

(140)  Umweltschutzbeihilfen dürfen hinsichtlich derselben beihilfefähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach den USB-Leitlinien zulässige Höchstintensität überschritten wird.

(141)  Siehe Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3 der USB-Leitlinien.


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