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Document 32007R0958
Regulation (EC) No 958/2007 of the European Central Bank of 27 July 2007 concerning statistics on the assets and liabilities of investment funds (ECB/2007/8)
Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8)
Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8)
ABl. L 211 vom 11.8.2007, p. 8–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1073
11.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 958/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. Juli 2007
über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds
(EZB/2007/8)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist festgelegt, dass Investmentfonds, soweit dies zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Geld- und Bankenstatistik erforderlich ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem hat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden. |
(2) |
Um seine Aufgaben zu erfüllen und das Finanzgeschäft außer dem der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu überwachen, benötigt die ESZB hochwertige statistische Daten über das Geschäft der Investmentfonds. Der Hauptzweck dieser Daten besteht darin, der EZB ein umfassendes statistisches Bild des Investmentfondssektors in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden. |
(3) |
Um den Meldeaufwand zu verringern, ist es den NZBen gestattet, die erforderlichen Daten über Investmentfonds bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens, welcher anderen statistischen Zwecken dient, zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden. |
(4) |
Sind Daten über finanzielle Transaktionen verfügbar, so erleichtern diese eine gründlichere Analyse für geldpolitische und sonstige Zwecke. Daten über finanzielle Transaktionen sowie Daten über Bestände werden auch für die Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets, verwendet. |
(5) |
Obgleich nach Artikel 34 Absatz 1 der Satzung erlassene Verordnungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der Satzung für alle Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verdeutlicht, dass gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 (ex-Artikel 5) des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden. |
(6) |
Obgleich diese Verordnung in erster Linie an die Investmentfonds gerichtet ist, sind vollständige Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteile möglicherweise nicht unmittelbar von Investmentfonds zugänglich, sodass es erforderlich ist, weitere Rechtssubjekte in den Kreis der Berichtspflichtigen aufzunehmen. |
(7) |
Das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegte Sanktionsverfahren der EZB findet auf Investmentfonds Anwendung. |
(8) |
Spätestens bis 2012 wird der EZB-Rat beurteilen, ob er es nur Mitgliedstaaten, deren Investmentfondssektor gemessen am Gesamtvermögen sich auf weniger als einen Mindestanteil am im Euro-Währungsgebiet verwalteten gesamten Sondervermögen beläuft, gestattet, den „aggregierten“ Berichtsansatz gemäß dieser Verordnung zu verwenden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
— |
„Investmentfonds“: Einrichtung, die:
Folgendes ist in der Begriffsbestimmung des Investmentfonds enthalten:
Folgendes ist in der Begriffsbestimmung des Investmentfonds nicht enthalten:
Im Sinne der Begriffsbestimmung des Investmentfonds umfasst der Begriff „Öffentlichkeit“ Privatanleger, professionelle und institutionelle Anleger; |
— |
„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat; |
— |
„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat; |
— |
„Berichtspflichtiger“: ein Berichtspflichtiger im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
— |
„Gebietsansässiger“: ein Gebietsansässiger im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt; |
— |
„MFI“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne des Anhangs I, Teil 1, Absatz 1 zur Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13); |
— |
„SFI“: sonstige Finanzinstitute außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a und des Anhangs B zur Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
— |
„betreffende NZB“: die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaates, in dem der fragliche Investmentfonds seinen Sitz hat. |
Artikel 2
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — ist bzw. sind für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen statistischen Daten verantwortlich.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind zum Zweck der Erhebung von Daten über Inhaber von Inhaberanteilen, die von Investmentfonds begeben wurden, (Anhang I, Teil 2, Absatz 3) in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen MFIs und solche SFIs, die keine Investmentfonds sind, einzuschließen. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I, Teil 2, Absatz 3 von anderen verfügbaren Quellen eingeholt werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Voraussetzung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I, Teil 2, Absatz 3 genannten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs, die keine Investmentfonds sind, erstellen und führen.
Artikel 3
Ausnahmeregelungen
(1) Die NZBen können den kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, erstatten nur vierteljährlich Meldung: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Quartalsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.
(2) Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die die Bewertung ihrer Aktiva in größeren Zeitabständen als vierteljährlich erlauben, Ausnahmeregelungen gewähren. Die Investmentfondskategorien, denen NZBen Ausnahmeregelungen gewähren können, werden durch den EZB-Rat beschlossen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, unterliegen den in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an eine mit ihren Rechnungslegungspflichten im Einklang stehende Häufigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Bewertung ihrer Aktiva.
(3) Die Investmentfonds können sich entscheiden, keinen Gebrauch von den Ausnahmeregelungen zu machen und stattdessen den in Artikel 6 bestimmten Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft ein Investmentfonds diese Entscheidung, so holt er vor einer Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen die Zustimmung der betreffenden NZB ein.
Artikel 4
Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke
(1) Das Direktorium der EZB erstellt und führt eine Liste der dieser Verordnung unterliegenden Investmentfonds, einschließlich gegebenenfalls ihrer Unterfonds im Sinne von Artikel 5 Absatz 2. Die Liste kann auf bestehenden Listen der von nationalen Behörden beaufsichtigten Investmentfonds beruhen, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um sonstige Investmentfonds, die in der Begriffsbestimmung von Investmentfonds in Artikel 1 enthalten sind.
(2) Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Investmentfonds die für statistische Zwecke erstellte Liste der Investmentfonds und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag des betreffenden Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.
(3) Die für statistische Zwecke erstellte Liste der Investmentfonds hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
Artikel 5
Meldung auf der Basis einzelner Fonds
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet Daten über seine Aktiva und Passiva auf der Basis des einzelnen Fonds.
(2) Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein Investmentfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind, wird jeder Unterfonds als ein individueller Investmentfonds betrachtet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB, können Investmentfonds unter der Voraussetzung, dass dies zu Ergebnissen führt, die der Meldung auf der Basis einzelner Fonds ähneln, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe melden.
Artikel 6
Vierteljährliche und monatliche statistische Berichtspflichten
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt gemäß Anhang I folgende Daten zur Verfügung:
a) |
vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Investmentfonds zum Quartalsende sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen und |
b) |
monatlich: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Monatsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen. |
(2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Einklang mit den in Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen auf Grundlage einer der beiden in Anhang I genannten Berichtsansätze statistische Daten.
(3) Die NZBen können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten monatlich anstatt vierteljährlich zu erheben.
Artikel 7
Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
(1) Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen für die nach dem in Anhang I dargelegten kombinierten oder aggregierten Ansatz gemeldeten aggregierten Daten.
(2) Nach dem in Anhang I festgelegten kombinierten Ansatz können NZBen entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ableiten oder direkt Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben.
(3) Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 8
Rechnungslegungsvorschriften
(1) Die nach dieser Verordnung von den Investmentfonds für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften sind in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (3) oder, falls die zuvor genannte Bestimmung keine Anwendung findet, in sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die auf Investmentfonds Anwendung finden, festgelegt.
(2) Unbeschadet der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.
Artikel 9
Vorlagefrist
(1) Die NZBen entscheiden, wann sie gemäß Artikel 6 die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die in Absatz 2 festgelegten Fristen einhalten zu können.
(2) Die NZBen übermitteln der EZB:
a) |
aggregierte vierteljährliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von vierteljährlichen Daten, die von Investmentfonds erhoben wurden, und |
b) |
aggregierte monatliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten über von Investmentfonds begebene Anteile oder von tatsächlichen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 3. |
Artikel 10
Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
(1) Der Investmentfonds meldet der betreffenden NZB die benötigten statistischen Daten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen.
(2) Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.
Artikel 11
Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, welche die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.
Artikel 12
Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann durch die NZBen zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.
Artikel 13
Erstmalige Meldung
Erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen und vierteljährlichen Daten für Dezember 2008.
Artikel 14
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Juli 2007.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.
(3) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
ANHANG I
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
TEIL 1
Berichtsansatz
1. |
Die EZB muss regelmäßig die aggregierte Summe der Aktiva und Passiva für die Investmentfonds aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenstellen; Letztere werden im Hinblick auf Bestände und Transaktionen als ein Wirtschaftsgebiet angesehen. |
2. |
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss die statistischen Daten in Übereinstimmung mit einem der beiden folgenden Berichtsansätze liefern.
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3. |
Die Daten müssen der NZB nach dem in Tabelle 2 bestimmten kombinierten Ansatz auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung gestellt werden. Die aggregierten vierteljährlichen Berichtspflichten für Bestände sind in Tabelle 1 festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die aggregierten monatlichen Berichtspflichten für Bestände und Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen finden sich in Tabelle 4. |
TEIL 2
Gebietsansässigkeit und Wirtschaftssektor der Inhaber von Investmentfondsanteilen
1. |
Die Berichtspflichtigen melden vierteljährlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Investmentfondsanteilen, die von Investmentfonds der teilnehmenden Mitgliedstaaten begeben werden. Die im Inland und in den sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Geschäftspartner werden ferner nach Sektoren untergliedert. |
2. |
Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Wenn ein emittierender Investmentfonds nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. |
3. |
Bei Inhaberanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Investmentfondsanteile aufgegliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt. Die Auswahl der Varianten erfolgt unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat. Dies wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB überprüft.
|
4. |
Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 2 und 3 für ein Jahr gewähren. |
TEIL 3
Berichtstabellen
Tabelle 1
Bestände
Vierteljährlich erforderliche Daten
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MFIs |
Nicht-MFIs — Insgesamt |
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MFIs |
Nicht-MFIs — Insgesamt |
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darunter nicht teilnehmende Mitgliesstaaten |
darunter US |
darunter Japan |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Andere Gebietsansässige |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Andere Gebietsansässige |
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Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
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AKTIVA |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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darunter börsennotierte Aktien ohne Investmentsfonds und Geldmarktsfondsanteile |
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darunter Investmentsfonds- und Geldmarktsfondsanteile |
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Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden alle Fehler, einschließlich schwarz und grau. Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden: i) die schwarzen Felder; ii) die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden; und ii) die grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden. |
Tabelle 2
Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere
Wenn der kombinierte Ansatz verwendet wird, müssen Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorie Wertpapiere „Wertpapiere außer Aktien“, „Aktien und sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ und „begebene Investmentfondsanteile“ nach den folgenden Regeln gemeldet werden.
a) |
Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden. |
b) |
Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). |
c) |
Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:
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d) |
Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für Feld 8 zu melden. |
e) |
Die betreffende NZB kann entscheiden, Daten für Feld 2 nur in den Fällen b und c ii oben zu erheben. Falls ja, muss die NZB mindestens einmal jährlich überprüfen und der EZB mitteilen, dass die Qualität der durch die NZB gemeldeten aggregierten Daten, einschließlich der Häufigkeit und dem Umfang der Bereinigungen, unberührt bleibt. |
Feld |
Titel |
1 |
Wertpapierkennnummer |
2 |
Stückzahl oder aggregierter Nominalwert |
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Preis |
4 |
Gesamtbetrag |
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Transaktionen |
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Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere |
7 |
Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere |
8 |
Währung des Wertpapiers |
Tabelle 3
Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
Vierteljährlich erforderliche Daten
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Nicht-MFIs-insgesamt |
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MFIs |
Nicht-MFIs-insgesamt |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Andere Gebietsansässige |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Andere Gebietsansässige |
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Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
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AKTIVA |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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darunter börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile |
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darunter Investmentsfonds- und Geldmarktsfondsanteile |
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MINIMUM (3) |
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Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden alle mit „MINIMUM“ markierten Felder. Die NZBen können diese Anforderungen auf die schwarzen und grauen Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten, erweitern. Investmentsfonds, die dem kombinierten Ansatz folgen, melden: i) die mit „MINIMUM“ markierten schwarzen Felder; ii) die mit „MINIMUM“ markierten grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden; und iii) für den Fall, daß die bestreffende NZB Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren direkt ermittelt, die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf der Baisis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden. Die NZBen können diese Anforderungen erweitern auf: i) die schwarzen Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten; und ii) die grauen Felder, die das Wort „MINIMUM“ für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden, nicht enthalten. |
Tabelle 4
Bestände; Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
Monatlich erforderliche Daten
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MFIs |
Nicht-MFIs — insgesamt |
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MFIs |
icht-MFIs — insgesamt |
Insgesamt |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Andere Gebietsansässige |
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Öffentliche Haushalte (Staat) |
Andere Gebietsansässige |
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Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
Insgesamt |
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124) |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15) |
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PASSIVA |
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(1) Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen können die Daten von MFIs oder SFIs außer Investmentsfonds (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I) erhoben werden.
(2) Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen, können die Daten von MFIs oder SFIs außer Investmentfonds (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I, Teil 2, Absatz 3 zu dieser Verordnung festgelegt) erhoben werden.
(3) Die NZBen können die Investmentfonds von dieser Meldepflicht befreien, wenn die vierteljährlichen Bestände in Tabelle 1 weniger als 5 % der begebenen Investmentsfondsanteile ausmachen.
ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Teil 1
Definitionen der Instrumentenkategorien
Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, dass sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen (1). Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (das ESVG 95).
TABELLE A
Definitionen der Instrumentenkategorien der Investmentfonds-Aktiva und -Passiva
AKTIVA-KATEGORIEN
Kategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Investmentfonds Schuldnern ausgeliehen haben und die nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Diese Position schließt Aktiva in Form von Einlagen mit ein:
Hierunter fallen auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. |
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Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
Eine Fristengliederung ist für Bestände an Wertpapieren außer Aktien erforderlich. Es handelt sich um die Ursprungslaufzeit und bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments vor deren Ablauf es nicht getilgt werden kann. |
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Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Diese Kategorie besteht aus vier Hauptunterkategorien:
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Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind (Abschnitte 5.90 bis 5.93 des ESVG 95). |
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Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile. Diese Aktivposition umfasst Bestände an von Investmentfonds und Geldmarktfonds begebenen Anteilen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds und MFIs enthalten sind.Geldmarktfonds sind Einrichtungen, deren Anteile liquiditätsmäßig Einlagensubstitute im engeren Sinne darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile bzw. in sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich bzw. in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahekommt. Geldmarktfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute definiert. Investmentfonds sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert. |
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Gemäß den bestehenden internationalen statistischen Standards sind Finanzderivate, die einen Marktwert besitzen, grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen. Derivate besitzen einen Marktwert, wenn sie an organisierten Märkten, d. h. Wertpapier- oder Warenbörsen, gehandelt werden oder regelmäßig im Freiverkehr verrechnet werden können. Die folgenden Finanzderivate werden gemäß dieser Kategorie gemeldet:
Bilanzierte Finanzderivate werden zum jeweiligen Marktpreis ausgewiesen. Dieser ist der jeweils aktuelle Marktpreis oder entspricht diesem weitgehend (der Kapitalwert („fair value“)). Derivate werden in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Derivatekontrakte mit positivem Bruttomarktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Bruttomarktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen stattdessen gemeldet. |
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Zu den nichtfinanziellen Vermögenswerten gehören:
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Dies ist die Restposition für sonstige auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Aktiva, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der
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PASSIVA-KATEGORIEN
Kategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Beträge, die die Investmentfonds Gläubigern schulden (ohne Beträge aus der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren). Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:
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Von Investmentfonds begebene Anteile, einschließlich in Form von Beteiligungskapital, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste enthalten sind. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Investmentfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen berichtender Investmentfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
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Siehe Kategorie 4. |
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Dies ist die Restposition für sonstige auf der Passivseite der Bilanz auszuweisende Verbindlichkeiten, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der
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Teil 2
Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere
TABELLE B
Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere
Feld |
Beschreibung |
Wertpapierkennnummer |
Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Es kann sich dabei um die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder um eine andere Wertpapierkennzahl handeln, die den Weisungen der NZB unterliegt. |
Stückzahl oder aggregierter Nominalwert |
Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. |
Preis |
Preis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. Der Preis ist gewöhnlich der Marktpreis oder nahe am Marktpreis. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. |
Gesamtbetrag |
Gesamtbetrag für ein Wertpapier. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt in Prozent) multipliziert wird. Der Gesamtbetrag entspricht grundsätzlich dem Marktwert oder ist nahe am Marktwert. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. |
Transaktionen |
Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten. |
Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere |
Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten. |
Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere |
Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten. |
Währung des Wertpapiers |
ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken. |
Teil 3
Definition von Sektoren
Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds und MFIs und dem „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual. Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB.
TABELLE C
Definition von Sektoren
Sektor |
Definition |
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Gebietsansässige nationale Zentralbanken, gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie andere gebietsansässige Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren (Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13)). |
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Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95). |
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Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (außer MFIs) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinne haben (Abschnitte 2.53 bis 2.56 des ESVG 95). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die grundsätzlich in Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten engagiert sind (Abschnitte 2.57 bis 2.59 des ESVG 95). Die in dieser Verordnung definierten Investmentfonds werden hier aufgeführt. |
||
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Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95). |
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Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95). |
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Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95). |
(1) D. h. diese Tabellen sind keine Listen einzelner Finanzinstrumente.
ANHANG III
BEREINIGUNGEN INFOLGE NEUBEWERTUNG ODER TRANSAKTIONEN
1. |
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet die in Artikel 7 der Verordnung genannten Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen. Wenn der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung meldet, umfassen diese mit der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB entweder Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder nur Preisänderungen im Berichtszeitraum. Wenn die Bereinigung infolge der Neubewertung nur die Neubewertung aufgrund von Preisänderungen umfasst, erhebt die betreffende NZB die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, US-Dollar, japanische Yen und Schweizer Franken umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten. |
2. |
„Finanztransaktionen“ beziehen sich auf solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel im Eigentum an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Diese Transaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ herausgerechnet wird. Die EZB benötigt statistische Daten, um Transaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ zu erstellen. Finanztransaktionen stehen grundsätzlich im Einklang mit dem ESVG 95, können aber aufgrund von nationalen Gepflogenheiten abweichen. |
3. |
„Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Bereinigung in Bezug auf Preisneubewertungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, die aufgrund von Veränderungen des Preises, zu dem Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, auftreten. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsgrößen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten. |
ANHANG IV
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindeststandards einhalten:
1. Mindestanforderungen für die Übermittlung
a) |
Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen. |
b) |
Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen. |
c) |
Der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden. |
d) |
Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zu den NZBen müssen beachtet werden. |
e) |
Für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind. |
2. Mindestanforderungen für die Exaktheit
a) |
Die statistischen Daten müssen korrekt sein:
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b) |
Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern. |
c) |
Die statistischen Daten müssen vollständig sein: Bestehende Lücken sollten erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden. |
d) |
Die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. |
e) |
Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten. |
f) |
Die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen. |
3. Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung
a) |
Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der Verordnung entsprechen. |
b) |
Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren. |
c) |
Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern. |
4. Mindestanforderungen für Korrekturen
Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.