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Document 32007D0802

2007/802/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5823) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 323 vom 8.12.2007, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/802(2)/oj

8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5823)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/802/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn es in einer von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde.

(2)

Mit der Entscheidung 2002/840/EG der Kommission (2) wurde eine Liste der zu diesem Zweck zugelassenen Anlagen festgelegt.

(3)

Der Kommission ging über die zuständigen Stellen ein Antrag auf Zulassung zweier Bestrahlungsanlagen in Thailand zu. Experten der Kommission inspizierten die Bestrahlungsanlagen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG erfüllen, und um insbesondere festzustellen, ob durch die amtliche Überwachung die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gewährleistet wird.

(4)

Die Anlagen in Thailand erfüllten die meisten Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG. Die von der Kommission festgestellten Mängel wurden von den zuständigen thailändischen Behörden in geeigneter Weise behoben.

(5)

Die Entscheidung 2002/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/840/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/691/EG (ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 14).


ANHANG

Folgende Anlagen werden in die Liste im Anhang der Entscheidung 2002/840/EG aufgenommen:

 

Nr.: EU-AIF 07-2006

THAI IRRADIATION CENTER

Thailand Institute of Nuclear Technology (staatliche Einrichtung)

37 Moo 3, TECHNOPOLIS

Klong 5, Klong Luang

Pathumthani 12120

Thailand

Tel. (662) 577 4167 bis 71

Fax (662) 577 1945

 

Nr.: EU-AIF 08-2006

ISOTRON (THAILAND) LTD

Bangpakong Industrial Park (Amata Nakorn)

700/465 Moo 7, Tambon Donhuaroh,

Amphur Muang,

Chonburi 20000

Thailand

Tel. (66) (0) 38 45 84 31 bis 4

Fax (66) (0) 38 45 84 35


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