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Document 32006R0365

Verordnung (EG) Nr. 365/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

ABl. L 68 vom 8.3.2006, p. 1–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/03/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/365/oj

8.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 365/2006 DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, und auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen und eingestellte Untersuchungen betreffend dieselbe Ware

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (3) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien ein (nachstehend „endgültige Ausgleichsmaßnahmen“ genannt). Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von einzeln namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (4) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um Wertzölle in Höhe von 0 % bis 62,6 % auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien (nachstehend „endgültige Antidumpingmaßnahmen“ genannt), außer auf die Einfuhren von fünf indischen Unternehmen (Ester Industries Limited (nachstehend „Ester“ genannt), Flex Industries Limited (nachstehend „Flex“ genannt), Garware Polyester Limited (nachstehend „Garware“ genannt), MTZ Polyfilms Limited (nachstehend „MTZ“ genannt) und Polyplex Corporation Limited (nachstehend „Polyplex“ genannt)), von denen mit dem Beschluss 2001/645/EG der Kommission (5) zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien.

(3)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 weitete der Rat die endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht.

(4)

Am 4. Januar 2005 (6) leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 ein, die sich auf die Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen beschränkte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates (7) wurde die Untersuchung abgeschlossen und die Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen geändert.

(5)

Am 10. Dezember 2004 (8) leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates (9) wurde diese Untersuchung abgeschlossen und die endgültigen Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten.

2.   Überprüfungsanträge

(6)

2002 stellte Polyplex, ein indischer ausführender Hersteller, von dem im Zusammenhang mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen mit Beschluss 2001/645/EG bereits eine Verpflichtung angenommen worden war, einen Antrag auf eine teilweise, auf die Form der Ausgleichsmaßnahmen für ein Unternehmen beschränkte Interimsüberprüfung. Polyplex übermittelte Informationen, denen zufolge eine Verpflichtung gleicher Art die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung beseitigen würde und überwacht werden könnte. Daher war eine Überprüfung der Form der Ausgleichsmaßnahme gerechtfertigt.

(7)

Im Oktober 2003 stellten die Gemeinschaftshersteller Du Pont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) einen Antrag auf eine teilweise, auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der PET-Folienproduktion in der Gemeinschaft. Toray Plastics Europe unterstützte den Antrag, war aber kein offizieller Antragsteller.

(8)

Die Antragsteller behaupteten, die Maßnahmen seien aufgrund ihrer Form (d. h. die geltenden, mit Beschluss 2001/645/EG angenommenen Verpflichtungen) zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht länger geeignet. Ihrer Auffassung nach hätte sich die von den betroffenen Ausführern verkaufte Warenpalette seit der Annahme der geltenden Verpflichtungen, die auf Mindesteinfuhrpreisen basieren, weiterentwickelt und umfasste nun technisch anspruchsvollere Folien, so dass die Mindestpreise im Falle bestimmter Waren deren tatsächlichen Wert unter Umständen nicht mehr widerspiegelten und der Maßnahmenmechanismus somit angesichts der neuen technischen Entwicklungen nicht länger angemessen sei. Folglich seien die Verpflichtungen nicht länger geeignet, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

3.   Untersuchungen

(9)

Am 28. Juni 2002 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (10) veröffentlichten Bekanntmachung eine teilweise, auf die Untersuchung der Annehmbarkeit eines Verpflichtungsangebots des indischen ausführenden Herstellers Polyplex beschränkte Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.

(10)

Da die Kommission, wie unter den Randnummern 12 und 13 dargelegt, im November 2003 zudem eine teilweise Interimsüberprüfung der Form der Antidumpingmaßnahmen (d. h. der geltenden Verpflichtungen) einleitete, wurde die Frage der Annehmbarkeit des Verpflichtungsangebots von Polyplex offen gelassen, um beide Überprüfungen gleichzeitig abzuschließen. Die Kommission informierte Polyplex offiziell über ihre diesbezügliche Absicht. Der Antragsteller nahm hierzu nicht Stellung.

(11)

Am 22. November 2003 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (11) veröffentlichten Bekanntmachung eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung ein.

(12)

Die Überprüfung beschränkte sich auf die Form der geltenden Maßnahmen für die fünf indischen ausführenden Hersteller, von denen Verpflichtungen angenommen worden waren. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 (nachstehend „neuer UZ“ genannt).

(13)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)

Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission Fragebogen an die betroffenen ausführenden Hersteller, die ausnahmslos mitarbeiteten und den Fragebogen beantworteten. In den Betrieben der folgenden ausführenden Hersteller in Indien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Ester Industries Limited, Neu-Delhi,

Flex Industries Limited, Neu-Delhi,

Garware Polyester Limited, Aurangabad,

MTZ Polyfilms Limited, Mumbai,

Polyplex Corporation Limited, Neu-Delhi.

B.   WARE

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der ursprünglichen Untersuchung definiert, um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die gemeinhin den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(16)

PET-Folien weisen spezifische materielle, chemische und technische Eigenschaften auf, darunter Dicke, Beschichtungseigenschaften, Oberflächenbehandlung und mechanische Eigenschaften, anhand deren verschiedene Warentypen unterschieden werden und die durch unterschiedliche Behandlungen der Basisfolien wie Corona-Behandlung, Metallisierung oder chemische Beschichtung während des Fertigungsvorgangs oder danach erlangt werden. Daher gibt es viele verschiedene Formen oder Typen von PET-Folien. Angesichts der Vielzahl verschiedener Aufmachungen (Warentypen) wurden die PET-Folien für die Zwecke einer leichteren Überwachung der geltenden Verpflichtungen je nach ihren technischen Eigenschaften in verschiedene Kategorien (Gruppen) unterteilt. Ausgehend von diesen Gruppen wurden die Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) für die Verpflichtungen ermittelt. In der ursprünglichen Untersuchung lag die Anzahl der ausgehend von jenen Gruppen festgesetzten MEP zwischen 10 und 32 je Ausführer.

(17)

Im Rahmen dieser Überprüfung wurden innerhalb der Gruppen die Unterschiede im Mix der Warentypen und bei den Preisen zwischen dem Untersuchungszeitraum der ursprünglichen Untersuchung (nachstehend „ursprünglicher UZ“ genannt) und dem neuen UZ verglichen.

(18)

Die Analyse ergab, dass sich der Mix der Warentypen innerhalb bestimmter Gruppen seit der Annahme der Verpflichtungen verändert hat. Bei mehreren untersuchten Unternehmen waren diese Veränderungen so wesentlich, dass in einigen Gruppen die Mehrzahl der im UZ in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen den im ursprünglichen UZ ausgeführten Waren nicht mehr entsprachen. Beispiele für Veränderungen innerhalb der Gruppen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge das Verschwinden von Waren des unteren Segments aus der Warenpalette, die Aufnahme neuer, dem Anschein nach höherwertiger Waren und zum Teil eine Kombination von beidem.

(19)

Die Analyse zeigte auch, dass sich bei bestimmten Gruppen das Preisspektrum innerhalb der Gruppe seit der Annahme der Verpflichtungen erheblich verändert hat. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass sich das Muster der Verkäufe aus den verschiedenen Gruppen nach der Annahme der Verpflichtungen ebenfalls erheblich verändert hat. Allem Anschein nach konzentrierten sich die Verkäufe immer stärker auf die Gruppen mit einem niedrigeren Mindestpreis.

(20)

Da die MEP und die Modalitäten der Verpflichtungen auf der Grundlage des Produktmixes und der entsprechenden Werte in den Gruppen im ursprünglichen UZ festgelegt wurden, liegt auf der Hand, dass jene spezifischen MEP aufgrund der für Produktmix und Wert in diesem UZ festgestellten Veränderungen und damit die Verpflichtungen nicht länger geeignet sind, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

(21)

Die auf die Untersuchung der Annehmbarkeit eines Verpflichtungsangebots von Polyplex beschränkte Überprüfung ergab, dass die Überwachung der Verpflichtung aufgrund der Unternehmensstruktur des Ausführers mit großem Aufwand verbunden und deshalb die Verpflichtung als wirksame Ausgleichsmaßnahme nicht geeignet wäre. Die Überwachung wäre so aufwändig, weil die betroffene Ware auch von einem mit Polyplex verbundenen Unternehmen in einem Drittland (Thailand) hergestellt wird, so dass die Gefahr von Preisausgleichen besteht, falls das thailändische Unternehmen die betroffene Ware ebenfalls in die Gemeinschaft ausführt. Die Überwachung und somit auch die Durchsetzung wären zu schwierig, als dass die Wirksamkeit der Verpflichtung garantiert werden könnte.

D.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(22)

Die Verpflichtungen in ihrer jetzigen Form mit auf Warengruppen basierenden Mindestpreisen ermöglichen es den Ausführern, sehr flexibel die technischen Eigenschaften innerhalb der Gruppe zu verändern. Die betroffene Ware weist zahlreiche und sich weiterentwickelnde Unterscheidungsmerkmale auf, die wesentlichen Einfluss auf die Verkaufspreise haben. Folglich wirken sich auch Veränderungen in diesen Merkmalen erheblich auf die Preise aus. Ein homogeneres Bild der materiellen Eigenschaften und Preise der Gruppen könnte einzig und allein durch eine weitere Unterteilung erreicht werden. Infolge dessen würde sich aber die Zahl der Gruppen vervielfachen und die Überwachung unmöglich werden, insbesondere weil die Zollbehörden nur schwer die Unterschiede zwischen Warentypen feststellen und die Waren bei der Einfuhr bestimmten Gruppen zuweisen könnten. Außerdem könnte die Zahl der Warengruppen je Unternehmen um das Fünf- bis Elffache der unter die Verpflichtungen fallenden Gruppen steigen, wenn im Interesse einer genaueren Unterscheidung mehr Eigenschaften der verschiedenen Warentypen berücksichtigt würden. Es gibt bereits Hunderte detaillierter Warentypgruppen, die Verpflichtungen undurchführbar machen. Diese Zahl könnte mit weiteren Entwicklungen von Wareneigenschaften noch steigen.

(23)

Die innerhalb einiger Gruppen verkauften Warentypen bestimmter, von der Überprüfung betroffener Unternehmen haben sich seit der Annahme der Verpflichtungen zwar nicht wesentlich verändert. Dass die Zahl an Warengruppen infolge weiterer Entwicklungen wahrscheinlich steigt (vgl. Randnummer 22), kann aber für keinen Zeitpunkt und für keinen ausführenden Hersteller ausgeschlossen werden.

(24)

Aus diesem Grund kann der Schluss gezogen werden, dass die materiellen Eigenschaften und Preise in den Warengruppen im Interesse einer wirksamen Überwachung der Verpflichtungen wesentlich homogener sein sollten. Die Eigenschaften sollten sich während der gesamten Geltungsdauer der Verpflichtungen nicht verändern. Die Untersuchung bestätigte, dass dies bei den PET-Folien nicht der Fall war.

(25)

Angesichts der vorstehenden Fakten und Erwägungen wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtungen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht geeignet sind, weil sie sowohl mit erheblichen Überwachungs- und Durchsetzungsschwierigkeiten als auch mit unannehmbaren Gefahren verbunden sind. Unter diesen Umständen sollte die Annahme der Verpflichtungen von den fünf indischen Herstellern, die Gegenstand der Überprüfung der Form der Antidumpingmaßnahmen sind, widerrufen werden.

(26)

Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Entscheidung basierte, die Annahme der geltenden Verpflichtungen zu widerrufen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(27)

Nach der Unterrichtung machten einige Parteien geltend, dass die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen ihrer Auffassung nach keine Probleme aufwürfe, so dass aufgrund der Form der Maßnahmen keine Gefahr bestünde. Ferner gaben viele ausführende Hersteller an, ihre Verpflichtungen nicht verletzt zu haben. Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass in der Einleitungsbekanntmachung zwar die Bedeutung der Entwicklung neuer Warentypen hervorgehoben worden war, er aber in der Zeit zwischen der Unterbreitung des Verpflichtungsangebots und dem jetzigen UZ keine neuen Warentypen in seine Warenpalette für die EU aufgenommen hatte.

(28)

Was die technischen Aspekte angeht, so sind Verpflichtungen als Maßnahmenform für diese Ware wegen der enormen Zahl an Produktvarianten im Verein mit den Produktentwicklungsmöglichkeiten nicht geeignet, da Produktentwicklungen eine fortwährende Aktualisierung der MEP erforderlich machen würden, was praktisch nicht möglich ist (vgl. Randnummer 22). Diesbezüglich sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung Verpflichtungsangebote nicht angenommen zu werden brauchen, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe dagegen sprechen. Zu dem Vorbringen von Ausführern, sie hätten die Verpflichtungen nicht verletzt, ist anzumerken, dass gar nicht in Rede steht, dass es zu Verletzungen gekommen ist. Die Entscheidung, die Annahme der Verpflichtungen zu widerrufen, basiert auf den im Laufe der Untersuchung gesammelten Beweisen dafür, dass die Verpflichtung aufgrund von Veränderungen im Produktmix nicht länger angemessen ist und dass die Überwachung der Verkäufe dieser Ware im Rahmen von Verpflichtungen praktisch nicht möglich ist (vgl. Randnummern 18 bis 20 und 22). Abschließend ist zu sagen, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge im Rahmen der Verpflichtungen inzwischen häufig Folien in der Gemeinschaft verkauft werden, die sich von dem Produktmix unterscheiden, auf dem die MEP basieren, und dass jene Waren in Zahl und Unterschieden potenziell zunehmen könnten. Somit ist die Marktlage, auf deren Grundlage die Modalitäten der Verpflichtungen festgelegt worden waren, in dieser Überprüfung nicht länger repräsentativ, so dass die MEP der Verpflichtungen nicht länger angemessen sind.

(29)

Vor diesem Hintergrund ändert die Tatsache, dass ein ausführender Hersteller noch keine neuen Warentypen in seinen Produktmix aufgenommen hatte, nichts daran, dass, wie unter Randnummer 28 erläutert, die Verpflichtungen für die betroffene Ware den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht geeignet sind und ihre Überwachung praktisch nicht möglich ist.

(30)

Abgesehen davon führten einige ausführende Hersteller Artikel 15 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT 1994 (nachstehend „WTO-Antidumpingübereinkommen“ genannt) an und behaupteten, dass Industrieländer gemäß jenem Artikel Entwicklungsländern beistehen müssten. Daraus leiteten sie ab, dass den ausführenden Herstellern Gelegenheit gegeben werden müsse, neue Verpflichtungsangebote zu unterbreiten. Es wurde behauptet, dass die Annahme der Verpflichtungen aus spekulativen, nicht stichhaltigen Gründen widerrufen werden sollte, was dem Geist von Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens widerspreche, und dass der Widerruf der Verpflichtungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

(31)

Gemäß Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens sind vor der Anwendung von Antidumpingzöllen die Möglichkeiten konstruktiver Abhilfen zu prüfen. Die geltenden Verpflichtungen wurden in dem Bemühen um eine konstruktive Abhilfe gegen das schädigende Dumping angenommen. Es sei aber daran erinnert, dass gemäß Artikel 8.3 des WTO-Antidumpingübereinkommens Verpflichtungsangebote nicht angenommen zu werden brauchen, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Ausführer zu groß ist oder weil andere Gründe dagegen sprechen. Die Annahme der Verpflichtungen wird keineswegs aus spekulativen Gründen widerrufen, da den Untersuchungsergebnissen zufolge die Waren, für die die indischen Hersteller die Festsetzung von Verpflichtungspreisen (d. h. MEP) vereinbart hatten, sich bedeutend von den derzeit in die Gemeinschaft verkauften Waren unterscheiden. Der Widerruf der Verpflichtungen ist daher nicht unverhältnismäßig, sondern eine begründete Reaktion auf die von den ausführenden Herstellern selbst herbeigeführten Marktentwicklungen.

(32)

Die Schlussfolgerungen der Überprüfung der Form der Antidumpingmaßnahmen, denen zufolge Verpflichtungen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht geeignet sind, weil sie sowohl mit erheblichen Überwachungs- und Durchsetzungsschwierigkeiten als auch mit unannehmbaren Gefahren verbunden sind, gelten auch für die Ausgleichsmaßnahmen. Ferner wurde festgestellt, dass die Überwachung und Durchsetzung einer Verpflichtung auch wegen der Unternehmensstruktur der Polyplex-Gruppe problematisch wäre. Aus diesem Grund wird die Annahme des Verpflichtungsangebots als nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung angesehen.

(33)

Im Lichte des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die auf die Untersuchung der Annehmbarkeit des Verpflichtungsangebots von Polyplex beschränkte Überprüfung der Form der Antisubventionsmaßnahmen eingestellt und das fragliche Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden sollte, weil die in Artikel 13 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Bedingungen für die Annahme einer Verpflichtung nicht erfüllt sind.

(34)

Der Antragsteller wurde über die Gründe unterrichtet, aus denen das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden konnte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung wird gestrichen.

(2)   Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung wird in Artikel 1 Absatz 3 umnummeriert.

(3)   Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung wird gestrichen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung werden in Artikel 2 und 3 umnummeriert.

Artikel 2

Die teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 wird ohne Annahme des Verpflichtungsangebots eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 (ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 8).

(4)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 (ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

(6)  ABl. C 1 vom 4.1.2005, S. 5.

(7)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 2.

(9)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(10)  ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.

(11)  ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.


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