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Document 32003R1887

Verordnung (EG) Nr. 1887/2003 der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 277, 28.10.2003, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 013 P. 495 - 496

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1887/oj

32003R1887

Verordnung (EG) Nr. 1887/2003 der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/2003 S. 0011 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 1887/2003 der Kommission

vom 27. Oktober 2003

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission(2), insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), weiterverwendet werden können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 3.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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