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Document 32002Q1120(01)

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

    ABl. C 283 vom 20.11.2002, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Ersetzt durch 32006Q0614(01)

    32002Q1120(01)

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

    Amtsblatt Nr. C 283 vom 20/11/2002 S. 0001 - 0002


    Interinstitutionelle Vereinbarung

    vom 7. November 2002

    zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

    (2002/C 283/01)

    1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren folgenden Flexibilitätsmechanismus für einen Solidaritätsfonds der Europäischen Union, nachstehend "Fonds" genannt, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(1) geschaffen wurde.

    Der Fonds soll im Falle schwerer Katastrophen - im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts - im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlands, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, eine rasche Finanzhilfe ermöglichen.

    2. Es besteht eine Obergrenze für den jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 1 Mrd. EUR. Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Nicht verbuchte Anteile des jährlichen Betrags dürfen nicht übertragen werden.

    In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe - im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts - noch verfügbaren Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die von der Haushaltsbehörde als erforderlich betrachtete Hilfe zu leisten, kann die Kommission vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der Katastrophe und für das Folgejahr wird auf keinen Fall überschritten.

    3. Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds gegeben sind, wird die Kommission die Anwendung des Flexibilitätsmechanismus vorschlagen. Soweit Mittelumschichtungen innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, vorgenommen werden können, berücksichtigt die Kommission dies, wenn sie den erforderlichen Vorschlag gemäß der geltenden Haushaltsordnung mittels des entsprechenden Haushaltsinstruments vorlegt.

    Die entsprechenden Ausgaben werden unter Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken der Finanziellen Vorausschau gemäß Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2) in den Haushaltsplan eingesetzt.

    4. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsmechanismus beruft die Kommission einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsmechanismus sowie zu dem unter Überschreitung der Obergrenze jeder Rubrik bereitzustellenden Betrag zu erhalten. Der Beschluss, den Flexibilitätsmechanismus in Anspruch zu nehmen, wird von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einvernehmlich gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gefasst.

    5. Nach dem im Wege des Trilogs erzielten Einvernehmen und der Annahme des gemeinsamen Beschlusses verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, den relevanten Berichtigungshaushaltsplan so bald wie möglich, und zwar am besten in einer einzigen Lesung jedes der betroffenen Organe, anzunehmen.

    6. Diese Interinstitutionelle Vereinbarung ergänzt die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ab dem Haushaltsjahr 2002 für die Dauer der derzeitigen Finanziellen Vorausschau, wie sie in jener Vereinbarung festgelegt ist.

    Geschehen zu Brüssel am 7. November 2002.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

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    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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    Im Namen der Europäischen Kommission

    Der Präsident

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    (1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

    (2) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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