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Document 31997R2088
Council Regulation (EC) No 2088/97 of 20 October 1997 amending Regulation (EEC) No 2389/89 on general rules for the classification of vine varieties
Verordnung (EG) Nr. 2088/97 des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten
Verordnung (EG) Nr. 2088/97 des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten
ABl. L 292 vom 25.10.1997, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000
Verordnung (EG) Nr. 2088/97 des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten
Amtsblatt Nr. L 292 vom 25/10/1997 S. 0003 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 2088/97 DES RATES vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wurde geändert, um den Mitgliedstaaten die Genehmigung von Neupflanzungen auf Flächen zu erlauben, die für den Anbau von Edelreis-Mutterreben bestimmt sind. Um die Bedingungen für die Gesundheitskontrolle zu verbessern, muß ein konzentrierteres Rebsortenangebot in den Rebschulen ermöglicht werden, wenn diese Sorten für die Edelreiserzeugung verwendet werden. Daher sollten alle in einem Mitgliedstaat in der Klassifizierung der Rebsorten geführten Rebsorten für die Pflanzungen in diesem Mitgliedstaat als für die Edelreiserzeugung geeignete Sorten herangezogen werden können. Aufgrund ihrer besonderen Merkmale können die für die Edelreiserzeugung geeigneten Rebsorten von den Mitgliedstaaten für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder nur für bestimmte Verwaltungseinheiten klassifiziert werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 (2) ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "e) für die Edelreiserzeugung geeignete Sorte: die Keltertraubensorten, Tafeltraubensorten und Traubensorten für besondere Verwendungszwecke im Sinne der Buchstaben a), b) und c), wenn sie zur Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben angebaut werden und den oberirdischen Teil der Rebe liefern." 2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die für die Edelreiserzeugung geeigneten Sorten werden von den Mitgliedstaaten für alle ihre Verwaltungseinheiten oder für einen Teil davon ausgehend von den in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) klassifizierten Sorten klassifiziert." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/97 (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (2) ABl. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.