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Document 31997R1161

    Verordnung (EG) Nr. 1161/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    ABl. L 169 vom 27.6.1997, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398R1340

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1161/oj

    31997R1161

    Verordnung (EG) Nr. 1161/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0001 - 0001


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1161/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 ist die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Übergangsmaßnahmen zu treffen, um den Übergang von der Regelung, die vor der Umsetzung der Ergebnisse der im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Handelsverhandlungen galt, auf die Regelung, die sich aus der Anpassung der in der genannten Verordnung angeführten Rechtsvorschriften ergibt, zu erleichtern. Es handelt sich hier um Übergangsmaßnahmen, die bis zum 30. Juni 1997 erlassen sein müssen. Es hat sich jedoch gezeigt, daß bestimmte Fragen, die derzeit Gegenstand von Übergangsmaßnahmen sind, vor dem genannten Termin nicht abschließend geregelt werden können. Dies betrifft insbesondere die Anpassung bestimmter mit Drittländern getroffener Vereinbarungen. Der Zeitraum, in dem die Kommission Übergangsmaßnahmen treffen kann, sollte deshalb um ein Jahr verlängert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 wird das Datum "30. Juni 1997" durch "30. Juni 1998" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VAN AARTSEN

    (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 (ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 1).

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