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Document 31996H0592

96/592/EG: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen

ABl. L 259 vom 12.10.1996, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1996/592/oj

31996H0592

96/592/EG: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen

Amtsblatt Nr. L 259 vom 12/10/1996 S. 0019 - 0020


EMPFEHLUNG Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (96/592/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, wonach die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten andere Verfahren zur Erstattung der Aushilfssachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung vereinbaren können als die in Absatz 2 dieses Artikels und die in den Artikeln 93, 94, 95 und 102 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beschriebenen Verfahren,

aufgrund des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der für die in den Artikeln 96 und 102 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Erstattungen von Sachleistungen aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entsprechende Vorschriften enthält,

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ergeben,

in der Erwägung, daß die Bereinigung der gegenseitigen Forderungen nach den obengenannten Artikeln 93, 94, 95 und 96 zu beschleunigen ist,

in der Erwägung, daß dieses Ziel insbesondere durch Empfehlung eines Zeitplans für die Bereinigung von Forderungen auf der Grundlage von Rechnungen nach den Artikeln 93 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie eines Zeitplans für die Bereinigung von Forderungen auf der Grundlage von Pauschbeträgen nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erreicht werden kann,

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

EMPFIEHLT:

den Trägern der Mitgliedstaaten, für die Erstattung nach den Artikeln 93 und 96 und nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nachstehenden Zeitplan zu befolgen:

A. Erstattungen nach den Artikeln 93 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

1. Die Träger, die Sachleistungen im Sinne der Artikel 93 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gewährt haben, reichen ihre Forderungen vor Ablauf eines Jahres nach dem Kalenderhalbjahr ein, in dem die Leistungen gewährt worden sind.

2. Einreichungsmonat ist der Monat, in dem das Schreiben zur Geltendmachung der Forderungen bei der in Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezeichneten Stelle per Einschreiben mit Rückschein eingeht.

3. Die Überprüfung der Rechnungen erfolgt vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem sie eingereicht wurden. Absetzungen von Einzelaufstellungen tatsächlicher Aufwendungen (E 125) erfolgen spätestens am Ende dieses Achtzehnmonatszeitraums.

4. Streitigkeiten werden spätestens im Laufe des dreißigsten Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs beigelegt, in dem die entsprechenden Forderungen eingereicht wurden.

B. Erstattungen nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

5. Die Träger, die Sachleistungen im Sinne der Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gewährt haben, reichen Einzelaufstellungen der Monatspauschbeträge (E 127) für ein Kalenderjahr unmittelbar nach Aufstellung des Verzeichnisses und spätestens vor Ablauf des Halbjahres nach der Veröffentlichung der Durchschnittskosten für das betreffende Jahr im Amtsblatt ein.

6. Als Monat für die Einreichung des Verzeichnisses gilt der Monat, in dem das Schreiben zur Übermittlung des Verzeichnisses bei der in Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezeichneten Stelle per Einschreiben mit Rückschein eingeht.

7. Die Überprüfung der Verzeichnisse erfolgt vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach ihrer Übermittlung. Absetzungen von Einzelaufstellungen auf Vordruck E 127 erfolgen spätestens im Laufe des achtzehnten Monats nach dem Monat der Übermittlung des betreffenden Verzeichnisses.

8. Streitigkeiten werden spätestens im Laufe des dreißigsten Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs beigelegt, in dem die entsprechenden Forderungen eingereicht wurden.

Diese Empfehlung gilt ab 1. Januar 1997.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

G. MICCIO

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