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Document 31995R1963

Verordnung (EG) Nr. 1963/95 der Kommission vom 9. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum in Spanien und von Mais in Portugal

ABl. L 189 vom 10.8.1995, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1296

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1963/oj

31995R1963

Verordnung (EG) Nr. 1963/95 der Kommission vom 9. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum in Spanien und von Mais in Portugal

Amtsblatt Nr. L 189 vom 10/08/1995 S. 0022 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 1963/95 DER KOMMISSION vom 9. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum in Spanien und von Mais in Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) regelt die betreffende Einfuhr von Mais und Sorghum in Spanien sowie von Mais in Portugal im Rahmen von Zolltarifkontingenten, sieht jedoch keine Anpassung der Ermäßigung des im Rahmen einer Ausschreibung bestimmten Zolls je nach Einfuhrmonat vor. Dagegen wird der Interventionspreis für Mais und Sorghum zwischen November und Mai angepaßt, um den monatlichen Zuschlägen Rechnung zu tragen, und, zur Berücksichtigung der neuen Ernte, zum 1. Oktober. Um Marktstörungen zu verhindern, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 so geändert werden, daß der genannte Einfuhrzoll entsprechend der Anpassung des genannten Interventionspreises ermäßigt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 wird der nachstehende Absatz angefügt:

"Wird jedoch die Einfuhrlizenz zwischen Oktober und Mai einschließlich für Einfuhren nach dem Erteilungsmonat erteilt, erhöht sich die Ermäßigung um den Unterschied zwischen den jeweils um 55 % erhöhten Interventionspreisen des Erteilungsmonats bzw. des Monats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wird. Bei einer vor dem 1. Oktober erteilten und ab diesem Datum verwendeten Lizenz verringert sich die Ermäßigung um den ebenso bestimmten Unterschied."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 1995

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 177 vom 28. 7. 1995, S. 4.

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