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Document 31994R1817

VERORDNUNG (EG) Nr. 1817/94 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1994 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1993/94 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

ABl. L 190 vom 26.7.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1817/oj

31994R1817

VERORDNUNG (EG) Nr. 1817/94 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1994 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1993/94 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 190 vom 26/07/1994 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1817/94 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1994 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1993/94 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 (2), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 81,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 der Kommission vom 9. Dezember 1985 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1977/93 (6), sieht vor, daß für jedes Wirtschaftsjahr die Mitgliedstaaten bestimmt werden, in denen Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden, und der Gesamtbetrag für die Finanzierung der Werbekampagnen in jedem dieser Mitgliedstaaten festgelegt wird.

Mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2056/91 (8), mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft wurde der zur Finanzierung der Werbekampagne bestimmte Teil der Beihilfe auf 35 % festgelegt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2093/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1993/94 (9), wurde im Anhang IV die Höhe der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1993/94 festgelegt.

Der für diese Finanzierung verfügbare Betrag hängt von den Erzeugnismengen ab, für welche die Beihilfe gewährt wird. Der im Haushalt vorgesehene Betrag für die Finanzierung der Werbekampagnen in den Wirtschaftsjahren 1985/86, 1986/87, 1987/88, 1988/89, 1989/90, 1990/91, 1991/92 und 1992/93 ermöglicht die Finanzierung dieser Kampagnen. Der für die Finanzierung im Wirtschaftsjahr 1993/94 verfügbare Betrag wird mit 7 200 000 ECU veranschlagt.

Der festgesetzte Betrag erlaubt es nicht, in der gesamten Gemeinschaft wirksame Maßnahmen durchzuführen. Es erscheint daher angezeigt, Maßnahmen zur Verbrauchsförderung in den Mitgliedstaaten fortzusetzen, in denen diese während des vorigen Wirtschaftsjahres durchgeführt wurden.

1,6 Millionen ECU werden jedoch erst freigegeben, wenn Italien nach Abschluß des Wirtschaftsjahres 1992/93 nachweist, daß der Traubensaftverbrauch dank Durchführung der betreffenden Maßnahmen positiv und quantifizierbar beeinflusst wurde.

Im Hinblick auf die Verbesserung der Mittelverwaltung sollte für die Unterzeichnung der Verträge und die Zahlung der vertraglich festgelegten Beträge eine Frist gesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Wirtschaftsjahr 1993/94 werden die Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 in Deutschland, Frankreich, Spanien und den Niederlanden durchgeführt.

Der zur Finanzierung dieser Kampagnen bestimmte Gesamtbetrag beläuft sich jeweils auf:

- 2 030 000 ECU im Fall der Bundesrepublik

Deutschland,

- 1 620 000 ECU im Fall Frankreichs,

- 1 360 000 ECU im Fall Spaniens,

- 590 000 ECU im Fall der Niederlande.

(2) Die im Rahmen dieser Werbekampagnen geschlossenen Verträge sind spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu unterzeichnen. Die Zahlung der vertraglich festgelegten Beträge erfolgt spätestens drei Monate nach richtiger Erfuellung der Vertragsbedingungen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden mit dem am 1. September 1994 gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung errechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32.

(5) ABl. Nr. L 332 vom 10. 12. 1985, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 33.

(7) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1988, S. 25.

(8) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 30.

(9) ABl. Nr. L 190 vom 30. 7. 1993, S. 14.

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