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Document 31994R0608

Verordnung (EG) Nr. 608/94 der Kommission vom 18. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden

ABl. L 77 vom 19.3.1994, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/608/oj

31994R0608

Verordnung (EG) Nr. 608/94 der Kommission vom 18. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden

Amtsblatt Nr. L 077 vom 19/03/1994 S. 0007 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0120


VERORDNUNG (EG) Nr. 608/94 DER KOMMISSION vom 18. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 (2), insbesondere auf

Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 können stillgelegte Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Nahrungs- oder Futterzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 kann die Kommission Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen ohne Ausgleichszahlung auf stillgelegten Flächen festlegen. Der Anbau von Zuckerrüben ohne Ausgleichszahlung auf stillgelegten Flächen sollte zugelassen werden, sofern sich dies nicht nachteilig auf den Zuckermarkt auswirkt. Bei diesem Anbau müssen jedoch die gleichen Bestimmungen wie bei der Nutzung stillgelegter Flächen zu Nichternährungszwecken eingehalten werden.

Auch für den Fall, daß kein Ausgleich zu gewährleisten ist, sollte eine Sicherheit gestellt werden. Die Bedingungen, die an die Unterzeichnung von Verträgen vor der Aussaat von Zuckerrüben geknüpft sind, könnten im ersten Anwendungsjahr Schwierigkeiten zur Folge haben.

Es ist klarzustellen, daß Ausgangs-, Zwischen-, End-, Neben- oder Folgeerzeugnisse, die von stillgelegten Flächen gewonnen werden, von den nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/88 (4), finanzierten Maßnahmen ausgeschlossen sind.

Aufgrund der Erfahrungen erscheint es unnötig, daß der Antragsteller seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung verliert, wenn die Vertragsabschrift vom Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter nicht fristgerecht bei der zuständigen Behörde hinterlegt wird.

Zur wirksamen Kontrolle der Regelung ist vorzusehen, daß der Aufkäufer der für ihn zuständigen Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung des Ausgangserzeugnisses an den Erstverarbeiter dessen Name und Anschrift mitteilt.

Es ist klarzustellen, daß das Kontrollexemplar T 5 innerhalb der Gemeinschaft beim Transport zur Ausfuhr in Drittländer nicht nur bei Enderzeugnissen erforderlich ist.

Aufgrund der Erfahrungen ist eine tägliche Buchführung durch die Verarbeiter nicht nötig. Die Buchführungsabschnitte sollten von der zuständigen Behörde bestimmt werden.

Bei bestimmten mehrjährigen Ausgangserzeugnissen kann gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2595/93 der Kommission (5) eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Diese Ausgangserzeugnisse sind daher aus der Liste in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission (6) zu streichen.

Das Verzeichnis der Enderzeugnisse, die aus den zu Nichternährungszwecken auf stillgelegten Flächen angebauten Erzeugnissen hergestellt werden können, ist zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette, Trockenfutter und Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

Für Flächen, auf denen Zuckerrüben angebaut werden, wird kein Ausgleich im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gewährt. Beim Anbau von Zuckerrüben auf stillgelegten Flächen gelten jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung, als ob eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre."

2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Auf stillgelegten Flächen angebaute Ausgangserzeugnisse sowie Zwischen-, End-, Neben- oder Folgeerzeugnisse, auf die sich ein Vertrag gemäß Artikel 6 bezieht, sind von den nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (7)() finanzierten Maßnahmen ausgeschlossen.

"

3. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Verträge, die sich auf Zuckerrüben des KN-Codes 1212 91 und die Ernte 1994/95 beziehen, dürfen nach der Aussaat, müssen jedoch vor dem 15. Mai 1994 geschlossen werden."

4. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) eine Abschrift des Vertrags vom Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter bei der zuständigen Behörde hinterlegt, die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 erfuellt und die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) vom Aufkäufer oder vom Erstverarbeiter übermittelt wurden,".

5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

b) Absatz 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Der Aufkäufer teilt der für ihn zuständigen Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Lieferung des empfangenen Ausgangserzeugnisses an den Erstverarbeiter dessen Name und Anschrift mit."

6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Um die ordnungsgemässe Ausführung des Vertrags zu gewährleisten, wird eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Ausgleichszahlung für die vom Vertrag gedeckten Parzellen geleistet. Im Fall des Anbaus von Zuckerrüben auf stillgelegten Flächen beträgt die Sicherheit 120 % der Ausgleichszahlung, die beim Anbau anderer Ausgangserzeugnisse aus Anhang I auf den betreffenden Parzellen fällig wäre. Die Sicherheit wird anteilig für die Mengen freigegeben, die zu dem als hauptsächlicher Non-food-Gebrauch geltenden Enderzeugnis verarbeitet worden sind, sofern der für den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter zuständigen Behörde der Nachweis vorliegt, daß die entsprechende Vertragsmenge der Ausgangserzeugnisse nach den Bedingungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) verarbeitet worden ist. Wurde der Vertrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 gelöst oder geändert, so wird die Sicherheit im Verhältnis zur Verringerung der Fläche freigegeben."

7. Artikel 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Sind eines oder mehrere End-, Zwischen-, Neben- oder Folgeerzeugnisse, auf die sich ein Vertrag nach Artikel 6 bezieht, für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt, so werden sie während ihres Transports innerhalb der Gemeinschaft von einem Kontrollexemplar T 5 begleitet, das die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem diese Erzeugnisse gewonnen wurden."

b) der dritte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Diese Bestimmung gilt nur für den Fall, daß für das betreffende in Anhang II genannte End-, Zwischen-, Neben- oder Folgeerzeugnis, auf das sich ein Vertrag gemäß Artikel 6 bezieht, Ausfuhrerstattungen gewährt würden, wenn es aus einem in Anhang I genannten, aber nicht im Rahmen dieser Regelung angebauten Ausgangserzeugnis gewonnen worden wäre."

8. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) wird das Wort "täglich" durch den Satzteil "in regelmässigen Abständen, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden," ersetzt.

9. Artikel 14 wird gestrichen.

10. In Artikel 17 wird der zweite Absatz gestrichen.

11. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Folgende Einträge werden in der Tabelle gestrichen:

"" ID="1"> "ex 0602 99 41> ID="2">Schnellwüchsige Forstgehölze mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren insgesamt."> ID="1">0602 99 51> ID="2">Mehrjährige Freilandpflanzen (z. B. Miscanthus Sinensis)"">

b) Folgender Eintrag wird in die Tabelle eingefügt:

"" ID="1"> "1212 91> ID="2">Zuckerrüben [sofern Zucker in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission(8)() daraus nicht als Zwischen-, Neben-, oder Folgeerzeugnis hergestellt wird] "">

12. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Verpackungsmaterial der ex KN-Codes 1904 10 und 1905 90 90, sofern der Nachweis erbracht wurde, daß die Erzeugnisse gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 zu Nichternährungszwecken verwendet wurden."

b) Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- aller in der Verordnung (EWG) Nr. 1772/93 der Kommission (9)() genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Getreide oder Kartoffeln hergestellt sind, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Getreide oder Kartoffeln von stillgelegten Flächen gewonnen wurden.

"

c) Unter Buchstabe b) wird der folgende dritte Gedankenstrich eingefügt:

"- aller in der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates (10)() genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Zuckerrüben hergestellt sind, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Zuckerrüben von stillgelegten Flächen gewonnen wurden.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1

Nummer 4 gilt bei allen Anträgen auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 für Ausgangserzeugnisse zur Ernte ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94.

Artikel 1

Nummer 11 Buchstabe b) gilt künftig für Flächenstillegungen, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 durchgeführt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 12.

(7)() ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.(8)() ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17."

(9)() ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 112.(10)() ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 9.

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