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Document 31994L0052

Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur zweiten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

ABl. L 331 vom 21.12.1994, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/52/oj

31994L0052

Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur zweiten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Amtsblatt Nr. L 331 vom 21/12/1994 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0056
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0056


RICHTLINIE 94/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Dezember 1994 zur zweiten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 88/344/EWG (4) wird das zur Zubereitung von Aromastoffen verwendete Lösungsmittel Cyclohexan ab dem 1. Januar 1994 aus Teil III des Anhangs gestrichen.

Aufgrund zwischenzeitlich eingegangener Informationen hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß beschlossen, für diesen Stoff erneut eine vorläufige Zustimmung zu erteilen, so daß dieser bis zu einer endgültigen Stellungnahme dieses Ausschusses weiter verwendet werden darf - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 88/344/EWG wird wie folgt geändert:

Teil III:

Das Lösungsmittel Cyclohexan wird mit einem Hoechstgehalt an Rückständen von 1 mg/kg wieder aufgenommen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so daß das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab dem 5. Dezember 1995 zulässig ist.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1994.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident G. REXRODT

(1) ABl. Nr. C 15 vom 18. 1. 1994, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 21.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1994 (ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 101), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. März 1994 (ABl. Nr. C 172 vom 24. 6. 1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. September 1994 (ABl. Nr. C 276 vom 3. 10. 1994, S. 13).

(4) ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1988, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 92/115/EWG (ABl. Nr. L 406 vom 31. 12. 1992, S. 31).

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