EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994D0277

94/277/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über die vorläufige Anwendung bestimmter Abkommen und Protokolle zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einigen Drittländern über den Handel mit Textilwaren (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrußland, Bulgarien, Tschechische Republik, Georgien, Kasachstan, Kirgisische Republik, Lettland, Litauen, Moldau, Mongolei, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan)

ABl. L 123 vom 17.5.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/277/oj

Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement
Related international agreement

31994D0277

94/277/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über die vorläufige Anwendung bestimmter Abkommen und Protokolle zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einigen Drittländern über den Handel mit Textilwaren (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrußland, Bulgarien, Tschechische Republik, Georgien, Kasachstan, Kirgisische Republik, Lettland, Litauen, Moldau, Mongolei, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan)

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 31 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 31 S. 0003


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 1993

über die vorläufige Anwendung bestimmter Abkommen und Protokolle zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einigen Drittländern über den Handel mit Textilwaren (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrußland, Bulgarien, Tschechische Republik, Georgien, Kasachstan, Kirgisische Republik, Lettland, Litauen, Moldau, Mongolei, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan)

(94/277/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrußland, Georgien, Kasachstan, der Kirgisischen Republik, Lettland, Litauen, der Moldau, der Mongolei, der Russischen Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan Abkommen über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

Es empfiehlt sich, die zweiseitigen Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrußland, Georgien, Kasachstan, der Kirgisischen Republik, Lettland, Litauen, der Moldau, der Mongolei, der Russischen Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1993 vorläufig anzuwenden, soweit sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden.

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein zweiseitiges Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit Slowenien ausgehandelt.

Es empfiehlt sich, das zweiseitige Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit Slowenien ab 1. September 1993 bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden, sofern es von Slowenien ebenfalls vorläufig angewendet wird.

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft Zusatzprotokolle über den Handel mit Textilwaren zu den Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Rumänien ausgehandelt.

Es empfiehlt sich, die Zusatzprotokolle über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik sowie der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik zu dem Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ab 1. Januar 1993 bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden, sofern sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden.

Es empfiehlt sich, das Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zu dem Europa-Abkommen mit Rumänien ab 1. Mai 1993 bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden, sofern es von Rumänien ebenfalls vorläufig angewendet wird.

Es empfiehlt sich, das Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zu dem Europa-Abkommen mit Bulgarien bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren ab dem Zeitpunkt vorläufig anzuwenden, an dem das am 8. März 1993 unterzeichnete Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien in Kraft tritt, sofern es von Bulgarien ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die zweiseitigen Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrußland, Georgien, Kasachstan, der Kirgisischen Republik, Lettland, Litauen, der Moldau, der Mongolei, der Russischen Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan andererseits werden ab 1. Januar 1993 bis zu ihrem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden.

Das zweiseitige Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien wird ab 1. September 1993 bis zu seinem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch Slowenien es vorläufig anwendet.

Die Zusatzprotokolle über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik sowie der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik zu den Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik werden ab 1. Januar 1993 bis zu ihrem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden.

Das Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zu dem Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Rumänien wird ab 1. Mai 1993 bis zu seinem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch Rumänien es vorläufig anwendet.

Das Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zu dem Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien wird bis zu seinem förmlichen Abschluß ab dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, an dem das am 8. März 1993 unterzeichnete Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien in Kraft tritt, sofern auch Bulgarien es vorläufig anwendet.

Artikel 2

Der Wortlaut der paraphierten Abkommen und Protokolle ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

Top