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Document 31993R2081

Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente

OJ L 193, 31.7.1993, p. 5–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 14 Volume 001 P. 17 - 29
Special edition in Swedish: Chapter 14 Volume 001 P. 17 - 29

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2081/oj

31993R2081

Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente

Amtsblatt Nr. L 193 vom 31/07/1993 S. 0005 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/93 DES RATES vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130d,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (4) überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission binnen einer Frist, die am 31. Dezember 1993 abläuft.

Die Grundprinzipien der Strukturfondsreform von 1988 sollen weiterhin für die Tätigkeiten der Fonds bis 1999 gelten, doch haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, daß Verbesserungen vorzunehmen sind, um die Effizienz der Strukturpolitik zu erhöhen und sie weiter zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sind die vorrangigen Ziele der Aktion festgelegt, die die Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der anderen Finanzinstrumente verfolgt.

Die Gemeinschaft hat sich zu einer Reform der gemeinsamen Agrarpolitik verpflichtet, die mit Strukturmaßnahmen, insbesondere zur Förderung der ländlichen Entwicklung, verbunden ist.

Die Gemeinschaftsaktionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 (5) festgelegt worden. Die Gemeinschaftsaktionen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen des Sektors Fischerei und Aquakultur sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 (6) festgelegt worden. Die Finanzierung dieser Aktionen erfolgt über verschiedene Haushaltsmittel, darunter einige im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung. Um alle diese Mittel in einem einzigen Finanzinstrument zusammenzufassen, ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 (7) das Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) geschaffen worden. Soweit dieses einzige Instrument die Verwirklichung der in Artikel 130a des Vertrages aufgeführten Ziele unterstützt, sind seine Interventionen mit denen der Strukturfonds zu koordinieren. Folglich sind alle Bestimmungen betreffend die Strukturfonds auf dieses Instrument anzuwenden.

Die Strukturfonds stellen besonders geeignete Instrumente zur Beseitigung der wirtschaftlichen und sozialen Störungen dar, die die Revision der gemeinsamen Fischereipolitik in einigen Küstengebieten zur Folge haben kann. Folglich sollten, abgesehen von den unter Ziel 1 fallenden Regionen, auch die Kriterien der Förderungswürdigkeit unter Ziel 2 und Ziel 5b angepasst werden, um diese Probleme zu berücksichtigen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 (8) ist ein vorläufiges Kohäsions-Finanzinstrument errichtet worden, mit dem die Gemeinschaft zur Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in Griechenland, Spanien, Irland und Portugal beiträgt. Jedes dieser Länder muß ein vom Rat geprüftes Konvergenzprogramm zur Vermeidung eines übermässigen öffentlichen Defizits aufweisen. Die genannte Verordnung ist im Hinblick auf die Errichtung des Kohäsionsfonds im Sinne des Artikels 130d gemäß dem Vertrag über die Europäische Union vorläufiger Art und wird vor dem 31. Dezember 1993 überprüft. Das auf diese Weise vorgesehene und gegebenfalls geänderte Finanzinstrument (nachstehend "Kohäsions-Finanzinstrument" genannt) ist von der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 abgedeckt. Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 kann kein Ausgabenposten gleichzeitig aus dem Finanzinstrument und aus dem EAGFL, dem Europäischen Sozialfonds (ESF) oder dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert werden.

Die Ziele 3 und 4 sind darauf gerichtet, die Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen und die Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben zu erleichtern. Diese Ziele, deren Verwirklichung dem ESF übertragen wird, sind neu festzulegen, wobei die Ziele 3 und 4 in Ziel 3 zusammenzufassen sind und in dieses Ziel auch die Eingliederung der vom Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Erwerbsleben einzubeziehen sind; ferner ist ein neues Ziel 4 festzulegen, mit dem die Anpassung der Arbeitskräfte an die industriellen Wandlungsprozesse und an die Veränderungen der Produktionssysteme erleichtert werden soll.

Die Chancengleichheit für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt ist ein Gemeinschaftsziel, und die strukturpolitische Aktion muß zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sind die Aufgaben des EFRE präzisiert. Investitionen im Bildungs- und Gesundheitswesen in den Ziel-1-Regionen sind zu unterstützen.

In Absatz 2 des genannten Artikels sind die Aufgaben des ESF präzisiert. Diese Aufgaben sind unter Berücksichtigung der neuen Festlegung der Ziele 3 und 4 anzupassen. Bei der Neufestsetzung der Maßnahmen, die für eine Intervention des ESF in Betracht kommen, können Beschäftigungsförderungsmaßnahmen unter anderem in Form einer Förderung der geographischen Mobilität vorgesehen werden.

Der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember 1992 hat die verfügbaren Mittel für die Verpflichtungen im Rahmen der Strukturfonds und anderer Strukturmaßnahmen für den Zeitraum 1993-1999 festgelegt. Diese Mittel stellen Ausgabenziele dar. Der Europäische Rat hat ferner festgelegt, welche Mittel für die Verpflichtungen im Rahmen von Ziel 1 in diesem Zeitraum real zur Verfügung stehen. Für die vier aus dem Kohäsions-Finanzinstrument zu fördernden Mitgliedstaaten ermöglichen diese Beträge eine Verdoppelung der Verpflichtungen im Rahmen des Ziels 1 und dieses Finanzinstruments. Für diese vier Mitgliedstaaten bedeutet dies rund 85 Milliarden ECU im Zeitraum 1993-1999.

Es ist angezeigt, die Partnerschaft auszubauen, indem die wirtschaftlichen und sozialen Partner in geeigneter Weise in die Programmplanung einbezogen und die jeweiligen Befugnisse in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips besser definiert werden.

Es empfiehlt sich, die Vorausbeurteilung, Begleitung und Ex-post-Bewertung der Aktionen zu verstärken und eine grössere Flexibilität bei der Durchführung der Strukturinterventionen der Gemeinschaft vorzusehen, um dem tatsächlichen Bedarf gerecht zu werden. Aus Effizienzgründen sollte der Mittelbindung eine eingehende Beurteilung der Aktionen vorausgehen, damit der mittelfristige wirtschaftliche und soziale Nutzen der Interventionen im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln sichergestellt werden kann.

Die EIB wird den Grossteil ihrer Mittel weiterhin für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts verwenden und insbesondere die Darlehen in den aus dem Kohäsions-Finanzinstrument zu fördernden Mitgliedstaaten und in den unter Ziel 1 fallenden Regionen der Gemeinschaft weiterentwickeln.

Zur Verbesserung der Transparenz sind je Mitgliedstaat und für jedes der Ziele 1 bis 4 und 5b Richtgrössen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds festzulegen. Bei dieser Aufteilung sollen "der nationale Wohlstand, der regionale Wohlstand, die Bevölkerung der Regionen und das relative Ausmaß der strukturellen Probleme einschließlich der Arbeitslosigkeit und - bei den entsprechenden Zielen - die Erfordernisse der Entwicklung des ländlichen Raums, wie gegenwärtig, umfassend berücksichtigt werden". Für das Ziel 5a, soweit es nicht unter Ziel 1 fällt, sind die Mittel in angemessener Weise aufzuteilen.

Um übermässige Erhöhungen der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Regionen zu vermeiden, ist eine Anpassung der Beteiligung der Gemeinschaft an von den Strukturfonds unterstützten Aktionen wünschenswert. Dies kann in Ausnahmefällen zur Folge haben, daß die Zuschußsätze in diesen Regionen erhöht werden.

Um eine wirksame Konzentration der Interventionen zu gewährleisten, könnten von der Gemeinschaftsaktion im Rahmen von Ziel 2 bis zu 15 v. H. der Bevölkerung der Gemeinschaft erfasst werden.

Um eine bessere Koordinierung zwischen den Strukturinterventionen im Rahmen der Ziele 2 und 5b sicherzustellen, sind die Verzeichnisse der im Rahmen dieser beiden Ziele förderungswürdigen Gebiete möglichst gleichzeitig aufzustellen.

Die Aktionen zur beschleunigten Anpassung der Agrar- und der Fischereistrukturen (Ziel 5a) sind insbesondere im Rahmen einer sachgerechten Programmplanung mit den anderen in dieser Verordnung genannten Ziele zu koordinieren.

In der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 (9) über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung finden die Grundsätze und Ziele einer umweltverträglichen Entwicklung ihren konkreten Ausdruck. Die Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich zielt auf ein hohes Schutzniveau ab, wobei die unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Erfordernisse im Bereich des Umweltschutzes sind bei der Festlegung und Durchführung der anderen Politiken der Gemeinschaft einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, daß die Mitgliedstaaten in den für die Ziele 1, 2 und 5b eingereichten Plänen eine Beurteilung des Zustands der Umwelt und der Auswirkungen der vorgesehenen Aktionen auf die Umwelt gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht abgeben und die Vorkehrungen angeben, die getroffen werden, um ihre Umweltbehörden an der Ausarbeitung und der Durchführung dieser Pläne zu beteiligen.

Es ist ein Dreijahresbericht über die Fortschritte vorzulegen, die bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts erzielt worden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erhalten folgende Fassung:

"I. ZIELE UND AUFGABEN DER STRUKTURFONDS

Artikel 1

Ziele

Die Politik, die die Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds, des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 (*) eingesetzten Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei (nachstehend ,FIAF' genannt), der EIB, des Kohäsions-Finanzinstruments und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt, unterstützt die Erreichung des in den Artikeln 130a und 130c des Vertrages niedergelegten allgemeinen Zielrahmens. Die Strukturfonds, das FIAF, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente tragen alle in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden fünf vorrangigen Ziele bei:

1. Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1);

2. Umstellung der Regionen, Grenzregionen oder Teilregionen (einschließlich Arbeitsmarktregionen und Verdichtungsräume), die von der rückläufigen industriellen Entwicklung schwer betroffen sind (Ziel 2);

3. Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und Erleichterung der Eingliederung der Jugendlichen und der vom Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Erwerbsleben (Ziel 3);

4. Erleichterung der Anpassung der Arbeitskräfte an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme (Ziel 4);

5. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums:

a) durch beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik,

b) durch Erleichterung der Entwicklung und der Strukturanpassung der ländlichen Gebiete

(Ziele 5a und 5b).

Im Rahmen der Revision der gemeinsamen Fischereipolitik fallen die Maßnahmen zur Anpassung der Fischereistrukturen unter Ziel 5a.

(*) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

Artikel 2

Mittel

(1) Die Strukturfonds (EAGFL, Abteilung Ausrichtung, ESF und EFRE) und das FIAF tragen nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen zur Erreichung der Ziele 1 bis 5b, bei, und zwar mit folgender Aufgabenverteilung:

- Ziel 1: EFRE, ESF, EAGFL, Abteilung Ausrichtung,

- Ziel 2: EFRE, ESF,

- Ziel 3: ESF,

- Ziel 4: ESF,

- Ziel 5a: EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und FIAF,

- Ziel 5b: EAGFL, Abteilung Ausrichtung, ESF, EFRE.

(2) Die EIB erfuellt weiterhin die ihr in den Artikeln 129 und 130 des Vertrages übertragenen Aufgaben und leistet gleichzeitig in Übereinstimmung mit ihrer Satzung einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 1 dieser Verordnung niedergelegten Ziele.

(3) Die anderen vorhandenen Finanzinstrumente können nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen für jede aus einem oder mehreren Strukturfonds unterstützte Aktion im Zusammenhang mit einem der Ziele 1 bis 5b eingesetzt werden. Die Kommission trifft gegebenenfalls Vorkehrungen, damit diese Instrumente besser zu den in Artikel 1 genannten Zielen beitragen können.

Artikel 3

Aufgaben der Fonds

(1) Gemäß Artikel 130c des Vertrages

- ist es die wesentliche Aufgabe des EFRE, die Ziele 1 und 2 in den betreffenden Regionen zu unterstützen;

- beteiligt sich der EFRE ferner an der Aktion im Rahmen von Ziel 5b.

Er beteiligt sich insbesondere an der Unterstützung für

a) produktive Investitionen;

b) die Errichtung oder Modernisierung von Infrastrukturen, die zur Entwicklung oder Umstellung der betreffenden Regionen beitragen;

c) Maßnahmen zur Erschließung des endogenen Potentials der betreffenden Regionen;

d) Investitionen im Bildungs- und Gesundheitswesen in den unter das Ziel 1 fallenden Regionen.

Der EFRE beteiligt sich ferner an der Unterstützung von Untersuchungen oder Modellversuchen zur Regionalentwicklung auf Gemeinschaftsebene, insbesondere in Grenzregionen der Mitgliedstaaten.

(2) Im Rahmen des Artikels 123 des Vertrages hat der ESF die Aufgabe, vorrangig zur Verwirklichung der Ziele 3 und 4 in der ganzen Gemeinschaft beizutragen und ferner die Verwirklichung der Ziele 1, 2 und 5b zu unterstützen.

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beteiligt er sich insbesondere an

a) der Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt;

b) der Förderung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt;

c) der Entwicklung beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen;

d) der Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze.

In diesem Rahmen unterstützt der ESF Untersuchungen und Modellversuche, besonders, wenn es sich um Aspekte handelt, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Die Interventionen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, haben unter Beachtung der Grundsätze des Artikels 39 des Vertrages insbesondere folgendes zum Ziel:

a) Stärkung und Umgestaltung der landwirtschaftlichen und in diesem Zusammenhang auch der forstwirtschaftlichen Strukturen, einschließlich der Strukturen für die Vermarktung und Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, und Beitrag zum Ausgleich der Auswirkungen der naturbedingten Nachteile für die Landwirtschaft;

b) Umstellung der Agrarproduktion und Förderung der Entwicklung komplementärer Tätigkeiten für die Landwirte/Landwirtinnen;

c) Beitrag zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für die Landwirte/Landwirtinnen;

d) Beitrag zur Entwicklung des sozialen Gefüges in den ländlichen Gebieten, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raums (einschließlich der Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft).

Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, trägt ausserdem zu Maßnahmen der technischen Hilfe und zu Informationsmaßnahmen bei und unterstützt Untersuchungen oder Modellversuche betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf Gemeinschaftsebene.

(4) Die spezifischen Bestimmungen über den Einsatz der einzelnen Strukturfonds werden in den Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 130e des Vertrages festgelegt.

Darin werden insbesondere die Einzelheiten der Intervention in einer der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Formen, die Bedingungen für die Förderungswürdigkeit und für die gemeinschaftliche Beteiligung festgelegt. Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels werden darin ferner die Einzelheiten der Begleitung, Bewertung, finanziellen Abwicklung und Überwachung der Aktionen sowie die gegenüber den derzeitigen Regelungen gegebenenfalls notwendigen Übergangsbestimmungen festgelegt.

(5) Der Rat erlässt auf der Grundlage des Artikels 130 e des Vertrages die notwendigen Bestimmungen über eine Koordinierung zwischen den Interventionen der einzelnen Fonds einerseits und zwischen diesen und denen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits. Die Kommission und die EIB legen einvernehmlich die praktischen Einzelheiten der Koordinierung ihrer Interventionen fest.

In den in diesem Artikel genannten Durchführungsvorschriften werden auch die Übergangsbestimmungen für die im Rahmen der derzeitigen Regelungen beschlossenen integrierten Konzepte festgelegt.

Artikel 3a

Aufgaben des FIAF

Die Aufgaben des FIAF und die besonderen Bestimmungen betreffend die Aktion des FIAF, einschließlich der Übergangsbestimmungen, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 gemäß Artikel 43 des Vertrages festgelegt.

Die Bestimmungen für die Strukturfonds im Rahmen dieser Verordnung und die gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegten Bestimmungen gelten auch für das FIAF.

II. METHODE DER STRUKTURINTERVENTIONEN

Artikel 4

Komplementarität, Partnerschaft, technische Hilfe

(1) Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen und - nach Maßgabe der institutionellen Regeln und der Praxis des Mitgliedstaats - den Wirtschafts- und Sozialpartnern, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.

Die Partnerschaft gestaltet sich unter voller Wahrung der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der Partner.

(2) Die Kommission ergreift nach Maßgabe dieser Verordnung sowie der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen Initiativen und Durchführungsmaßnahumen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsaktion die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele unterstützt und die nationalen Initiativen ergänzt und verstärkt.

(3) Im Rahmen der Partnerschaft kann die Kommission nach den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung und Anpassung der Interventionen beitragen, indem sie im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls den in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen Voruntersuchungen und Maßnahmen der technischen Hilfe an Ort und Stelle finanziert.

(4) Die Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten in der Phase der Vorbereitung der Aktionen ist für die einzelnen Ziele in den Artikeln 8 bis 11a festgelegt.

Artikel 5

Interventionsformen

(1) Bei den finanziellen Interventionen der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft kommen je nach Art der Maßnahmen unterschiedliche Finanzierungsformen zum Einsatz.

(2) Die finanzielle Intervention der Strukturfonds und des FIAF erfolgt hauptsächlich in einer der nachstehenden Formen:

a) Kofinanzierung operationeller Programme;

b) Kofinanzierung einer nationalen Beihilferegelung einschließlich der Rückerstattungen;

c) Gewährung von Globalzuschüssen, die in der Regel von einer vom Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission bezeichneten zwischengeschalteten Stelle verwaltet und von dieser in Form von Einzelzuschüssen an die Endbegünstigten weiterverteilt werden;

d) Kofinanzierung von geeigneten Projekten;

e) Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben.

Mit Ausnahme der unter Buchstabe e) genannten Interventionen auf Initiative der Kommission erfolgen die Interventionen in der Form, die der Mitgliedstaat oder die von ihm bezeichneten zuständigen Behörden wählen und die der Mitgliedstaat oder die von ihm gegebenenfalls zu diesem Zweck bezeichnete Einrichtung der Kommission unterbreitet.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament andere Interventionsformen gleicher Art einführen.

(3) Die finanzielle Intervention der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente erfolgt nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen insbesondere in einer der nachstehenden Formen:

- Einzeldarlehen, Globaldarlehen und Rahmendarlehen oder andere Formen der Kofinanzierung bestimmter Vorhaben oder Investitionsprogramme;

- Kofinanzierung von technischer Hilfe oder von Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen;

- Bürgschaften.

(4) Bei der Gemeinschaftsbeteiligung werden Interventionen in Form von Zuschüssen und Darlehen im Sinne der Absätze 2 und 3 angemessen kombiniert, um den grösstmöglichen Ankurbelungseffekt der eingesetzten Haushaltsmittel mit Hilfe bestehender Finanzierungstechniken zu erzielen.

(5) Ein operationelles Programm im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) ist ein kohärentes Bündel mehrjähriger Maßnahmen, zu deren Durchführung ein oder mehrere Fonds und ein oder mehrere sonstige vorhandene Finanzinstrumente sowie die EIB eingesetzt werden können.

Erfordert eine Interventionsform die Beteiligung mehrerer Strukturfonds und/oder den Einsatz mehrerer sonstiger Finanzinstrumente, so kann die Intervention nach einem integrierten Konzept durchgeführt werden, für das die Einzelheiten in den in Artikel 3 Absatz 5 genannten Bestimmungen festgelegt werden.

Die Interventionen werden auf Initiative der Mitgliedstaaten oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet.

Artikel 6

Vorausbeurteilung, Begleitung und Ex-post-Bewertung

(1) Die Gemeinschaftsaktion wird laufend begleitet, damit gewährleistet ist, daß die Verpflichtungen, die im Rahmen der in den Artikeln 130a und 130c des Vertrages niedergelegten Ziele eingegangen worden sind, tatsächlich erfuellt werden. Dies gibt die Möglichkeit, die Aktion erforderlichenfalls entsprechend den bei der Durchführung auftretenden Notwendigkeiten neu auszurichten.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die Ausschüsse nach Artikel 17 in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der Aktionen; sie befasst diese Ausschüsse mit dem jährlichen Bericht nach Artikel 16 Absatz 1.

(2) Damit die Effizienz der Strukturinterventionen beurteilt werden kann, wird die Gemeinschaftsaktion nach ihrer Wirkung, bezogen auf die Ziele gemäß Artikel 1, und nach ihren Auswirkungen auf spezifische Strukturprobleme vorausbeurteilt, begleitet und ex-post-bewertet.

(3) Die Einzelheiten der Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Gemeinschaftsaktion werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen und, was die EIB anbelangt, nach deren Satzung festgelegt.

Artikel 7

Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und Kontrolle

(1) Die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der EIB oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind, müssen den Verträgen und den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Wettbewerbsregeln, der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Umweltschutzes und der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit für Männer und Frauen entsprechen.

(2) Unbeschadet der Haushaltsordnung enthalten die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen harmonisierte Vorschriften zur Verstärkung der Kontrolle der Strukturinterventionen. Diese Bestimmungen sind dem besonderen Charakter der betreffenden Finanzoperationen angepasst. Die Verfahren zur Kontrolle der Operationen der EIB ergeben sich aus deren Satzung.

III. BESTIMMUNGEN ZU DEN SPEZIFISCHEN ZIELEN

Artikel 8

Ziel 1

(1) Unter das Ziel 1 fallen Regionen der Ebene II nach NUTS (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt nach den Daten der letzten drei Jahre weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

Unter das Ziel 1 fallen ferner Nordirland, die fünf neuen Bundesländer, Ost-Berlin, die französischen überseeischen Departements, die Azoren, die Kanarischen Inseln, Madeira und andere Regionen, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt dem der Regionen des Unterabsatzes 1 nahekommt und für deren Berücksichtigung im Rahmen des Ziels 1 besondere Gründe bestehen.

Die Abruzzen kommen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 für die Hilfe im Rahmen des Ziels 1 in Betracht.

Ausnahmsweise fallen aufgrund einer als einmalig zu bewertenden Grenzlage und aufgrund ihres regionalen Bruttoinlandsprodukts, das der NUTS-Ebene III entspricht, die Arrondissements Avesnes, Douai und Valenciennes sowie die Gebiete Argyll und Bute, Arran, Cumbräs und Western Moray gleichfalls unter dieses Ziel.

(2) Das Verzeichnis der unter das Ziel 1 fallenden Regionen ist in Anhang I aufgeführt.

(3) Das Verzeichnis der Regionen gilt für sechs Jahre ab 1. Januar 1994. Die Kommission überprüft das Verzeichnis vor Ablauf dieser Frist rechtzeitig, damit der Rat für die Zeit nach Ablauf der Frist auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit ein neues Verzeichnis festlegen kann.

(4) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission ihre Regionalentwicklungspläne. Diese Pläne enthalten

- die Beschreibung der bestehenden Lage bezueglich des Gefälles und Entwicklungsrückstands, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der Aktionen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums im Kontext der empfangenen gemeinschaftlichen Strukturhilfe und unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse;

- die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele, der Schwerpunkte für die Regionalentwicklung und der spezifischen Ziele, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind; eine Beurteilung der erwarteten Auswirkungen der diesbezueglichen Aktionen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung, um sicherzustellen, daß der mittelfristige wirtschaftliche und soziale Nutzen den eingesetzten Mitteln entspricht;

- eine Beurteilung des Zustands der Umwelt in der betreffenden Region und eine Bewertung der Umweltauswirkungen der vorgenannten Strategie und dieser Aktionen gemäß den Grundsätzen einer dauerhaften Entwicklung in Übereinstimmung mit geltendem Gemeinschaftsrecht; eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Umweltbehörden an der Ausarbeitung und der Durchführung der im Plan vorgesehenen Aktionen zu beteiligen und um die Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen im Umweltbereich zu gewährleisten;

- eine globale Finanztabelle mit Richtwerten, die einen Überblick über die vorgesehenen nationalen und gemeinschaftlichen Finanzmittel für jeden der Schwerpunkte der Regionalentwicklung im Rahmen des Plans gibt, sowie Angaben zu der bei der Durchführung der Pläne vorgesehenen Verwendung der Zuschüsse der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente.

Die Mitgliedstaaten können einen globalen Regionalentwicklungsplan für die Gesamtheit ihrer in dem Verzeichnis nach Absatz 2 genannten Regionen unterbreiten, der die in Unterabsatz 1 genannten Einzelheiten enthalten muß.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten ausserdem die Pläne gemäß Artikel 10 für die betreffenden Regionen; die Angaben zu diesen Plänen können auch in die Regionalentwicklungspläne für die betreffenden Regionen einbezogen werden.

(5) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne sowie die sonstigen in Absatz 4 genannten Einzelheiten danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung sowie mit den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken übereinstimmen. Sie legt auf der Grundlage aller in Absatz 4 genannten Pläne im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren das gemeinschaftliche Förderkonzept für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft fest.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere

- die Entwicklungsziele, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind, die in dem betreffenden Zeitraum im Verhältnis zur bestehenden Lage zu erzielenden Fortschritte, die Schwerpunkte für die Intervention der Gemeinschaft sowie die Modalitäten für die Beurteilung, Begleitung und Bewertung der vorgesehenen Aktionen;

- die Interventionsformen;

- den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen;

- die Laufzeit dieser Interventionen.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept sorgt für die Koordinierung der Strukturhilfe der Gemeinschaft bei denjenigen Zielen nach Artikel 1, die in einer bestimmten Region verfolgt werden können.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Partnerschaft auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen, einschließlich insbesondere der Ergebnisse der Begleitung und Bewertung der Aktionen, überarbeitet und angepasst werden.

Auf hinreichend begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats legt die Kommission die besonderen gemeinschaftlichen Förderkonzepte für einen oder mehrere der in Absatz 4 genannten Pläne fest.

(6) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

(7) Die Programmplanung umfasst auch Aktionen des Ziels 5a, die in den betreffenden Regionen durchzuführen sind, wobei zwischen Agrarstruktur- und Fischereistrukturaktionen zu unterscheiden ist.

Artikel 9

Ziel 2

(1) Die unter das Ziel 2 fallenden Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung umfassen Regionen, Grenzregionen oder Teilregionen (einschließlich Arbeitsmarktregionen und Verdichtungsräume).

(2) Die Gebiete im Sinne von Absatz 1 müssen vorbehaltlich des Absatzes 4 einer Gebietseinheit der NUTS-Ebene III entsprechen oder zu einer solchen Gebietseinheit gehören, die jedes der folgenden Kriterien erfuellt:

a) eine durchschnittliche Arbeitslosenquote während der letzten drei Jahre, die über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt;

b) einen Anteil der in der Industrie beschäftigten Erwerbstätigen, der in einem beliebigen Bezugsjahr seit 1975 dem Gemeinschaftsdurchschnitt entsprach oder über diesem lag;

c) ein festgesteller Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen in der Industrie im Vergleich zu dem gemäß Buchstabe b) ausgewählten Bezugsjahr.

Die Gemeinschaftsintervention kann sich ferner, vorbehaltlich des Absatzes 4, auch auf folgende Gebiete erstrecken:

- angrenzende Gebiete, die die Kriterien der Buchstaben a) bis c) erfuellen, sowie auf Gebiete, die die Kriterien der Buchstaben a) bis c) erfuellen und an eine Ziel-1-Region angrenzen;

- Verdichtungsräume, in denen die Arbeitslosenquote um mindestens 50 v. H. über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt und in denen ein erheblicher Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen in der Industrie verzeichnet wurde;

- Gebiete, die in den letzten drei Jahren in Industriesektoren, die für ihre wirtschaftliche Entwicklung entscheidend sind, unter anderem infolge des industriellen Wandels und der Veränderungen der Produktionssysteme substantielle Arbeitsplatzverluste verzeichnet haben, verzeichnen oder davon bedroht sind, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in diesen Gebieten ernsthaft verschärft;

- Gebiete, insbesondere städtische Gebiete, die vor schwerwiegenden Problemen der Sanierung von Industriebrachen stehen;

- andere Industriegebiete oder städtische Gebiete, in denen die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Fischwirtschaft, gemessen an objektiven Kriterien, dies rechtfertigen.

Bei der Anwendung der vorstehend festgelegten Kriterien berücksichtigt die Kommission in bezug auf die Arbeitslosenquote, den Industrialisierungsgrad und den industriellen Niedergang die relative Auswirkung der Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den Gemeinschaftsdurchschnitt.

Zur Anwendung dieser Kriterien können die Mitgliedstaaten als Bezugsgrundlage auch die spezifischen Gegebenheiten heranziehen, die den tatsächlichen Grad der Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung der Bevölkerung beeinflussen.

(3) Sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist, schlagen die betroffenen Mitgliedstaaten nach Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Informationen über die Bestimmungen nach Absatz 2 der Kommission gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Mittelkonzentration das Verzeichnis der Gebiete vor, denen ihres Erachtens die Aktion im Rahmen von Ziel 2 zugute kommen sollte, und übermitteln ihr alle sachdienlichen Angaben.

Auf der Grundlage dieser Angaben und ihrer Gesamtbeurteilung der unterbreiteten Vorschläge stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Prioritäten und Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats in enger Abstimmung mit ihm nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren ein erstes Dreijahres-Verzeichnis der Gebiete im Sinne von Absatz 1 auf. Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament.

(4) Bei der Aufstellung des Verzeichnisses und der Festlegung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes im Sinne von Absatz 9 achten die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf, daß die Interventionen tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert werden, und tragen dabei der besonderen Lage der betreffenden Gebiete Rechnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die dieser ihre Aufgabe erleichtern können.

(5) Westberlin gilt für den ersten Dreijahreszeitraum gemäß Absatz 6 als ein im Rahmen dieses Ziels förderungswürdiges Gebiet.

(6) Das Verzeichnis der förderungswürdigen Gebiete wird von der Kommission in enger Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat in regelmässigen Zeitabständen überprüft. Die Zuschüsse, die die Gemeinschaft im Zusammenhang mit Ziel 2 in den verschiedenen Gebieten des Verzeichnisses gewährt, werden jedoch auf dreijähriger Basis geplant und durchgeführt.

(7) Drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 3 genannten Verzeichnisses kann der Rat die in Absatz 2 festgelegten Kriterien auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit ändern.

(8) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission ihre Regionalentwicklungspläne. Diese Pläne enthalten

- die Beschreibung der bestehenden Lage, die Angaben der eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der Aktionen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums im Kontext der empfangenen gemeinschaftlichen Strukturhilfe und unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse;

- die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und der Schwerpunkte für die Umstellung der betreffenden Gebiete, wobei die vorgesehenen Fortschritte, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind; eine Beurteilung der erwarteten Auswirkung der diesbezueglichen Aktionen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung, um sicherzustellen, daß der mittelfristige wirtschaftliche und soziale Nutzen den eingesetzten Finanzmitteln entspricht;

- eine Beurteilung des Zustands der Umwelt in dem betreffenden Gebiet und eine Bewertung der Umweltauswirkungen der vorgenannten Strategie und dieser Aktionen gemäß den Grundsätzen einer dauerhaften Entwicklung in Übereinstimmung mit geltendem Gemeinschaftsrecht; eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Umweltbehörden an der Ausarbeitung und der Durchführung der im Plan vorgesehenen Aktionen zu beteiligen und um die Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen im Umweltbereich zu gewährleisten;

- Angaben zu der für die Durchführung des Plans vorgesehenen Verwendung der Zuschüsse der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente.

(9) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung sowie mit den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken übereinstimmen. Sie legt auf der Grundlage dieser Pläne im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Umstellung fest.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere

- die Umstellungsziele, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind, die in dem betreffenden Zeitraum im Verhältnis zur bestehenden Lage zu erzielenden Fortschritte, die Schwerpunkte für die Intervention der Gemeinschaft sowie die Modalitäten für die Beurteilung, Begleitung und Bewertung der vorgesehenen Aktionen;

- die Interventionsformen;

- den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen;

- die Laufzeit dieser Interventionen.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Partnerschaft auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen, einschließlich insbesondere der Ergebnisse der Begleitung und Bewertung der Aktionen, überarbeitet und angepasst werden.

(10) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

Artikel 10

Ziele 3 und 4

(1) Ziel 3

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Pläne für Aktionen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und zur Erleichterung der Eingliederung der Jugendlichen und der vom Ausschluß aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Erwerbsleben (Ziel 3).

Diese Pläne enthalten

- die Beschreibung der bestehenden Lage, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der Aktionen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums im Kontext der empfangenen gemeinschaftlichen Strukturhilfe und unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse;

- die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und der Schwerpunkte für die Regionalentwicklung, wobei die vorgesehenen Fortschritte, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind; eine Beurteilung der erwarteten Auswirkungen der diesbezueglichen Aktionen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung, um sicherzustellen, daß der mittelfristige wirtschaftliche und soziale Nutzen den eingesetzten Finanzmitteln entspricht;

- Angaben zu der bei der Durchführung des Plans vorgesehenen Verwendung der Zuschüsse des ESF, gegebenenfalls in Kombination mit Interventionen von sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft.

Die Kommission legt für jeden Mitgliedstaat und für die verschiedenen ihr vorgelegten Pläne im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Verwirklichung von Ziel 3 fest.

(2) Ziel 4

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Pläne für Aktionen zur Erleichterung der Anpassung der Arbeitskräfte an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme (Ziel 4).

Diese Pläne enthalten:

- die Beschreibung der bestehenden Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Arbeitsplätze und der Berufe mit besonderem Nachdruck auf dem Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf und unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse;

- die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und der Schwerpunkte für die Durchführung von Ziel 4, wobei die vorgesehenen Fortschritte, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind; eine Beurteilung der erwarteten Auswirkung der diesbezueglichen Aktionen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung, um sicherzustellen, daß der mittelfristige wirtschaftliche und soziale Nutzen den eingesetzten Finanzmitteln entspricht;

- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und Organisationen auf entsprechender Ebene an der Ausarbeitung und der Durchführung der im Plan vorgesehenen Aktionen zu beteiligen;

- Angaben zu der bei der Durchführung des Plans vorgesehenen Verwendung der Zuschüsse des ESF, gegebenenfalls in Kombination mit Interventionen der EIB oder der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft.

Die Kommission legt für jeden einzelnen Mitgliedstaat und für die verschiedenen ihr vorgelegten Pläne im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Verwirklichung von Ziel 4 fest.

(3) Gemeinsame Bestimmungen

(3.1) In den Plänen ist zu unterscheiden zwischen den Daten für die Ziel-1-Regionen und den Daten für die übrigen Regionen. Die Daten für die Ziel-1-Regionen können auch in die Regionalentwicklungspläne gemäß Artikel 8 Absatz 4 einbezogen werden.

(3.2) Für die Vorlage der Pläne im Rahmen der Ziele 3 und 4 können die Mitgliedstaaten als Bezugsgrundlage auch die spezifischen Gegebenheiten heranziehen, die den tatsächlichen Grad der Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung der Bevölkerung beeinflussen.

(3.3) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung sowie mit den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken übereinstimmen. Sie legt die gemeinschaftlichen Förderkonzepte im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat fest.

Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere

- die angestrebten Ziele, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind, die in dem betreffenden Zeitraum im Verhältnis zur bestehenden Lage zu erzielenden Fortschritte, die Schwerpunkte für die Intervention der Gemeinschaft sowie die Modalitäten für die Beurteilung, Begleitung und Bewertung der vorgesehenen Aktionen;

- die Interventionsformen;

- den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen;

- die Laufzeit dieser Interventionen.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Partnerschaft auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen, einschließlich insbesondere der Ergebnisse der Begleitung und Bewertung der Aktionen, überarbeitet und angepasst werden.

(3.4) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

Artikel 11

Ziel 5a

Die Einzelheiten der Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anpassung der Agrar- und der Fischereistrukturen (Ziel 5a) werden im Rahmen der Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 festgelegt.

Artikel 11a

Ziel 5b

(1) Die ländlichen Gebiete ausserhalb der Ziel-1-Regionen, die für Interventionen der Gemeinschaft im Rahmen des Ziels 5b in Frage kommen, sind durch einen niedrigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstand, gemessen am Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt, gekennzeichnet und erfuellen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien:

a) hoher Anteil der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen im Vergleich zur Gesamtzahl der Erwerbstätigen;

b) niedriges Agrareinkommen, ausgedrückt insbesondere als landwirtschaftliche Bruttowertschöpfung je landwirtschaftliche Arbeitseinheit (LÄ);

c) geringe Bevölkerungsdichte und/oder eine starke Tendenz zur Abwanderung.

Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit der Gebiete anhand der vorstehend genannten Kriterien werden die wirtschaftlichen und sozialen Parameter berücksichtigt, mit denen festgestellt werden kann, wie ernst die allgemeine Lage in den betreffenden Gebieten und deren Entwicklung ist.

(2) Ausserdem kann die Intervention der Gemeinschaft auch auf andere ländliche Gebeite ausserhalb der Ziel-1-Regionen ausgedehnt werden, die durch einen niedrigen Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gekennzeichnet sind, soweit sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfuellen:

- Randlage der Gebiete oder Inseln im Verhältnis zu den grossen Zentren der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit der Gemeinschaft;

- Empfindlichkeit des Gebiets gegenüber der landwirtschaftlichen Entwicklung, namentlich im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, beurteilt anhand der Entwicklung des Agrareinkommens und des Anteils der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung;

- Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und Altersaufbau der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung;

- Belastung der Umwelt und des ländlichen Raums;

- Lage der Gebiete innerhalb der Berggebiete oder der benachteiligten Gebiete nach der Klassifizierung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG (*);

- wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der Umstrukturierung des Fischereisektors auf das Gebiet, gemessen anhand objektiver Kriterien.

(3) Sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist, schlagen die betroffenen Mitgliedstaaten nach Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Informationen über die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 der Kommission gemäß diesen Absätzen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Mittelkonzentration das Verzeichnis der Gebiete vor, denen ihres Erachtens die Aktion im Rahmen von Ziel 5b zugute kommen sollte, und übermitteln ihre alle sachdienlichen Angaben.

Auf der Grundlage dieser Angaben und ihrer Gesamtbeurteilung der unterbreiteten Vorschläge stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Prioritäten und Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats in enger Abstimmung mit ihm nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren das Verzeichnis der förderungswürdigen Gebiete auf. Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament.

(4) Bei der Auswahl der ländlichen Gebiete und der Programmplanung der Fondsinterventionen tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Interventionen effektiv auf die Gebiete konzentriert werden, die unter den gravierendsten Problemen der ländlichen Entwicklung leiden. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission die Angaben, die dieser ihre Aufgabe erleichtern können.

(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission die Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums. Diese Pläne umfassen insbesondere:

- die Beschreibung der bestehenden Lage, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der Aktionen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums im Kontext der empfangenen gemeinschaftlichen Strukturhilfe und unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse;

- die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele, der Schwerpunkte für die ländliche Entwicklung in den betreffenden Gebieten und der spezifischen Ziele, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind; eine Beurteilung der erwarteten Auswirkungen der diesbezueglichen Aktionen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung, um sicherzustellen, daß der mittelfristige wirtschaftliche und soziale Nutzen den eingesetzten Mitteln entspricht;

- eine Beurteilung des Zustands der Umwelt in der betreffenden Region und eine Bewertung der Umweltauswirkungen der vorgenannten Strategie und dieser Aktionen gemäß den Grundsätzen einer dauerhaften Entwicklung in Übereinstimmung mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht; eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Umweltbehörden an der Ausarbeitung und der Durchführung der im Plan vorgesehenen Aktionen zu beteiligen und um die Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen im Umweltbereich zu gewährleisten;

- Angaben zu der für die Durchführung des Plans vorgesehenen Verwendung der Zuschüsse der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente;

- gegebenenfalls Hinweise auf den Zusammenhang mit den Auswirkungen der Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik.

(6) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung sowie mit den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken übereinstimmen. Sie legt auf der Grundlage dieser Pläne im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft das gemeinschaftliche Förderkonzept für die Entwicklung des ländlichen Raums fest.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere

- die Ziele der ländlichen Entwicklung, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind, die in dem betreffenden Zeitraum im Verhältnis zur bestehenden Lage zu erzielenden Fortschritte, die Schwerpunkte für die Intervention der Gemeinschaft sowie die Modalitäten für die Beurteilung, Begleitung und Bewertung der vorgesehenen Aktionen;

- die Interventionsformen;

- den indikativen Finanzierungsplan mit Angaben des Betrags und der Quelle der Interventionen;

- die Laufzeit dieser Interventionen.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Partnerschaft auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen, einschließlich insbesondere der Ergebnisse der Begleitung und Bewertung der Aktionen, überarbeitet und angepasst werden.

In den gemeinschaftlichen Förderkonzepten für das Ziel 5b können informationshalber die Angaben über die Aktionen zur Anpassung der Agrarstrukturen gemäß Ziel 5a aufgeführt werden, die in den unter das Ziel 5b fallenden Gebieten durchzuführen sind.

(7) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

(*) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19).

IV. FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Mittel und Konzentration

(1) Die für Verpflichtungen der Strukturfonds und des FIAF verfügbaren Mittel belaufen sich im Zeitraum 1994-1999 auf 141,471 Milliarden ECU (zu Preisen von 1992).

Die jährliche Verteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt.

(2) Ein erheblicher Teil der Haushaltsmittel wird auf die unter das Ziel 1 fallenden Regionen mit Entwicklungsrückstand konzentriert.

Die für Verpflichtungen zugunsten dieser Regionen verfügbaren Mittel belaufen sich im Zeitraum 1994-1999 auf 96,346 Milliarden ECU (zu Preisen von 1992).

Die jährliche Verteilung dieser Mittel ist in Anhang II aufgeführt.

Alle im Zusammenhang mit den Zielen 1 bis 5 zugunsten der Ziel-1-Regionen durchgeführten Aktionen werden entsprechend verbucht.

(3) Für die vier Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsions-Finanzinstrument gefördert werden, muß die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds eine reale Verdoppelung der Verpflichtungen für das Ziel 1 und das Kohäsions-Finanzinstrument zwischen 1992 und 1999 ermöglichen.

(4) Die Kommission legt nach transparenten Verfahren je Mitgliedstaat und für jedes der Ziele 1 bis 4 und 5b Richtgrössen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds fest. Hierbei trägt sie, wie zuvor, folgenden objektiven Kriterien Rechnung: dem nationalen Wohlstand, dem regionalen Wohlstand, der Bevölkerung der Regionen und dem relativen Ausmaß der strukturellen Probleme einschließlich der Arbeitslosigkeit und - bei den entsprechenden Zielen - den Erfordernissen der Entwicklung in den ländlichen Gebieten. Diese Kriterien werden bei der Aufteilung der Mittel angemessen gewichtet.

Ferner werden die Mittel für das Ziel 5a, soweit dieses nicht unter das Ziel 1 fällt, aufgeteilt, und zwar hauptsächlich aufgrund des Grades der Inanspruchnahme der Mittel im Laufe des vorangegangenen Programmplanungszeitraums und gemäß den festgestellten spezifischen Strukturerfordernissen der Landwirtschaft und der Fischerei.

(5) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums werden 9 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds zur Finanzierung von Interventionen verwendet, die auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführt werden.

(6) Zur Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden die in den Absätzen 1 und 2 und in Anhang II genannten Beträge zu Beginn des jährlichen Haushaltsverfahrens an die Preisentwicklung in der Gemeinschaft angepasst.

Artikel 13

Differenzierung der Interventionssätze

(1) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Aktionen wird nach folgenden Gesichtspunkten differenziert:

- Schweregrad der spezifischen - vor allem regionalen oder sozialen - Probleme, denen die Aktionen abhelfen sollen;

- Finanzkraft des betreffenden Mitgliedstaats, wobei insbesondere der relative Wohlstand dieses Staates und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, übermässige Erhöhungen der Haushaltsausgaben zu vermeiden;

- besonderes Interesse, das den Aktionen unter gemeinschaftlichen Gesichtspunkten beizumessen ist;

- besonderes Interesse, das den Aktionen unter regionalen und nationalen Gesichtspunkten beizumessen ist;

- Merkmale der geplanten Aktionsarten.

(2) Bei dieser Differenzierung wird der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Kombination von Zuschüssen und mobilisierten Darlehen Rechnung getragen.

(3) Für die Beteiligung der Gemeinschaft, die im Rahmen der Fonds und des FIAF für die einzelnen in Artikel 1 genannten Ziele gewährt wird, gelten folgende Grenzen:

- höchstens 75 v. H. der Gesamtkosten und generell mindestens 50 v. H. der öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen, die für Interventionen im Rahmen des Ziels 1 in Betracht kommen. Wenn die Regionen sich in einem Mitgliedstaat befinden, der von dem Kohäsions-Finanzinstrument betroffen ist, kann in entsprechend begründeten Ausnahmefällen die gemeinschaftliche Beteiligung bis zu 80 v. H. der Gesamtkosten und im Fall der Regionen in äusserster Randlage sowie im Fall der griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund der Entfernung benachteiligt sind, bis zu 85 v. H. der Gesamtkosten betragen;

- höchstens 50 v. H. der Gesamtkosten und generell mindestens 25 v. H. der öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den übrigen Regionen.

Die in Unterabsatz 1 festgelegten Mindestinterventionssätze gelten nicht für Einnahmen schaffende Investitionen.

(4) Bei Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, können in entsprechend begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 v. H. der Gesamtkosten durch die Gemeinschaft finanziert werden.

(5) Die Durchführungsmodalitäten zu den in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen, die Einzelheiten der öffentlichen Beteiligung an den betreffenden Aktionen und die für Einnahmen schaffende Investitionen geltenden Sätze werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Kumulierung und Überschneidung

(1) Eine einzelne Maßnahme oder Aktion kann während eines bestimmten Zeitraums immer nur aus einem der Strukturfonds oder aus dem FIAF unterstützt werden.

(2) Eine einzelne Maßnahme oder Aktion kann im Rahmen immer nur eines der in Artikel 1 genannten Ziele aus einem Strukturfonds oder einem anderen Finanzinstrument unterstützt werden, sofern in den Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 nichts anderes vorgesehen wird.

(3) Das gleiche Gebiet kann im Rahmen immer nur eines der Ziele 1, 2 oder 5b unterstützt werden.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung mehrjähriger Aktionen, einschließlich der Anpassung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und der Interventionsformen, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Regelung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Strukturfonds galt, genehmigt worden sind.

(2) Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds an Aktionen, die auf der Grundlage der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelung eingereicht wurden, werden auf der Grundlage dieser Regelung von der Kommission geprüft und genehmigt.

(3) In den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen werden spezifische Übergangsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels festgelegt; hierzu zählen auch Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, daß die Unterstützung für die Mitgliedstaaten bis zur Erstellung der Pläne und operationellen Programme nach dem neuen Konzept nicht ausgesetzt wird und daß die Beteiligungen für die Vorhaben, die vor dem 1. Januar 1989 Gegenstand einer Entscheidung über die Gewährung einer Beteiligung waren, spätestens am 30. September 1995 endgültig abgeschlossen werden können.

Artikel 16

Bericht

Im Rahmen der Artikel 130a und 130b des Vertrages unterbreitet die Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr.

In diesem Bericht legt die Kommission insbesondere dar, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und der Konzentration der Interventionen im Sinne von Artikel 12 erzielt wurden.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre einen Bericht über die bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts erzielten Fortschritte und über die entsprechenden Beiträge der Fonds, des FIAF, des Kohäsions-Finanzinstruments, der EIB sowie der sonstigen Finanzinstrumente. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch geeignete Vorschläge für Aktionen und Gemeinschaftspolitiken ergänzt, die den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beeinflussen. Der erste Bericht wird spätestens zum 31. Dezember 1996 erstellt.

Artikel 17

Ausschüsse

(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung wird die Kommission von vier Ausschüssen unterstützt, die sich jeweils mit folgenden Zielen befassen:

- Ziele 1 und 2:

Beratender Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten;

- Ziele 3 und 4:

Ausschuß nach Artikel 124 des Vertrages;

- Ziel 5a:

- Verwaltungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten (Anpassung der Agrarstrukturen),

- Verwaltungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten (Anpassung der Fischereistrukturen);

- Ziel 5b:

Verwaltungsausschuß gemäß Ziel 5a erster Gedankenstrich.

(2) Bei der Durchführung von Interventionen, die auf ihre Initiative gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 erfolgen, wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

(3) Die Einzelheiten der Arbeitsweise der in Absatz 1 genannten Ausschüsse sowie die Maßnahmen betreffend die Aufgaben der Ausschüsse für die Verwaltung der Fonds werden gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 und Artikel 3a Absatz 2 festgelegt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Durchführung

Die Kommission hat für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen.

Artikel 19

Revisionsklausel

Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat diese Verordnung vor dem 31. Dezember 1999.

Er befindet nach dem Verfahren des Artikels 130d des Vertrages über diesen Vorschlag."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. C 118 vom 28. 4. 1993, S. 21.(2) Stellungnahme vom 26. Mai 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 52.(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(5) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 1.(6) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. Nr. L 401 vom 31. 12. 1992, S. 1).(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.(8) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.(9) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.

ANHANG I

Unter das Ziel 1 fallende Regionen BELGIEN: Hainaut

DEUTSCHLAND: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Ost-Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

GRIECHENLAND: das gesamte Staatsgebiet

SPANIEN: Andalucía, Asturias, Cantabria, Castilla y León, Castilla-La Mancha, Ceuta y Melilla, Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Islas Canarias, Murcia

FRANKREICH: französische überseeische Departments, Corse, Arrondissements Avesnes, Douai und Valenciennes

IRLAND: das gesamte Staatsgebiet

ITALIEN: Abruzzi (1994-1996), Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardegna, Sicilia

NIEDERLANDE: Flevoland

PORTUGAL: das gesamte Staatsgebiet

VEREINIGTES KÖNIGREICH: Highlands and Islands Enterprise area, Merseyside, Northern Ireland

ANHANG II

Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 1994-1999

/* Tabellen: S. ABl. */

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