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Document 31993R1205

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1205/93 DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1991/1992

ABl. L 122 vom 18.5.1993, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1205/oj

31993R1205

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1205/93 DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1991/1992

Amtsblatt Nr. L 122 vom 18/05/1993 S. 0034 - 0035


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1205/93 DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung sowie der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1991/1992

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3500/90 (4), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die einheitliche Erzeugungsbeihilfe zu senken, wenn die tatsächliche Erzeugung in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die für dasselbe Wirtschaftsjahr festgesetzte garantierte Hoechstmenge überschreitet. Von dieser Beihilfensenkung sind jedoch die Erzeuger ausgenommen, die durchschnittlich nicht mehr als 200 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen.

Nach Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Olivenölerzeugung, der als Vorschuß gezahlt werden kann, die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschußfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EWG) Nr. 1308/92 der Kommission (5) festgesetzt.

Nach Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist die tatsächliche Erzeugung, für die der Beihilfenanspruch anerkannt worden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres festzusetzen. Gemäß Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1527/92 (7), teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zu diesem Zweck spätestens am 31. März nach jedem Wirtschaftsjahr die in jedem Mitgliedstaat anerkannte Menge mit. Nach diesen Mitteilungen steht fest, daß die für die Beihilfe zugelassene Menge für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 für Italien 650 000 Tonnen, für Frankreich 3 400 Tonnen, für Griechenland 430 147 Tonnen, für Spanien 610 000 Tonnen und für Portugal 34 992 Tonnen beträgt. Die Summe der so mitgeteilten Mengen bildet die Menge, für die eine Erstattung durch den EAGFL in Frage kommt.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der mit Artikel 5 Absatz 1 fünfter Unterabsatz Buchstabe b) der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen einzelstaatlichen Erzeugungsbeihilfe festzusetzen.

In Spanien und Portugal weicht der Betrag der Erzeugungsbeihilfe von dem Betrag in den anderen Mitgliedstaaten ab.

Die tatsächliche Erzeugung und die einheitliche Erzeugungsbeihilfe sind unter Zugrundelegung der vorliegenden Angaben wie nachstehend angeführt festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1991/92 beläuft sich die

- tatsächliche Olivenölerzeugung, für die der Anspruch auf Gewährung der Erzeugungsbeihilfe anerkannt worden ist und die für eine Erstattung der Abteilung Garantie des EAGFL in Frage kommt, auf 1 728 539 Tonnen;

- einheitliche Erzeugungsbeihilfe auf

- 45,19 ECU/100 kg für Spanien,

- 41,91 ECU/100 kg für Portugal,

- 69,80 ECU/100 kg für die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 5. 12. 1990, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 139 vom 22. 5. 1992, S. 45.

(6) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52.

(7) ABl. Nr. L 160 vom 13. 6. 1992, S. 13.

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