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Document 31992D0516

92/516/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1992 über einen Nachtrag zu einer Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

OJ L 321, 6.11.1992, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/516/oj

31992D0516

92/516/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1992 über einen Nachtrag zu einer Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/11/1992 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1992 über einen Nachtrag zu einer Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (92/516/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 90/203/EWG (4) hat die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für Strukturmaßnahmen in Griechenland gebilligt.

Sie hat ausserdem mit der Entscheidung 92/80/EWG (5) eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Griechenland genehmigt.

Die griechische Regierung hat der Kommission am 30. März 1992 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 einen Sektorplan zur Verbesserung der Bedingungen, unter denen Futtermittel verarbeitet und vermarktet werden, vorgelegt.

Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Plan enthält eine Beschreibung der geplanten Schwerpunkte innerhalb des Sektors sowie Angaben über die für die Durchführung des Plans veranschlagte Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung.

Maßnahmen im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates vom 29. März 1990 betreffend die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- bzw. forstwirtschaftliche Erzeugnisse (6) können von der Kommission bei der Erstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte für Gebiete nach Ziel 1 entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 berücksichtigt werden.

Dieser Nachtrag zu einer Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2025/88 aufgestellt.

Alle in der Ergänzung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (7).

Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andereseits (8) wird diese Entscheidung über das gemeinschaftliche Förderkonzept dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden die Mittelbindungen für die Beteiligung der Strukturfonds an der Finanzierung der unter das gemeinschaftliche Förderkonzept fallenden Interventionen auf der Grundlage der späteren Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für landwirtschaftliche Strukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Nachtrag zu einer Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Griechenland mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird genehmigt.

Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Durchführung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechend den ausführlichen Bestimmungen, die es enthält, und entsprechend den Regeln und Leitlinien der Strukturfonds und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen.

Artikel 2

Die wesentlichen Bestandteile dieses Nachtrags zu einer Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts sind:

a) die vorrangigen Schwerpunkte für die gemeinsame Maßnahme im Sektor Futtermittel;

b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen 1992 mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in diesem Sektor für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Höhe von 19 907 000 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzvolumens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich des Sektors Futtermittel in Höhe von 7 465 000 ECU.

Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 1 991 000 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 10 451 000 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden.

Artikel 3

Diese Absichtserklärung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (4) ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1990, S. 26. (5) ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 42. (6) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7. (7) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

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