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Document 31988R1135

Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in . . . oder "Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind

OJ L 114, 2.5.1988, p. 1–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 006 P. 9 - 87
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 006 P. 9 - 87

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/01/2001; Aufgehoben durch 32001R0082

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1135/oj

31988R1135

Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in . . . oder "Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind

Amtsblatt Nr. L 114 vom 02/05/1988 S. 0001 - 0079
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0009


VERORDNUNG ( EWG ) Nr .

1135/88 DES RATES vom 7 . März 1988 über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in . . .´´ oder ,,Ursprungswaren´´ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf das Protokoll Nr .

2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :

Die in der Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86 ( 1 ) enthaltenen Ursprungsregeln beruhen auf der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens .

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat am 14 . Juni 1983 das ,,Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren´´ angenommen.

Ab dem 1 . Januar 1988 ist das geltende Zolltarifschema im internationalen Handel durch das Harmonisierte System ersetzt worden .

Daher sind die in der Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86 enthaltenen Ursprungsregeln anzupassen, sofern sie auf dem Harmonisierten System beruhen .

Anhand der Erfahrungen könnte die Darstellung der Ursprungsregeln durch Gruppierung sämtlicher Ausnahmen von der Grundregel des Wechsels der Tarifnummer in eine einzige Liste und durch detaillierte Leitlinien für ihre Auslegung verbessert werden .

Nach der Annahme der Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86 sind mit den Verordnungen ( EWG ) Nr .

2272/86 ( 2 ), ( EWG ) Nr .

2273/86 ( 3 ), ( EWG ) Nr .

2274/86 ( 4 ), ( EWG ) Nr .

2275/86 ( 5 ) ( EWG ) Nr .

2276/86 ( 6 ) und ( EWG ) Nr .

2277/86 ( 7 ) Ursprungsregeln für den präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits festgelegt worden .

Diese Regeln sind in gewisser Hinsicht günstiger als die der Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86, besonders im Hinblick auf die Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft .

Es ist daher zweckmässig vorzusehen, daß diese günstigeren Bestimmungen auch im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla Anwendung finden .

Aus Gründen der Klarheit und für das reibungslose Funktionieren der Regelung ist es daher angezeigt, die Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86 aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen, um die Arbeit der Beteiligten und der Zollverwaltungen zu vereinfachen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in . . .´´ oder ,,Ursprungswaren´´ Artikel 1 ( 1 ) Zur Anwendung der Bestimmungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, nachstehend ,,die Gemeinschaft´´ genannt, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln gelten unbeschadet der Absätze 2 und 3, sofern sie im Sinne des Artikels 5 befördert worden sind :

a ) als Ursprungswaren Ceutas und Melillas oder der Kanarischen Inseln - Waren, die vollständig in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln hergestellt worden sind,-Waren, die in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln unter Verwendung anderer als vollständig in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln hergestellter Waren hergestellt worden sind, sofern diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind .

Dieser Voraussetzungen bedarf es nicht bei Waren, die Ursprungswaren eines EFTA-Landes ( 8 ) im Sinne der Vorschriften zur Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in . . .´´ oder ,,Ursprungswaren´´ zur Anwendung der EWG - EFTA-Abkommen ( 9 ) sind, sofern sie Be - oder Verarbeitungen erfahren, welche über die in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Be - oder Verarbeitungen hinausgehen;

b)als Ursprungswaren der Gemeinschaft :

-Waren, die vollständig in der Gemeinschaft hergestellt worden sind,-Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als vollständig in der Gemeinschaft hergestellter Waren hergestellt worden sind, sofern diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind .

Dieser Voraussetzungen bedarf es nicht bei Waren, die Ursprungswaren eines EFTA-Landes ( 10 ) im Sinne der Vorschriften zur Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in . . .´´ oder ,,Ursprungswaren´´ zur Anwendung der EWG - EFTA-Abkommen ( 11 ) sind, sofern sie Be - oder Verarbeitungen erfahren, welche über die in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Be - oder Verarbeitungen hinausgehen;

c)zur Anwendung von Buchstabe a ) gelten Ceuta und Melilla sowie die Kanarischen Inseln als ein einziges Gebiet .

( 2 ) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in der Gemeinschaft hergestellt worden sind und in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln be - oder verarbeitet werden, als vollständig in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln hergestellt .

Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich gelten in der Gemeinschaft vorgenommene Be - oder Verarbeitungen als in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln vorgenommen, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be - oder Verarbeitung in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln erfahren haben .

Dieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln vorgenommenen Be - und Verarbeitungen die in Artikel 3 Absatz 5 genannten übersteigen und daß die betreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden sind .

( 3 ) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ) erster Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln hergestellt worden sind und in der Gemeinschaft be - oder verarbeitet werden, als vollständig in der Gemeinschaft hergestellt .

Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ) zweiter Gedankenstrich gelten die in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln vorgenommenen Be - oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft vorgenommen, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be - oder Verarbeitung in der Gemeinschaft erfahren haben .

Dieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die in der Gemeinschaft vorgenommenen Be - und Verarbeitungen die in Artikel 3 Absatz 5 genannten übersteigen und daß die betreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden sind .

( 4 ) Zur Anwendung der vorhergehenden Absätze und unter Einhaltung aller darin genannter Voraussetzungen gelten die auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta und Melilla hergestellten Waren als Ursprungswaren des Gebietes, in dem die letzte Be - oder Verarbeitung erfolgt ist, sofern die betreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden sind .

Dabei gelten die in Artikel 3 Absatz 5 genannten Vorgänge nicht als Be - oder Verarbeitung .

( 5 ) Die in Anhang II aufgeführten Waren sind vorübergehend von der Anwendung dieser Verordnung ausgeschlossen .

Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten jedoch sinngemäß für diese Waren .

Artikel 2 Im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten als in Ceuta und Melilla, auf den Kanarischen Inseln oder als in der Gemeinschaft ,,vollständig hergestellt ´´:

a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;

b)pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind,c)lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,d)Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind, e)Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,f)Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Waren,g)Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f ) genannten Waren hergestellt worden sind,h)Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,i)Abfälle, die bei einer dort ausgeuebten Produktionsfähigkeit anfallen;

j )Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a ) bis i ) genannten Waren hergestellt worden sind .

Artikel 3 ( 1 ) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe ,,Kapitel´´ und ,,Position´´ bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Position der Nomenklatur des ,,Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren´´ ( im folgenden als ,,Harmonisiertes System´´ bezeichnet).Der Begriff ,,einreihen´´ bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Position .

( 2 ) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be - oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist .

( 3 ) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs III genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfuellt werden .

( 4 ) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 der Liste im Anhang III zu erfuellen .

( 5 ) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende Be - oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen:

a ) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten ( Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zuschlag von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen );

b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren ( einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten ), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c ) i ) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii)einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw .

sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

d)Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e)einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren gelten zu können;

f)einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel;

g)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen;

h)Schlachten von Tieren .

Artikel 4 ( 1 ) Der Begriff ,,Wert´´ in der Liste im Anhang III bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden Land für die Vormaterialien gezahlt wird .

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden .

( 2 ) Der Begriff ,,ab-Werk-Preis´´ in der Liste im Anhang III bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzueglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird .

Artikel 5 ( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als unmittelbar aus Ceuta und Melilla, von den Kanarischen Inseln oder aus den EFTA-Ländern in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft nach Ceuta und Melilla auf die Kanarischen Inseln oder in die EFTA-Länder befördert solche Ursprungswaren, die befördert werden, ohne andere Gebiete als die vorstehend genannten zu berühren .

Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, auf den Kanarischen Inseln in der Gemeinschaft oder in den EFTA-Ländern, die eine einzige Sendung bilden, können über andere Gebiete als die vorstehend genannten befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vor übergehender Einlagerung in diesen Gebieten, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

( 2 ) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft, Ceutas und Melillas oder der Kanarischen Inseln vorgelegt werden :

a ) ein einziges, in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

b)eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben :

genaue Warenbeschreibung, Zeitpunkt des Ent - und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;

c)sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen .

TITEL II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 6 ( 1 ) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaften im Sinne dieser Verordnung besitzen, wird erbracht durch Vorlagea ) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR .

1 (nachstehend ,,Bescheinigung EUR .

1´´ genannt ) oder einer gemäß Artikel 14 ausgestellten Bescheinigung EUR .

1 gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 14 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen .

Das Muster der Bescheinigung EUR .

1 ist in Anhang IV wiedergegeben;

oderb)einer Artikel 14 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang V;

oderc)einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang V, von jedem Ausführer für jede Sendung, die aus einem oder mehreren Packstücken besteht und Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 4 400 ECU nicht überschreitet .

Für die Umrechnung der ECU in nationale Währung gilt bis zum 30 . April 1989 der zum 1 . Oktober 1986 gültige nationale Kurs der ECU.

Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist .

Beträge in nationaler Währung des Ausfuhrstaats, die den in diesem Artikel und in Artikel 17 in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt .

Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Ware in der Währung des Ausfuhrstaates in Rechnung gestellt wird .

Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den von dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an .

( 2 ) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 wird ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Ausfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird .

( 3 ) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden .

( 4 ) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungswaren, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungswaren sind .

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit und ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamtwertes der Warenzusammenstellung nicht überschreitet .

Artikel 7 ( 1 ) Die Bescheinigung EUR .

1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt .

Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist .

( 2 ) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR .

1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist .

In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu vermerken .

( 3 ) Die Bescheinigung EUR .

1 darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung der Bestimmungen zur Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla sowie den Kanarischen Inseln dienen soll .

( 4 ) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren .

Artikel 8 ( 1 ) Die Bescheinigung EUR .

1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können .

( 2 ) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen .

( 3 ) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt werden .

Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld ,,Warenbezeichnung´´ so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist .

Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen .

Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen .

( 4 ) In dem von der Zollbehörde auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben .

Artikel 9 Die Bescheinigung EUR .

1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben ist .

Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt .

Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats ensprechen .

Wird es handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen .

Die Bescheinigung hat das Format 210 mm × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf .

Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden .

Es ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird .

Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben .

Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden .

Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten .

Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann .

Artikel 10 ( 1 ) Die Bescheinigung EUR .

1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster im Anhang IV dieser Verordnung wiedergegeben ist und das entsprechend dieser Verordnung auszufuellen ist .

( 2 ) Da die Bescheinigung EUR .

1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR .

1 nachprüfen .

( 3 ) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR .

1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR .

1 ausgestellt werden kann .

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Vorzugsbehandlung in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen .

Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden .

( 4 ) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren .

( 5 ) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 14 Absätze 2, 3 und 11 und bei Abgabe der Erklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b ) und c ). Artikel 11 Die Bescheinigung EUR .

1 muß innerhalb einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt werden .

Artikel 12 Im Einfuhrstaat ist die Bescheinigung EUR .

1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen .

Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen .

Sie können ausserdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen zur Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla sowie den Kanarischen Inseln erfuellen .

Artikel 13 ( 1 ) Die Bescheinigungen EUR .

1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden könnte .

( 2 ) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind .

( 3 ) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR .

1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrmöglichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren bezieht .

Artikel 14 ( 1 ) Abweichend von Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 und von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewandt .

( 2 ) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer ( nachstehend ,,ermächtigter Ausführer´´ genannt ), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR .

1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR .

1 unter den Voraussetzungen von Artikel 7 bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR .

1 vorzulegen braucht .

( 3 ) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR .

1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind ( nachstehend ,,LT-Certificat´´ genannt ). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert .

Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfasst sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzueglich davon unterrichten .

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR .

1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind .

( 4 ) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr .

11 ,,Sichtvermerk der Zollbehörde´´ der Bescheinigung EUR .

1a ) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oderb)von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang IX entspricht .

Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden .

Das Feld Nr .

11 ,,Sichtvermerk der Zollbehörde´´ der Bescheinigung EUR .

1 wird von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt .

( 5 ) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a ) enthält das Feld Nr .

7 ,,Bemerkungen´´ der Bescheinigung EUR .

1 einen der folgenden Vermerke :

- PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO - FORENKLET PROCEDURE - VEREINFACHTES VERFAHREN - APLOYSTEVMENI DIADIKASIA - SIMPLIFIED PROCEDURE - PROCÉDURE SIMPLIFIÉE - PROCEDURA SEMPLIFICATA - VEREENVOUDIGDE PROCEDURE - PROCEDIMENTO SIMPLIFICADODer ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr .

13 ,,Ersuchen um Nachprüfung´´ der Bescheinigung EUR .

1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR .

1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken .

( 6 ) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr .

7 der Bescheinigung EUR .

1 einen der folgenden Vermerke :

( Datum in arabischen Ziffern ) - CERTIFICADO LT VÁLIDO HASTA EL . . .- LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL . . .- LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS . . .- PISTOPOIITIKO LT ISCHYON MECHRI . . .- LT CERTIFICATE VALID UNTIL . . .- CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU . . .- CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL . . .- LT-CERTIFICAAT GELDIG TOT EN MET . . .- CERTIFICADO LT VALIDO ATÉ . . .sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, aufgrund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist .

Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr .

8 und das Feld Nr .

9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( l, m3 usw .

) einzutragen .

Das Feld Nr .

8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können .

( 7 ) Abweichend von den Artikeln 11 und 13 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden .

Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaates vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen .

( 8 ) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfuellen :

a ) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft oder der Kanarischen Inseln oder von Ceuta und Melilla und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;

b)auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT -Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw .

die Ursprungsländer der Waren anzugeben .

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieser Verordnung zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla erfuellen .

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichneten Person, bestätigt werden;

c)die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d)in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden .

Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden .

( 9 ) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellen, durch Fernmelde - oder Rechnersystem ausgestellt und/oder übermittelt werden .

Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staats festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt .

( 10 ) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzueglich mit .

( 11 ) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR .

1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang V auszustellen .

Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene Erklärung auf der Rechnung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzugeben .

Sie ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entwedera ) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oderb)von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b ) versehen zu sein .

Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden .

( 12 ) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b ) oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde - oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden .

Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest;

dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung .

( 13 ) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest :

a ) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR .

1 oder von LT-Certificaten auszufuellen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;

b)die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind .

Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats .

( 14 ) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen .

( 15 ) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten .

Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen .

Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfuellt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet .

( 16 ) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen .

(17 ) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten oder der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt .

Artikel 15 Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen können stets durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden .

Artikel 16 Die Erklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b ) und c ) ist vom Ausführer in der in Anhang V vorgeschriebenen Form in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzugeben .

Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen .

Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren .

Artikel 17 ( 1 ) Waren, die in Kleinsendungen, von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck der Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Dokuments als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf .

( 2 ) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge - oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge - und Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt .

Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 310 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 880 ECU nicht überschreiten .

Artikel 18 ( 1 ) Werden Waren aus der Gemeinschaft, aus Ceuta und Melilla oder von den Kanarischen Inseln zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Ceuta und Melilla, den Kanarischen Inseln oder in die Gemeinschaft verkauft, so sind bei der Einfuhr die Bestimmungen zur Regelung des Handels zwischen ihnen auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieser Verordnung für die Anerkennung als Ursprungswaren erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, dassa ) ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft, Ceutas und Melillas oder der Kanarischen Inseln in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

b)dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Ceuta und Melilla, auf den Kanarischen Inseln oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c)die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Ceuta und Melilla, nach den Kanarischen Inseln oder in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Anwendung gesandt wurden;

d)die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind .

( 2 ) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR .

1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen .

In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben .

Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind .

( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben;

ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen .

Artikel 19 (1 ) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,-bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung EUR .

1 ausgestellt worden ist;

die Gründe hierfür sind anzugeben .

( 2 ) Die Zollbehörden dürfen eine Bescheinigung EUR .

1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Auftrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen .

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen im Feld ,,Bemerkungen´´ einen der folgenden Vermerke tragen :

- EXPEDIDO A POSTERIORI - UDSTEDT EFTERFÖLGENDE - NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT - EKDOIEN EK TON YSTERON - ISSÜD RETROSPECTIVELY - DELIVRÉ A POSTERIORI - RILASCIATO A POSTERIORI - AFGEGEVEN A POSTERIORI - EMITIDO A POSTERIORI .

Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR .

1 kann der Ausführer von den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird .

Dieses Duplikat wird im Feld ,,Bemerkungen´´ mit einem der folgenden Vermerke versehen :

- DUPLICADO - DUPLIKAT - DUPLIKAT - ANTIGRAFO - DUPLICATE - DUPLICATA - DUPLICATO - DUPLICAAT - SEGUNDA VIA .

Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab .

Artikel 21 ( 1 ) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Bescheinigung EUR .

1 die zuständige Zollstelle des Staates, in dem eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft aus Ceuta und Melilla, den Kanarischen Inseln oder der Gemeinschaft verwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VI ( A, B, C und D ) wiedergegeben sind;

diese Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftsstaats entweder auf der Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung oder auf jedwedem, sich auf diese Sendung beziehenden Handelsdokument abgegeben, wobei die Beschreibung der betreffenden Waren hinreichend ausführlich sein muß, damit deren Feststellung erfolgen kann .

( 2 ) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen Erklärung vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe von Artikel 22 ausgestellten Auskunftsblatts INF 4, dessen Muster im Anhang VII wiedergegeben ist, verlangen .

Artikel 22 ( 1 ) Die zuständige Zollstelle des Staates, aus dem diese Waren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt INF 4 über die verwendeten Waren auf schriftlichen Antrag des Ausführers dieser Waren auf dem Formblatt, dessen Muster in Anhang VIII wiedergegeben ist, in den in Artikel 21 Absatz 2 bezeichneten Fällen aus .

( 2 ) Das Blatt wird dem Ausführer ausgehändigt oder zugeschickt, der es dem Käufer oder der Zollstelle zuleitet, die seine Vorlage verlangt hat .

( 3 ) Der Antrag ist von der ausstellenden Zollstelle mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren .

Artikel 23 Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR .

1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten Behandlungen unterzogen werden .

Artikel 24 Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten Spanien und die übrigen Mitgliedstaaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR .

1 der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, der Erklärungen der Ausführer auf den Rechnungen und der Echtheit und Ordnungsmässigkeit der in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter INF 4 . Artikel 25 Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Bescheinigung EUR .

1 zu erhalten, oder der eine Erklärung auf der Rechnung mit sachlich falschen Angaben abgibt .

Artikel 26 ( 1 ) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigung EUR .

1 oder der von den Ausführern auf einer Rechnung abgegebenen Erklärung erfolgt stichprobenweise;

sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben .

( 2 ) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR .

1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung, oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen .

Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR .

1 oder der Rechnung schließen lassen .

Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des Protokolls Nr .

2 zur Beitrittsakte nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben .

( 3 ) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich mitzuteilen .

Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob das beanstandete Dokument für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann .

Können die Zollbehörden des einführenden Staats und des ausführenden Staats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten dadurch Fragen der Auslegung dieser Verordnung auf, so werden diese Fälle dem durch die Verordnung ( EWG ) Nr .

802/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung ( 12 ) eingesetzten Ausschuß für Ursprungsfragen vorgelegt .

Artikel 27 Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter INF 4 erfolgt in den in Artikel 26 vorgesehenen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Verfahren .

Artikel 28 Die Anhänge sind Bestandteile dieser Verordnung .

Artikel 29 ( 1 ) Waren, die vor dem 1 . Januar 1988 ausgeführt wurden und von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR .

1 oder einem Formblatt EUR .

2 begleitet sind, gelten als Ursprungswaren gemäß den am 1 . Januar 1988 geltenden Regeln .

( 2 ) Warenverkehrsbescheinigungen EUR .

1 oder Formblätter EUR .

2, die vor dem 1 . Januar 1988 gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln ausgestellt worden sind, sind bis 31 . Mai 1988 gemäß den bei ihrer Ausstellung geltenden Regeln anzunehmen .

( 3 ) Die Artikel 19 und 20 der Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86 gelten für Waren, die vor dem 1 . Januar 1988 ausgeführt werden, und Warenverkehrsbescheinigungen dürfen nachträglich oder als Duplikate gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln ausgestellt werden .

( 4 ) Formblätter EUR .

2, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86 erfuellen, können weiterhin bis zum 31 . Dezember 1989 ergänzt und angenommen werden .

Die Bestimmungen des Artikels 26 der genannten Verordnung über die nachträgliche Kontrolle gelten auch für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Formblätter EUR .

2 . Artikel 30 Die Verordnung ( EWG ) Nr .

570/86 wird hiermit aufgehoben .

Artikel 31 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1988 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 7 . März 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident G . STOLTENBERG ( 1 ) ABl .

Nr .

L 56 vom 1 . 3 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl .

Nr .

L 199 vom 22 . 7 . 1986, S . 9 . (3 ) ABl .

Nr .

L 199 vom 22 . 7 . 1986, S . 12 . ( 4 ) ABl .

Nr .

L 199 vom 22 . 7 . 1986, S . 15.(5 ) ABl .

Nr .

L 199 vom 22 . 7 . 1986, S . 19 . ( 6 ) ABl .

Nr .

L 199 vom 22 . 7 . 1986, S . 23 . ( 7 ) ABl .

Nr .

L 199 vom 22 . 7 . 1986, S . 27.(8 ) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und Schweiz .

( 9)Österreich :

ABl .

Nr .

L 300 vom 31 . 12 . 1972, S . 2;

Finland :

ABl .

Nr .

L 328 vom 28 . 11 . 1973, S . 2;

Island :

ABl .

Nr .

L 301 vom 31 . 12 . 1972, S . 2;

Norwegen :

ABl .

Nr .

L 171 vom 27 . 6 . 1973, S . 2;

Schweden :

ABl .

Nr .

L 300 vom 31 . 12 . 1972, S . 97;

Schweiz :

ABl .

Nr .

L 30 vom 31 . 12 . 1972, S . 189.(10 ) ABl .

Nr .

L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 1 . ANHANG I ERLÄUTERUNGEN Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 :

Der Begriff ,,die Gemeinschaft´´ umfasst auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft .

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be - oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 6 genannten Voraussetzungen erfuellen .

Anmerkung 2 - zu Artikel 1 :

Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der Gemeinschaft, Ceutas und Melillas oder der Kanarischen Inseln ist, wird nicht geprüft, ob die elektrische Energie, die Brennstoffe, die Einrichtungen und Ausrüstungen, die Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung der Fertigwaren verwendet werden, sowie die bei der Fertigung verwendeten Erzeugnisse, die in der endgültigen Zusammensetzung der Waren nicht auftreten, ihren Ursprung in dritten Ländern haben oder nicht .

Anmerkung 3 zu Artikel 1 :

Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in einem Mitgliedstaat, in Ceuta und Melilla oder auf den Kanarischen Inseln hergestellten Ware eine Prozentregel angewandt, entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genannten Be - oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzueglich des Zollwerts von in die Gemeinschaft, nach Ceuta und Melilla oder nach den Kanarischen Inseln eingeführtem Drittlandsmaterial .

Anmerkung 4 - zu den Artikeln 1 und 2 :

Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla erfuellt werden .

Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus den Kanarischen Inseln oder aus Ceuta und Melilla in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß - die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und -daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben .

Anmerkung 5 - zu den Artikeln 2 und 3 :

1 . Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient .

Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung :

dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.Daraus ergibt sich, daß - jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt :

-bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.2.Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt .

Anmerkung 6 - zu Artikel 2 Buchstabe f ):

Der Ausdruck ,,ihre Schiffe´´ ist nur anwendbar auf Schiffe ,- die die Flagge eines Mitgliedstaats führen;

- die in einem Mitgliedstaat oder - und dies ständig - im Falle Ceutas und Melillas oder der Kanarischen Inseln in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (,, registros de base´´) angemeldet sind .

Im Falle einer Übertragung der Registrierung von einer Region Spaniens, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, auf die Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla wird diese als ständig angesehen, wenn sie einen Monat nach Durchführung der entsprechenden behördlichen Formalitäten bestanden hat;

im Falle einer erneuten Übertragung innerhalb von weniger als einem Jahr wird sie als ständig angesehen, wenn sie ein Jahr nach Durchführung der genannten Formalitäten bestanden hat;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat gelegen ist, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital ausserdem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gehört;

- deren Schiffsführung einschließlich des Stabes zu wenigstens 50 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten besteht .

Anmerkung 7 - zu Artikel 3 Absatz 1 :

Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang III finden auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste im Anhang III enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterliegen .

Anmerkung 8 - zu Artikel 4 :

Als ,,Preis ab Werk´´ gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren .

Als ,,Zollwert´´ gilt der Wert, der im Einklang mit dem am 12 . April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens festgelegt wird .

Anmerkung 9 - zu Artikel 6 Absatz 1Die Möglichkeit, gemäß dieser Verordnung die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird .

Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden .

Anmerkung 10 - zu Artikel 24 :

Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an, unter denen die Ursprungsregeln beachtet worden sind .

2 . 5 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr .

L 114/13 ANHANG II Liste der Waren, auf die in Artikel 1 verwiesen wird und die vorläufig nicht unter diese Verordnung fallen H . S.-Position Warenbezeichnung ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen ( einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische ), zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe ex 2709bis2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse;

bituminöse Stoffe;

Mineralwachse ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe ex 2902 Cyclane und Cyclene ( ausgenommen Azulene ), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend ANHANG III Liste der Be - oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen EINLEITENDE BEMERKUNGEN Allgemeines Bemerkung 1 :

1.1 . Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware .

In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird .

Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen .

Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein ,,ex´´, so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist .

1.2.In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt;

dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten .

Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind .

1.3.Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht .

1.4.Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfuellt werden .

Bemerkung 2 :

2.1.Der Begriff ,,Herstellen´´ umfasst jede Be - oder Verarbeitung einschließlich ,,Zusammenbau´´ oder besondere Vorgänge .

Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5 . 2.2.Der Begriff ,,Vormaterial´´ umfasst jegliche ,,Zutaten´´, ,,Rohstoffe´´, ,,Komponenten´´ oder ,,Teile´´ usw .

, die beim Herstellen der Ware verwendet werden .

2.3.Der Begriff ,,Ware´´ bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist .

Bemerkung 3 :

3.1.Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 2 . Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben .

3.2.Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be - oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden .

Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft .

3.3 .Wenn eine Regel besagt, daß ,,Vormaterialien jeder Position´´ verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält .

Jedoch bedeutet der Aus - druck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .´´, daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können .

3.4.Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet .

Beispiel :

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v . H . des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt .

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben .

Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde .

Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet .

3.5.Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 ist .

Bemerkung 4 :

4.1.Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be - oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft;

umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft .

Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe .

4.2.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können;

es müssen aber nicht alle verwendet werden .

Beispiel :

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können .

Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen;

man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden .

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezuegliche Beschränkung anzuwenden .

Beispiel :

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen;

beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden .

4.3.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können .

Beispiel :

Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden .

Beispiel :

Bei einer Ware aus Vließtoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;

obwohl Vließtoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vließtoffen ausgehen .

In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vließtoff liegen, d . h . auf der Stufe der Fasern .

Bezueglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3 . 4.4Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr v . H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden .

Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v . H.-Sätze niemals überschreiten .

Darüber hinaus dürfen die einzelnen v . H.-Sätze bezueglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden .

Textilien Bemerkung 5 :

5 .1.Der in dieser Liste verwendete Begriff ,,natürliche Fasern´´ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind;

er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein .

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind .

5.2.Der Begriff ,,natürliche Fasern´´ umfasst Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 . 5 .3.Die Begriffe ,,Spinnmasse´´, ,,chemische Materialien´´ und ,,Materialien für die Papierherstellung´´ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können .

5.4.Der in dieser Liste verwendete Begriff ,,synthetische oder künstliche Spinnfasern´´ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 . Bemerkung 6 :

6.1.Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v . H . oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen ( siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4 ). 6.2.Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware .

Textile Grundmaterialien sind :

- Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Roßhaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf ( Canabis satina L .), - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - synthetische Spinnfasern, - künstliche Spinnfasern .

Beispiel :

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Spinnfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn .

Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen, bis zum Gewicht von 10 v . H . des Garns verwendet werden .

Beispiel :

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe .

Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt, bis zum Gewicht von 10 v . H . des Gewebes verwendet werden .

Beispiel :

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind .

Beispiel :

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe herstellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden .

Beispiel :

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind .

Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v . H . des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet .

Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und /oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten .

6.3.Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v . H . für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen .

6.4.Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v . H . für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

Bemerkung 7 :

7.1.Textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet nicht 10 v . H . des Gesamtgewichts aller verwendeten Textilmaterialien;

dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezueglichen Fußnote bezeichnet sind .

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht werden .

Futter und Einlagestoffe gelten nicht als Garnituren und Zubehör . 7.2.Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfuellen .

7.3.In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können .

Beispiel :

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können .

7.4.Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine v . H.-Satz-Regel gilt .

H . S.-Position Warenbezeichnung Be - oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202 0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Gefluegellebern der Position 0207 0302bis0305 Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen 0402,0404bis0406 Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch ( einschließlich Rahm ), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren sein müssen -verwendete Fruchsäfte (ausgenommen Ananas -, Limonen -, Limetten - und Grapefruitsäfte ) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind, und -der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 0408 Vogeleier, nicht in der Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407 ex 0502 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten ex 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen 0710bis0713 Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht;

ausgenommen die Positionen ex 0710 und ex 0711 Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln :

- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht ( z . B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0813 Früchte ( ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet;

Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen ( einschließlich Wassermelonen ), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse;

Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen Position ex 1106, deren Anwendungsvorschriften nachstehend aufgeführt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müssen ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hülsenfrüchte der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 1301 Schellack;

natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1501 Schweineschmalz;

anderes Schweinefett und Gefluegelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen :

- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 - anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgefluegel der Position 0207 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen :

- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 - anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert :

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen und Meeressäugetieren Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert :

- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen ex1507bis1515 Fette und pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert :

- feste Fraktionen, ausgenommen jede von Jojobaöl Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515 - andere, ausgenommen :

- Tungöl ( Holzöl ) und Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs;

-zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen ex 1517 Genießbare fluessige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Wachse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fettsäuren der Position 1519 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut;

Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen aus Tieren des Kapitels 1;

alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellosen Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen ex 1701 Rohr - und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest;

Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma - oder Farbstoffen;

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;

Zucker und Melassen, karamelisiert :

- chemisch reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 - andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt ( einschließlich weisse Schokolade ) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises nicht überschreitet 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises nicht überschreitet 1901 Malzextrakt;

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen :

- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 - andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt ( mit Fleisch oder anderen Stoffen ) oder in anderer Weise zubereitet, z . B . Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;

Couscous, auch zubereitet Herstellen, bei dem jedes Getreide ( ausgenommen Hartweizen ), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen ( z . B . Corn Flakes );

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet :

- keinen Kakao enthaltend Herstellen - bei dem jedes verwendete Getreide und Mehl ( ausgenommen Mais der Art ,,Zea Indurata´´ und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte ) vollständig erzeugt sind und -der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises nicht überschreitet - Kakao enthaltend Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig;

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art;

Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungswaren sein müssen 2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren sein müssen 2004und2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen 2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen :

- Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker;

gefroren Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen -Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk -Preises der Ware nicht überschreitet ex 2009 Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen, bei dem die verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen ex 2103 -Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen;

zusammengesetzte Würzmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind .

Senfmehl oder Senf ( einschließlich zubereitetes Senfmehl ) dürfen jedoch verwendet werden -Senf ( einschließlich zubereitetes Senfmehl ) Herstellen aus Senfmehl ex 2104 -Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 -Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde, findet Anwendung ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen;

Eis und Schnee Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungsware sein muß ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht -und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind .

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v . H . des ab-Werk -Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten und die verwendeten Fruchtsäfte ( ausgenommen Ananas -, Limonen -, Limetten - und Grapefruitsäfte ) der Position 2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben einschließlich mit Alkohol angereicherte Weine, und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder unterbrochen ist ( stummgemachter Traubenmost ) Herstellen aus anderem Traubenmost 2205ex 2207ex 2208undex 2209 Folgende Waren Weintrauben enthaltend :

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert;

Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt;

Branntwein, Likör und andere Spirituosen;

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art;

Speiseessig Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position ausser Weintrauben oder ihre Folgeprodukte ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 % vol Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v . H . des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2303 Rückstände von der Maisstärkegewinnung ( ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser ) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware sein muß ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein müssen 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen 2402 Zigarren ( einschließlich Stumpen ), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat ( Magnesit ), gebrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen;

Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magnesia und geschmolzene totgebrannte ( gesinterte ) Magnesia Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat ( Magnesium ) verwendet werden ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen ( einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische ), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Waren des Anhangs II 2709bis2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse;

bituminöse Stoffe;

Mineralwachse Waren des Anhangs II ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse;

anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe Waren des Anhangs II ex 2902 Cyclane und Cyclene, ( ausgenommen Azulene ), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-oder Heizstoffe Waren des Anhangs II ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905;

jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

ihre Halogen -, Sulfo -, Nitro - oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position;

jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten ex2932 - Innere Ether und deren Halogen -, Sulfo -, Nitro - oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position;

jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 2932(Fortsetzung ) - Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen -, Sulfo -, Nitro - oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e );

Nucleinsäuren und ihre Salze :

-andere Lactame als 1,6 Hexalactam ( epsilon-Caprolactame );

Monoazepine;

Diazepine;

Azocine ( auch hydriert ) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position;

jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 30 v . H . ( 1 ) des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position;

jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten 2934 Andere heterocyclische Verbindungen :

-6-Aminopenicillansäure, 7-Aminocephalosporansäure und 7-Aminodesacetoxycephalosporansäure;

Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem enthalten, auch hydriert, nicht weiter kondensiert;

Monothiamonoazepine;

Monothiine;

Monooxamonazine;

Monooxamonoazole ( auch hydriert ) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position;

jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932, 2933 oder 2934 insgesamt 30 v . H . ( 2 ) des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position;

jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932, 2933 oder 2934 insgesamt 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3002 Menschliches Blut;

tierisches Blut zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet;

Antisera und andere Blutfraktionen;

Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen ( ausgenommen Hefen ) und ähnliche Erzeugnisse :

- Waren bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;

jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere :

- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;

jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -tierisches Blut zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;

jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;

jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;

jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;

jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 3003und3004 Arzneiwaren ( ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 oder 3006 ) Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 31 Düngemittel;

ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position ex 3105 eine besondere Regel angeführt ist Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;

andere Düngemittel;

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen :

- Natriumnitrat - Calciumcyanamid - Kaliumsulfat - Kaliummagnesiumsulfat Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises nicht überschreitet, und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb - und Farbstoffauszuege;

Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel;

Anstrichfarben und Lacke;

Kitte;

Tinten;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen aus Gerbstoffauszuegen pflanzlichen Ursprungs 3205 Farblacke;

Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken ( 3 ) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205;

jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resionoide;

zubereitete Riech -, Körperpflege oder Schönheitsmittel, ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position 3301 eine besondere Regel angeführt ist Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3301 Etherische Öle ( auch terpenfrei gemacht ), einschließlich ,,konkrete´´ oder ,,absolute´´ Öle;

Resinoide;

Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtfluechtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen;

destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe ( 4 ) dieser Position;

jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental Wachs´´ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT Waren des Anhangs II 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse :

- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Waren des Anhangs II - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus - hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 -Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1519 -Vormaterialien der Position 3404;

jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken;

Klebstoffe;

Enzyme;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken ( z . B . Quellstärke oder veresterte Stärke );

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken :

- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 1108 ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe;

pyrotechnische Artikel;

Zuendhölzer;

Zuendmetallegierungen;

leicht entzuendliche Stoffe Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, 3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 3701 Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art ( ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe );

lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten - Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind 3702 Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art ( ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe );

lichtempfindliche photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind 3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 bis 3704 einzureihen sind ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkolloider Graphit;

kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -Graphit in Form von Pasten, bestehend aus einer Mischung von mehr als 30 % GHT von Graphit mit Mineralölen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer 3808bis3814,3818bis3820,3822, Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie :

-Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, der Position 3811 Waren des Anhangs II 3823 -folgende Waren der Position 3823 :

- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten -Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und Esther der Naphtensäuren -Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 -Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine;

thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze -Ionenaustauscher -absorbierende Zubereitungen ( Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren -nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 3808bis3814,3818bis3820,3822,3823(Fortsetzung ) - - Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen -Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze;

Ester der Sulfonaphtensäuren -Fuselöle und Dippelöle -Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen -Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien -andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3901bis3915 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen :

- Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 5 ) - andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 6 ) 3916bis3921 Halberzeugnisse aus Kunststoffen :

- Flacherzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet oder anders zugeschnitten als lediglich zu Rechtecken;

andere Erzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere :

-aus Additionshomopolymerisationserzeugnissen Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 7 ) -andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3922bis3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk 4005 Kautschukmischungen ( sogenannte Masterbatches ), nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert [oder gebraucht];

Vollreifen oder Hohlkammerreifen [auswechselbare Überreifen und Felgenbänder], aus Kautschuk - Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk Runderneuern von gebrauchten Reifen - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 4011 oder 4012 ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk ( 1 ) ( 2 ) (3 ) ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen 4104bis4107 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Positionen 4108 oder 4109 Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder;

metallisierte Leder Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt :

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen - andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ( 8 ) ex 4403 Rohholz, zwei - oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz ( auch zusammengefügt ), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger;

anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ex 4409 - Holz ( einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt ), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profiliert ( gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet ), geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken - Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen und dergleichen Fräsen oder Profilieren ex4410bisex4413 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Fräsen oder Profilieren ex4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern ex4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet ex 4418 - Bautischler - und Zimmermannsarbeiten, aus Holz Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (,, shingles´´ und ,,shakes ´´) verwendet werden -Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex 4421 Holz für Zuendhölzer, vorgerichtet;

Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501 ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs - und Umdruckpapier ( ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4817 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe;

Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten;

Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind 4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern :

- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind ex 5003 Abfälle von Seide ( einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff ), gekrempelt oder gekämmt Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5501bis5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse exKapitel 50bisKapitel 55 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus ( 9 ) - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder -Vormaterialien für die Papierherstellung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex Kapitel 50bisKapitel 55 Gewebe :

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 10 ) - andere Herstellen aus ( 11 ) - Kokosgarnen -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder -Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor - oder Nachbehandlungen ( wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen ), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vließtoffe;

Spezialgarne;

Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus ( 12 ) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder -Vormaterialien für die Papierherstellung 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen :

- Nadelfilze Herstellen aus ( 13 ) - natürlichen Fasern -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;

jedoch können -Monofile aus Polypropylen der Position 5402 -Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder -Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus ( 14 ) - natürlichen Fasern - Spinnfasern aus Kasein oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen;

Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt :

-Kautschukfäden, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen ( 1 ) ( 2 ) (3 ) ex 5604(Fortsetzung ) - andere Herstellen aus ( 15 ) - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet -aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder -Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus ( 16 ) -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder -Vormaterialien für die Papierherstellung 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 ( ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar );

Chenillegarne;

,,Maschengarne´´ Herstellen aus ( 17 ) -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet -chemischen Vormaterialien oder Spinmasse oder -Vormaterialien für die Papierherstellung Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

- aus Nadelfilz Herstellen aus ( 18 ) -natürlichen Fasern -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;

jedoch können -Monofile aus Polypropylen der Position 5402 -Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder -Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - aus anderem Filz Herstellen aus ( 19 ) -natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse -andere Herstellen aus ( 20 ) -Kokosgarnen -Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten -natürlichen Fasern oder -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet ( 1 ) ( 2 ) (3 ) ex Kapitel 58 Spezialgewebe;

getuftete Spinnstofferzeugnisse;

Spitzen;

Tapisserien;

Posamentierwaren;

Stickereien;

ausgenommen die Waren der Positionen 5805 und 5810;

für die Waren der Position 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt :

- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen ( 21 ) - andere Herstellen aus ( 22 ) -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor - oder Nachbehandlungen ( wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen ), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art;

Pausleinwand;

präparierte Malleinwand;

Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Herstellen aus Garnen 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose :

-mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT Herstellen aus Garnen - andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Herstellen aus Garnen 5904 Linoleum, auch zugeschnitten;

Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen ( 23 ) 5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen :

-mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen Herstellen aus Garnen ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 5905(Fortsetzung ) - andere Herstellen aus ( 24 ) - Kokosgarnen -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor - oder Nachbehandlungen ( wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen ), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

-aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus ( 25) -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse -andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT Herstellen aus chemischen Vormaterialien - andere Herstellen aus Garnen 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen;

bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Herstellen aus Garnen ex 5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe 5909bis5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen :

-Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 -Gewebe, wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß ( oder mit einfacher oder mehrfacher Kette und mit einfachem oder mehrfachem Schuß ), oder flach, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß ( oder mit mehrfacher Kette und mehrfachem Schuß ), der Position 5911 Herstellen aus ( 26 ) -Kokosgarnen -aus folgenden Vormaterialien :

- Filamenten aus Polytetrafluorethylen ( 27 ) ( 28 ) -Polyamid-Filamenten, einmal gezwirnt und mit Phenolharz imprägniert, bestrichen oder überzogen ( 29 ) -Filamenten aus aromatischen Polyamiden, hergestellt durch Polykondensation von meta-Phenylendiamin und Isophthalsäure ( 30 ) -Monofilen aus Polytetrafluorethylen ( 31 ) ( 32 ) -synthetischen Filamenten aus Poly-p-Phenylenterephtalamid ( 33 ) -Garnen aus Glasfasern, mit Phenolharz überzogen und mit Acrylgarn umsponnen -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 5909bis5911(Fortsetzung ) - andere Herstellen aus ( 34 ) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus ( 35 ) - natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken :

-die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden Herstellen aus Garnen ( 36 ) - andere Herstellen aus ( 37 ) -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Garnen ( 38 ) ex6202,ex6204,ex6206,ex6209undex6217 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt;

,,anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör´´, bestickt Herstellen aus Garnen ( 39 ) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 40 ) ex6210,ex6216undex6217 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen ( 41 ) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 42 ) 6213und6214 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren :

-bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 43 ) ( 44 ) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 45 ) - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 46 ) ( 47 ) ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 6301bis6304 Decken;

Bettwäsche usw .

;

Gardinen usw .

;

andere Waren zur Innenausstattung :

- aus Filz oder Vließtoffen Herstellen aus ( 48 ) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse - andere :

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 49 ) - bestickt oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben ( andere als gewirkte oder gestrickte ), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ( 50 ) 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus ( 51 ) -natürlichen Fasern -synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen :

-aus Vließtoffen Herstellen aus ( 52 ) -natürlichen Fasern oder -chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse -andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen ex 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 53 ) 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfuellen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre;

jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v . H . des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 6401bis6405 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406 6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern ( 54 ) 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet;

Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern ( 55 ) 6601 Regenschirme und Sonnenschirme ( einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3) ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus bearbeiteten Asbestfasern oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat ex 6814 Waren aus Glimmer;

agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer ( einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer ) 7006 Glas der Positionen 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport - oder Verpackungszwecken;

Konservengläser;

Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken ( ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren ( ausgenommen Siebdruck ) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern ( ausgenommen Garne ) Herstellen aus :

- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen ( Rovings ) und Garnen, geschnittenem Textilglas oder -Glaswolle ex 7102,ex7103undex7104 Edelsteine und Schmucksteine ( natürliche, synthetische oder rekonstituierte ), bearbeitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen 7106,7108und7110 Edelmetalle :

-in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen -als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 7107,ex7109undex7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform 7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v . H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208bis7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken ( Ingots ) oder anderen Rohformen der Position 7206 7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 ex7218,7219bis7222 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Rohblöcken ( Ingots ) oder anderen Rohformen der Position 7218 7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 ex7224,7225bis7227 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken ( Ingots ) oder anderen Rohformen der Position 7224 7228 Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken ( Ingots ) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstähle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7304,7305und7306 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen ( ausgenommen Gusseisen oder Stahl ) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile ( z . B . Brüc ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor - und Türschwellen, Tür - und Fensterläden, Geländer ), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406;

zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7322 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus;

ausgenommen die Waren der Positionen 7401 bis 7405;

für die Waren der Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus;

ausgenommen die Waren der Positionen 7501 bis 7503 Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus;

ausgenommen die Waren der Positionen 7601, 7602 und 7616;

für die Waren der Positionen ex 7601 und ex 7616 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7601 -Aluminiumlegierungen Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium oder aus Abfällen und Schrott -Reinstaluminium ( ISO Nr .

AL 99,99 ) Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium ( ISO Nr .

AL 99,8 ) ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus;

ausgenommen die Waren der Positionen 7801 und 7802;

für die Waren der Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 7801 Blei in Rohform :

- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei - anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus;

ausgenommen die Waren der Positionen 7901 und 7902;

für die Waren der Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus;

ausgenommen die Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007;

für die Waren der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet;

Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind;

jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v . H . des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen ( z . B . zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben ), einschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd -, Gesteins - oder Tiefbohrwerkzeuge Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ), ausgenommen Messer der Position 8208 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8214 Andere Schneidwaren ( z . B . Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser );

Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand - oder Fusspflege ( einschließlich Nagelfeilen ) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden ex 8306 Statütten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet H . S.-Position Warenbezeichnung Be - oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,die Ursprung verleihen ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex Kapitel 84 Kernreaktoren ( 56 ), Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;

Teile davon;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8402, 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8411, 8412, ex 8413, ex 8414, 8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8482, 8484 und 8485 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8402 Dampfkessel ( Dampferzeuger ), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können;

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8403 undex8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402;

Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8407 Hub - und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzuendung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzuendung ( Diesel - oder Halbdieselmotoren ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8414 Ventilatoren und dergleichen, für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8418 Kühl - und Gefrierschränke, Gefrier - und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung;

Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet .

ex8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz -, Papierhalbstoff -, Papier - und Pappindustrie Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8420 Kalander und Walzwerke ( ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl - und Kontrollwaagen ), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner;

Gewichte für Waagen aller Art Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8425bis8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen ( Bulldozer und Angledozer ), Erd - oder Strassenhobel ( Grader ), Schärfwagen ( Scraper ), Bagger, Schärf - und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter - Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;

Rammen und Pfahlzieher;

Schneeräumer Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex8431 Teile für Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet ( 1 ) (2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk -Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8444bis8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440;

Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet;

Nähmaschinennadeln :

-Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk -Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes ( ohne Motor ) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind 8452 - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8456bis8466 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8469bis8472 Büromaschinen und -apparate ( Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8480 Gießerei -Formkästen;

Grundplatten für Formen;

Gießereimodelle;

Formen für Metalle ( andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen ), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8482 Wälzlager ( Kugellager, Rollenlager und Nadellager ) Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen;

Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen chrakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet exKapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon;

Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräte, Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis 8537, ex 8541, 8542, 8544 bis 8548 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;

Lautsprecher, auch in Gehäusen;

elektrische Tonfrequenzverstärker;

elektrische Tonverstärkereinrichtungen Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung :

- elektrische Grammophone Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild - und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapi - tels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 :

-Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8525 Sendegeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät;

Fernsehkameras Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8526 Funkmeßgeräte ( Radargeräte ), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8527 Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk -Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte ( einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren ), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton - oder Bildaufzeichnungs - oder -wiedergabegerät kombiniert :

-Videogeräte zur Bild - und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe mit eingebautem Videotuner Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8528(Fortsetzung ) - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt :

-erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild - und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8535und8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke ( einschließlich Steuerschränke für numerische Steuerungen ) und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben ( Wafers ) Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen ( Mikrobausteine ) Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8544 Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte, Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken;

Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie - und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen ( z . B . mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde ), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546;

Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8548 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8601bis8607 Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8608 Ortsfestes Gleismaterial;

mechanische ( auch elektromechanische ) Signal -, Sicherungs -, Überwachungs - oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen;

Teile davon Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8609 Warenbehälter ( Container ), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet exKapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art;

Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art;

Teile davon Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen;

Teile davon Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8711 Krafträder ( einschließlich Mopeds ) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;

Beiwagen :

-mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von :

- 50 cm³ oder weniger Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - mehr als 50 cm³ Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art;

andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge;

Teile davon Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8801und8802 Ballone und Luftschiffe;

Luftfahrzeuge;

Raumfahrzeuge und Trägerraketen für Raumfahrzeuge Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8803 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8804 Fallschirme ( einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme );

Teile davon und Zubehör :

- rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8804 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge;

Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge;

Bodengeräte zur Flugausbildung;

Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8805 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte;

Meß -, Prüf - und Präzisionsinstrumente;

medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte;

Teile und Zubehör dieser Waren;

ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, 9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, 9015 bis 9020 und 9024 bis 9033 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern;

Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544;

polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten;

Linsen ( einschließlich Kontaktlinsen ), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst ( ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst ( ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9004 Brillen ( Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen ) und ähnliche Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen hierfür Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex9006 Photoapparate;

Blitzgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 9006(Fortsetzung ) ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zuendung - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräten Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse;

Entfernungsmesser Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestelltenWare nicht überschreitet 9017 Zeichen -, Anreiß - oder Recheninstrumente und -geräte ( z . B . Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben );

Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch ( z . B . Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren;

in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigraphen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe :

- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -andere Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie;

Massageapparate und -geräte;

Apparate und Geräte für Psychotechnik;

Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9020 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) (2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien ( z . B . von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9025 Dichtemesser ( Araeometer, Senkwaagen ) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen ( z . B . Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand - oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler ), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet 9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen ( z . B . Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch );

Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen ( einschließlich Belichtungsmesser );

Mikrotome Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergstellten Ware nicht überschreitet 9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür :

- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk -Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9029 Andere Zähler ( z . B . Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler );

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9015;

Stroboskope Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3) oder ( 4 ) ex 9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen;

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha, Beta -, Gamma -, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Profilprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör ( in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet exKapitel 91 Uhrmacherwaren;

ausgenommen die Ware, für die unter den nachfolgenden Positionen 9105, 9109 bis 9113 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9109 Andere Uhrwerke ( ausgenommen Kleinuhr-Werke ), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke ( Schablonen ), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) oder ( 4 ) ex 9111 Gehäuse für Uhren, und Teile davon Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk -Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden .

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder, Teile davon :

-aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente;

Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet H . S.-Position Warenbezeichnung Be - oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex Kapitel 93 Waffen und Munition;

Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex9401undex9403 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Positionen 9401 oder 9403, wenn - ihr Wert 25 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind ( 1 ) ( 2) ( 3 ) ex 9405 Beleuchtungskörper ( einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9503 Anderes Spielzeug;

maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb;

Puzzles aller Art Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Geräte und Ausrüstungen für Gymnastik, Athletik, andere Sportarten ( ausgenommen für Tischtennis ) und Freiluftspiele, nicht in anderen Positionen dieses Kapitels genannt oder inbegriffen;

Schwimmbecken und Planschbecken Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe;

jedoch können andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät;

Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze;

Lockgeräte ( ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex9601undex9602 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel ( einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind ), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstreichen;

Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen;

ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder - oder Eichhörnchenhaar Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9605 Zusammenstellungen für die Reise (Nécessaires ), von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfuellen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre;

jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v . H . des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 9606 Knöpfe, Druckknöpfe;

Knopfformen und andere Teile;

Knopfrohlinge Herstellen, bei dem -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber;

Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;

Füllfederhalter und andere Füllhalter;

Durchschreibstifte;

Füllbleistifte;

Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren;

Teile davon ( einschließlich Kappen und Klipse ), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen;

jedoch können auch andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) (2 ) ( 3 ) ex 9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten;

Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen, bei dem - alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9613 Feuerzeuge und andere Anzuender ( ausgenommen Anzuender der Position 3603 ), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte :

- Feuerzeuge mit piezölektrischer Zuendung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v . H . des ab -Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen 2 . 5 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr .

L 114/69 ANHANG V Erklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b ) und c ) Der Unterzeichnete, Ausführer der Waren, auf die sich diese Handelsrechnung bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben ( 57 ), die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft im präferenzbegünstigten Warenverkehr mit ( 58 ) erfuellen und daß das Ursprungsland der Waren ( 59 ) ( 60 ) ist .

( Ort und Datum ) ( Unterschrift ) ( Unter der Unterschrift muß der volle Name der Person angegeben werden, die die Erklärung unterzeichnet .

) ( 61 ) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft, von Ceuta und Melilla, der Kanarischen Inseln sind, so hat der Ausführer eine klare entsprechende Angabe zu machen .

( 62)Gemeinschaft, Ceuta und Melilla, Kanarische Inseln .

( 63)Hier kann auf eine bestimmte Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der das Ursprungsland jeder einzelnen Ware angegeben ist .

Nr .

L 114/70 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2 . 5 . 88 ANHANG VI A ERKLÄRUNG FÜR WAREN MIT PRÄFERENZURSPRUNG Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung ................................................ ( 64 ) aufgeführten Waren hergestellt worden sind in ................................................ ( 65 ) und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ( 66 ) ................................................ entsprechen .

........................................................................................................................Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen .

............................................................ ( 67 )............................................................ ( 68)............................................................ ( 69 ) Anmerkung :

Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar .

Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden .

( 70 ) - Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen;

auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen :

,, daß die in dieser Rechnung aufgeführten und gekennzeichneten Waren hergestellt worden sind in ................................................´´. -Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet, so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von ,,Rechnung´´ einzusetzen .

( 71)Gemeinschaft, Mitgliedstaat oder Partnerstaat .

Wird ein Partnerstaat aufgeführt, sind ferner anzugeben :

die Zollstelle der Gemeinschaft, der die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 oder die anderen Ursprungsnachweise vorliegen, die Nummern dieser Dokumente und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer.

( 72)Partnerstaat oder Partnerstaaten .

( 73)Ort und Datum .

( 74)Name und Stellung in der Firma .

( 75)Unterschrift .

2 . 5 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr .

L 114/71 ANHANG VI B LANGZEITERKLÄRUNG FÜR WAREN MIT PRÄFERENZURSPRUNG Der Unterzeichner erklärt, daß die nachstehend bezeichneten Waren :

( 76 ) ( 77 ) ( 78 ) ( 79 ) die regelmässig geliefert werden an ( 80 ), hergestellt worden sind in ( 81 ) und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ................................................ ( 82 ) entsprechen .

Diese Erklärung ist gültig für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom ...................................................... bis zum ...................................................... ( 83 ). Der Unterzeichner ver - pflichtet sich, ( 84) umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist .

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen .

( 85 ) Für ( 86 ) ( 87 ) Anmerkung :

Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar .

Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden .

( 88 ) Bezeichnung .

( 89)Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z . B . Modellnummer .

( 90)Name des Käufers ( Firma ). ( 91)Gemeinschaft, Mitgliedstaat oder Partnerstaat .

Wird ein Partnerstaat aufgeführt, so ist ferner die Zollstelle der Gemeinschaft anzugeben, der die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 oder andere Ursprungsnachweise vorliegen .

( 92)Partnerstaat oder Partnerstaaten .

( 93)Datum .

Vorbehaltlich der von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen sollte die Dauer normalerweise zwölf Monate nicht überschreiten .

( 94)Ort und Datum .

( 95)Name und Stellung in der Firma, Name und Anschrift der Firma .

( 96)Unterschrift .

Nr .

L 114/72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2 . 5 . 88 ANHANG VI C ERKLÄRUNG FÜR WAREN OHNE PRÄFERENZURSPRUNG Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung ( 97 ) aufgeführten Waren hergestellt worden sind in ( 98 ) und folgende Teile oder Waren enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten :

( 99 ) ( 100 ) ( 101 ) ( 102 ) ( 103 ) ( 104)Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen .

( 105 ) ( 106 ) ( 107 ) Anmerkung :

Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar .

Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden .

( 108 ) - Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen;

auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen :

,,. . . daß die in dieser Rechnung aufgeführten und gekennzeichneten Waren hergestellt worden sind in ................................................´´. -Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet, so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von ,,Rechnung´´ einzusetzen .

( 109)Gemeinschaft oder Mitgliedstaat .

( 110)Warenbezeichnung in allen Fällen .

Die Bezeichnung muß angemessen und so genau sein, daß die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann .

( 111)Zollwert, falls erforderlich .

( 112)Ursprungsland, falls erforderlich .

Der anzugebende Ursprung muß ein Präferenzursprung sein;

jeder andere Ursprung ist als ,,Drittland´´ anzugeben .

( 113)Zusatz ,,und in ( der Gemeinschaft ) ( Mitgliedstaat ) ................................................ folgenden Be - oder Verarbeitungen unterzogen worden sind :

´´ mit einer Beschreibung der durchgeführten Be - oder Verarbeitungen, falls erforderlich .

( 114)Ort und Datum .

( 115)Name und Stellung in der Firma .

( 116)Unterschrift .

2 . 5 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr .

L 114/73 ANHANG VI D LANGZEITERKLÄRUNG FÜR WAREN OHNE PRÄFERENZURSPRUNG Der Unterzeichner erklärt, daß die nachstehend bezeichneten Waren ( 117 ) ( 118 ), die regelmässig geliefert werden an ................................................ ( 119 ), hergestellt worden sind in ( 120 ) und folgende Teile oder Waren enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten :

. ( 121 ) . ( 122 ) ( 123 ) . ( 124 ) . ( 125 ) ( 126 ) . ( 127 ) . ( 128 ) ( 129 ) ( 130)Diese Erklärung ist gültig für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom bis zum ................................................ ( 131 ). Der Unterzeichnete verpflichtet sich, ( 132 ) umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist .

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen .

( 133 ) Für ( 134 ) ( 135 ) Anmerkung :

Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar .

Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden .

¹( 136 ) Bezeichnung .

¹( 137)Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z . B . Modellnummer .

¹( 138)Name des Käufers ( Firma ). ¹( 139)Gemeinschaft oder Mitgliedstaat .

¹( 140)Warenbezeichnung in allen Fällen .

Die Bezeichnung muß angemessen und so genau sein, daß die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann .

¹( 141)Zollwert, falls erforderlich .

¹( 142)Ursprungsland, falls erforderlich .

Der anzugebende Ursprung muß ein Präferenzursprung sein;

jeder andere Ursprung ist als ,,Drittland´´ anzugeben .

¹( 143)Zusatz ,,und in ( der Gemeinschaft ) ( Mitgliedstaat ) folgenden Be - oder Verarbeitungen unterzogen worden sind :

´´ mit einer Beschreibung der durchgeführten Be - oder Verarbeitungen, falls erforderlich .

¹( 144)Datum .

Vorbehaltlich der von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen sollte die Dauer normalerweise zwölf Monate nicht überschreiten .

( 145)Ort und Datum .

( 146)Name und Stellung in der Firma, Name und Anschrift der Firma .

( 147)Unterschrift .

2 . 5 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr .

L 114/79 ANHANG IX JHH 30 mm HHj JHH 30 mm HHj ( 148 ) EUR .

1 ( 149 ) ( 150 ) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats .

( 151 ) Angaben über den ermächtigten Ausführer .

( 1 ) Diese Regel gilt nur bis 31 . März 1991 . ( 2 ) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen .

( 3)Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist .

( 4 ) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt .

( 5 ) Bis 31 . März 1990 können zusammengesetzte Pelzfelle von Susliki, grauen sibirischen Eichhörnchen und Hamstern der Position 4302 verwendet werden .

( 6 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 . ( 7 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 . ( 8 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 . ( 9 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 . ( 10 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 . ( 11 ) Diese Regel gilt nur bis 31 . März 1991 . ( 12 ) Diese Waren dürfen nur zum Herstellen von Geweben, wie sie auf Papiermaschinen verwendet werden, benützt werden .

( 13 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 . ( 14)Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 7 . ( 15 ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 . ( 16)Für Filtermasken ist das Herstellen aus unverstreckten Polyesterfasern zugelassen .

Diese Sonderbestimmung gilt bis zum 31 . März 1988 . ( 17)Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 7 . ( 18 ) Für Brennstoffelemente der Position 8401 gelten die Regeln in den Spalten 3 und 4 bis zum 31 . Dezember 1988 nicht .

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