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Document 31986D0439

86/439/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1986 über den vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben (Nur der französische Text ist verbindlich)

OJ L 256, 9.9.1986, p. 18–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/439/oj

31986D0439

86/439/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1986 über den vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 256 vom 09/09/1986 S. 0018


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juni 1986

über den vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(86/439/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab.

Das Großherzogtum Luxemburg hat der Kommission die erforderlichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1982 übermittelt. Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen.

Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß einerseits die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden, und andererseits die Feststellung des Betrages der gemeinschaftlichen Finanzmittel, der in demselben Mitgliedstaat noch zur Verfügung steht.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1300/84 (5), werden die Ausgaben für diese Maßnahmen zu 60 % von der Abteilung Garantie und zu 40 % von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL übernommen. Diese Maßnahmen gelten als Interventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 derselben Verordnung dar. Es ist daher erforderlich, den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben unter Einschluß der Ausgaben der Abteilung Ausrichtung vorzunehmen.

Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge eingeleiteter Verfahren über einzelstaatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 93 des Vertrages oder infolge Vertragsverletzungsverfahren im Sinne von Artikel 169 des Vertrages zu ziehen sind, wenn diese gegenwärtig anhängig oder nach dem 1. Oktober 1985 abgeschlossen worden sind. Das gilt auch für 1982 begangene Vertragsverstösse oder für 1982 gewährte, mit dem Vertrag unvereinbare, einzelstaatliche Beihilfen, die dem EAGFL in einem Haushaltsjahr nach 1982 angelastet werden.

Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß zu ziehen sind, wenn diese laufende Untersuchungen, finanzielle Verluste infolge von Unregelmässigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteile des Gerichtshofs in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen über Rechtsfragen, die auch Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Betrag, der zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Großherzogtum Luxemburg für das Haushaltsjahr 1982 anerkannt wird, beläuft sich entsprechend Anhang I auf 113 914 951 lfrs.

(2) Der Betrag, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zu Lasten des EAGFL anerkannt wird, beläuft sich entsprechend Anhang II auf 4 705 836 lfrs.

Artikel 2

Die Finanzmittel, die am Jahresende 1982 zur Verfügung stehen, belaufen sich entsprechend Anhang I auf 11 807 943 lfrs und entsprechend Anhang II auf 2 090 817 lfrs.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 125 vom 12. 5. 1984, S. 3.

ANHANG I

Rechnungsabschluß über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1982

1.2.3 // // // (Luxemburgische Franken) // 1. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1981 verfügbare Mittel // // 23 122 894 // 2. Für das Haushaltsjahr 1982 erhaltene Vorschüsse // // 102 600 000 // 3. Zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsjahres 1982 insgesamt verfügbare Mittel // // 125 722 894 // 4. Für das Haushaltsjahr 1982 anerkannte Ausgaben (1): // // // a) Deklarierte Ausgaben // 113 914 951 // // b) Nicht anerkannte Ausgaben // - // // c) Anerkannte Ausgaben // // 113 914 951 // 5. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1982 verfügbare Mittel // // 11 807 943

(1) Ohne Ausgaben für die Maßnahme gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77.

ANHANG II

Rechnungsabschluß über die vom EAGFL finanzierten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77

1.2.3 // // // (Luxemburgische Franken) // 1. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1981 verfügbare Mittel // // 2 896 653 // 2. Für das Haushaltsjahr 1982 erhaltene Vorschüsse // // 3 900 000 // 3. Verfügbarer Gesamtbetrag zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsjahres 1982 // // 6 796 653 // 4. Für das Haushaltsjahr 1982 anerkannte Ausgaben: // // 4 705 836 // - davon Abteilung Garantie // 2 823 501 // // - davon Abteilung Ausrichtung // 1 882 335 // // 5. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1982 verfügbare Mittel // // 2 090 817

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