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Document 31982R0960

Verordnung (EWG) Nr. 960/82 der Kommission vom 27. April 1982 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1982

OJ L 114, 28.4.1982, p. 9–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/960/oj

31982R0960

Verordnung (EWG) Nr. 960/82 der Kommission vom 27. April 1982 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1982

Amtsblatt Nr. L 114 vom 28/04/1982 S. 0009 - 0010


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 960/82 DER KOMMISSION

vom 27. April 1982

zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1982

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 75 der Beitrittsakte wird bei der Einfuhr von Obst und Gemüse, für das ein institutioneller Preis festgesetzt wird, aus Griechenland in die übrigen Länder der Gemeinschaft ein Ausgleichsmechanismus geschaffen.

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte wird jedes Jahr anhand des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise jedes Mitgliedstaats der Neunergemeinschaft unter Hinzurechnung der Kosten für Transport und Verpackung der Erzeugnisse aus den Erzeugungsgebieten zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft und andererseits der Entwicklung der Erzeugniskosten für Obst und Gemüse ein gemeinschaftlicher Angebotspreis berechnet. Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den drei der Festsetzung des genannten Angebotspreises der Gemeinschaft vorausgehenden Jahren festgestellt werden. Der jährliche gemeinschaftliche Angebotspreis darf jedoch den gegenüber Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten. Dieser gemeinschaftliche Angebotspreis wird bei der zweiten in Artikel 59 der Beitrittsakte genannten Preisannäherung um 6. v. H. verringert.

Um saisonbedingte Preisunterschiede zu berücksichtigen, ist es zweckmässig, das Wirtschaftsjahr in mehrere Zeiträume einzuteilen und für jeden von ihnen einen gemeinschaftlichen Angebotspreis festzusetzen.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 10/81 sind die für die Berechnung der Erzeugerpreise verwendeten Notierungen diejenigen, die für ein in seinen Handelsmerkmalen bestimmtes einheimisches Erzeugnis auf dem oder den repräsentativen Märkten in den Erzeugungsgebieten, in denen die Notierungen am niedrigsten sind, für Erzeugnisse oder Sorten festgestellt werden, die einen erheblichen Teil der während des ganzen Jahres oder eines Teils des Jahres abgesetzten Erzeugung ausmachen und der Güteklasse I und bestimmten Aufmachungsbedingungen entsprechen. Der Durchschnitt der Notierungen für jeden repräsentativen Markt muß unter Ausschluß der Notierungen aufgestellt werden, die, gemessen an gewöhnlichen Schwankungen dieses Marktes, als übermässig hoch oder als übermässig niedrig gelten können.

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pflaumen für den Zeitraum vom 11. Juni bis zum 20. Oktober 1982 wie folgt festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1982 werden die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pflaumen (Tarifstelle 08.07 D des Gemeinsamen Zolltarifs), in ECU je 100 kg netto für jede einzelne Gruppe der Sortengruppen I und II für Erzeugnisse der Güteklasse I, alle Grössen, verpackt, wie folgt festgesetzt:

1.2.3 // // Gruppe I // Gruppe II // - vom 11. Juni bis 31. Juli: // 52,21 // - // - August: // 51,74 // 42,20 // - September: // 44,53 // 35,04 // - Oktober (vom 1. bis 20.): // - // 33,09.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sortengruppen setzen sich aus folgenden Sorten zusammen:

Gruppe I:

Italienische Zwetschge (Altesse double), Précoce favourite, Schöne aus Löwen (Belle de Louvain), Conducta, Early Rivers, Kirk's Blü, Jefferson Gage, Frühzwetschge Lützelsachser (Quetsche précoce de Lützelsachsen), Anna Späth, Ersinger Frühzwetschge (Quetsche précoce d'Ersingen), Zimmers Frühzwetschge (Quetsche précoce de Zimmer), Bühler Frühzwetschge (Quetsche précoce de Bühl), Burbank, Florentia, Goccia d'oro, Reine Claude, Czar, Victorias, Purple Pershore, Damsons, Santa Rosa.

Gruppe II:

Hauszwetschge (Altesse simple), Reine Claude d'Oullins, Sveskeblommer, Ruth Gerstetter, Ontario, Pershore, (yellow egg).

(3) Die Preise frei Grenze der eingeführten Erzeugnisse sind zu vergleichen

a) mit den für die Gruppe I festgesetzten Preisen, wenn die eingeführten Erzeugnisse zu anderen als den unter b) genannten Sorten gehören;

b) mit den für die Gruppe II festgesetzten Preisen, wenn die eingeführten Erzeugnisse zu folgenden Sorten gehören: Hauszwetschge (Quetsche commune, Altesse simple), Reine Claude d'Oullins (Oullins Gage), Sveskeblommer, Ruth Gerstetter, Ontario, Wangenheimer (Quetsche précoce de Wangenheim), Pershore (yellow egg), Mirabelle, Bosniche.

Sofern sich die sortenmässige Zusammensetzung der eingeführten Erzeugnisse aus dritten Ländern ändert, werden Änderungen des vorhergehenden Unterabsatzes gemäß Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1981, S. 17.

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