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Document 02012R0036-20121016

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/36/2012-10-16

2012R0036 — DE — 16.10.2012 — 009.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES

vom 18. Januar 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

(ABl. L 016, 19.1.2012, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 55/2012 DES RATES vom 23. Januar 2012

  L 19

6

24.1.2012

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES vom 27. Februar 2012

  L 54

1

28.2.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 266/2012 DES RATES vom 23. März 2012

  L 87

45

24.3.2012

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2012 DES RATES vom 14. Mai 2012

  L 126

3

15.5.2012

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2012 DES RATES vom 15. Juni 2012

  L 156

10

16.6.2012

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 2012/544/GASP DES RATES vom 25. Juni 2012

  L 165

20

26.6.2012

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2012 DES RATES vom 25. Juni 2012

  L 165

23

26.6.2012

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES vom 23. Juli 2012

  L 196

8

24.7.2012

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 742/2012 DES RATES vom 16. August 2012

  L 219

1

17.8.2012

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 867/2012 DES RATES vom 24. September 2012

  L 257

1

25.9.2012

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 944/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012

  L 282

9

16.10.2012


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 20  (673/2012)

►C2

Berichtigung, ABl. L 227 vom 23.8.2012, S. 15  (742/2012)

►C3

Berichtigung, ABl. L 259 vom 27.9.2012, S. 7  (36/2012)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES

vom 18. Januar 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( 1 ),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Mai 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( 2 ) angenommen.

(2)

Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den Ratsverordnungen vom 2. September, 23. September, 13. Oktober und 14. November 2011 ( 3 ) ausgeweitet und die Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit nachfolgenden Durchführungsverordnungen des Rates ( 4 ) geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden GASP-Beschlüsse des Rates ( 5 ).

(3)

Angesichts der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung sind im Beschluss 2011/782/GASP des Rates neue Maßnahmen vorgesehen, nämlich das Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, das Verbot der Investition in und Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben sowie zusätzliche Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

(4)

Es sollte klargestellt werden, dass die Vorlage und das Weiterleiten der notwendigen Dokumente an eine Bank mit dem Zweck, diese schließlich an eine Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht in der Liste aufgeführt ist, um eine gemäß Artikel 20 erlaubte Zahlung zu veranlassen, kein Zurverfügungstellen im Sinne des Artikels 14 darstellt.

(5)

In Anbetracht der ernsten politischen Lage in Syrien und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 6 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 7 ) erfolgen.

(8)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9)

Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufzuheben.

(10)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;

b) „Vermittlungsdienste“

i) die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

c) „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d) „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 8 ) einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

e) „Rohöl und Erdölerzeugnisse“ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse;

f) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

g) „Finanzinstitut“

i) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“),

ii) ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ( 9 ) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

iii) eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 10 ),

iv) einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder

v) einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ( 11 ), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

h) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

i) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

j) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

k) „Waren“ umfasst Gegenstände, Materialien und Ausrüstung;

l) „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

m) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

n) „syrisches Kredit- oder Finanzinstitut“:

i) jedes Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank,

ii) jede unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

iii) jede nicht unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

iv) jedes Kredit- oder Finanzinstitut ohne Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird;

o) „syrische Person, Organisation oder Einrichtung“

i) den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

ii) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,

iii) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,

iv) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;

p) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

q) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

▼M10

r) „Zollgebiet der Union“ das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 12 ).

▼B



KAPITEL II

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

(1)  Es ist verboten,

a) die in Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Helme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Unionoder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt werden.

(3)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

▼M5

Artikel 2a

(1)  Es ist verboten,

a) die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.

Artikel 2b

(1)  Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2)  Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.

(3)  Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 13 ) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

▼M10

Artikel 2c

(1)  Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 14 ) festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden.

Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es diese Verordnung verlangt.

(2)  Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2 und 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.

▼M5

Artikel 3

▼M7

(1)  Es ist verboten,

a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 15 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I oder IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;

c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;

d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M5

(2)  Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

 technischer Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt ist,

 nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder

 zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind,

vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“

▼M7

(4)  Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,

b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.

▼B

Artikel 4

(1)  Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.

(3)  Anhang V enthält lediglich Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

(4)  Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5

(1)  Es ist verboten,

a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen;

b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c) für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen;

d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Begriff „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang V aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 6

Es ist verboten,

a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

i) ihren Ursprung in Syrien haben oder

ii) aus Syrien ausgeführt wurden,

b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,

c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und

e) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 7

Die Verbote nach Artikel 6 gelten nicht für

a) die Erfüllung – am oder vor dem 15. November 2011 – einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens sieben Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder

b) den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

Artikel 8

(1)  Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:

a) Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,

b) Förderung von Erdöl und Erdgas,

c) Raffination,

d) Verflüssigung von Erdgas.

(3)  In Anhang VI werden keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 9

Es ist verboten,

a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste ►C3  im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen; ◄

b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie bereitzustellen; und

c) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken.

Artikel 10

(1)  Die Verbote nach Artikel 8 und 9 gelten nicht für die Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 erteilten oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

(2)  Eine vertragliche Verpflichtung gilt im Sinne dieses Artikels als einer Person oder Organisation „erteilt“, wenn die Erteilung des betreffenden Auftrags dieser Person oder Organisation von der anderen Vertragspartei nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Artikel 11

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M2

Artikel 11a

(1)  Es ist verboten,

a) Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern;

c) für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2)  Anhang VIII umfasst Gold, Edelmetalle und Diamanten, die den in Absatz 1 genannten Verboten unterliegen.

▼M5

Artikel 11b

(1)  Es ist verboten,

a) die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.

▼B



KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN

Artikel 12

▼M10

(1)  Es ist verboten,

a) in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und

b) für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen einschließlich Finanzderivate sowie Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen.

▼B

(2)  Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus Vertrag oder Vereinbarung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.



KAPITEL IV

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 13

(1)  Folgendes ist verboten:

a) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

c) die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung;

d) die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an

a) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl oder

b) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung. beteiligt sind.

(3)  Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Exploration von Erdöl“ umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

b) „Raffination von Erdöl“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4)  Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

a) berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit

i) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden,

ii) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden;

b) stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit

i) der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde;

ii) dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurde.



KAPITEL V

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 14

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 15

(1)  Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:

a) Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet;

b) Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung Anwendung findet.

(2)  Die Anhänge II und IIa enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste.

(3)  Außerdem enthalten die Anhänge II und IIa, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,

e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen, oder

f) ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder der Evakuierung aus Syrien dienen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung des wesentlichen Energiebedarfs der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind und vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde bezüglich jedes Liefervertrags die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens vier Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 18

Abweichend von Artikel 14 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 14 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Anhänge II oder IIa aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in den Anhängen II oder IIa aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 19

(1)  Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  Artikel 14 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 20

Schuldet eine in den Anhängen II oder IIa aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.

▼M10

Artikel 20a

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder in Anhang IIa aufgeführte Person oder Organisation geht.

▼B

Artikel 21

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern

a) diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist und

b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in den Anhängen II oder IIa genannte Person oder Organisation geht.

▼M10

Artikel 21a

(1)  Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen:

a) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, oder

b) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Person oder Organisation geht und der Transfer nicht anderweitig durch dieser Verordnung verboten ist.

(2)  Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens genehmigen, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen.

▼B

Artikel 22

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.



KAPITEL VI

BESCHRÄNKUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 23

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a) darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden,

b) setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden.

Artikel 24

Es ist verboten,

a) nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i) der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) syrische Kredit- oder Finanzinstitute,

iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

iv) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b) für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;

c) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 25

(1)  Für unter Artikel 35 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,

a) ein neues Konto bei einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,

b) neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,

c) eine neue Repräsentanz in Syrien zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;

d) ein neues Joint Venture mit einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2)  Es ist verboten,

a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,

b) für oder im Namen eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu schließen,

c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kredit- oder Finanzinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Januar 2012 noch nicht aufgenommen hatte,

d) syrische Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 35 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.

Artikel 26

(1)  Es ist verboten,

a) Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

i) den syrischen Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln;

b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union und für Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Union.

(3)  Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Syriens aufhalten.

(4)  Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung seitens des Versicherers oder Rückversicherers besteht, eine Verlängerung oder Erneuerung der Police anzunehmen); er verbietet es unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 jedoch nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.



KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, sollten nicht anerkannt werden.

Artikel 28

Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

Artikel 29

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 14 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 31

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 32

(1)  Beschließt der Rat, die in Artikel 14 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II oder IIa entsprechend.

(2)  Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)  Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

Artikel 33

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 34

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

Artikel 35

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 36

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird aufgehoben.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

LISTE DER ZUR INTERNEN REPRESSION VERWENDBAREN AUSRÜSTUNG IM SINNE DER ARTIKEL 2 UND 3

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.

4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a) Amatol

b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

c) Nitroglykol

d) Pentaerythrittetranitrat (PETN)

e) Pikrylchlorid

f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

  speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

  speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

8. Bandstacheldraht

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter

▼M5




ANHANG Ia

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a

TEIL 1

Einleitende Anmerkungen

1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 16 ) aufgeführt sind.

2. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte „Nummer“ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.    AUSRÜSTUNG



Nummer

Beschreibung

I.B.1A004

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:

a.  Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“,

3.  chemische Kampfstoffe (CW) oder

4.  „Reizstoffe“, einschließlich:

a.  α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);

b.  [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);

c.  2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);

d.  Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);

e.  10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);

f.  N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);

b.  Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.  chemische Kampfstoffe (CW);

c.  ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.  chemische Kampfstoffe (CW);

d.  Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der „Spurendetektion“ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

„,Spurendetektion“ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1:  Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.

Anmerkung 2:  Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung:  Nummer 1A004 erfasst nicht:

a.  Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,

b.  Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:

1.  Bergbau,

2.  Steinbrüche,

3.  Landwirtschaft,

4.  Pharmazie,

5.  Medizin,

6.  Tierheilkunde,

7.  Umwelt,

8.  Abfallwirtschaft,

9.  Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), „Simulanzien (Simuli)“ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.

„Simulanzien (Simuli)“ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.  „UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder

2.  Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);

b.  zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.  besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten „UAVs“,

2.  andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste „UAVs“ mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,

3.  besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes „UAV“,

4.  luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240 m) anzutreiben.

I.B.9A350

Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.

Anmerkung:  Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.

Anmerkung:  Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

Technische Anmerkungen:

1.  Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:

a.  Doppler-Laser-Methode;

b.  Laserdiffraktionsmethode.

2.  In Nummer 9A350 bedeutet „VMD“ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B.    PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN



Nummer

Beschreibung

I.B.2B350

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:

a.  Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

b.  Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

c.  Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

d.  Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,

9.  Siliziumkarbid,

10.  Titankarbid oder

11.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

e.  Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

9.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

f.  fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder

2.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

g.  Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“ oder

9.  Keramische Materialien wie folgt:

a.  Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;

b.  Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;

c.  Zirkondioxid;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

h.  mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

9.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

i.  Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik,

3.  Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),

4.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.  Glas oder Email,

6.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

7.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

9.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

10.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

11.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

j.  Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik oder

3.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.

Technische Anmerkungen:

1.  „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2.  Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

I.B.2B351

Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:

a.  entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder

b.  entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

I.B.2B352

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

a.  vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

Technische Anmerkung:

Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).

b.  Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

c.  Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Durchflussrate größer als 100 l/h,

2.  Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,

3.  Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und

4.  geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

Technische Anmerkung:

Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

d.  Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

1.  Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und

b.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder

2.  Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet „Sterilisation“ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. „Desinfektion“ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

2.  Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;

Anmerkung:  Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.

e.  dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden;

f.  Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:

1.  Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,

Anmerkung:  Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.

2.  biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;

Anmerkung:  Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.

g.  Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“.

C.    WERKSTOFFE UND MATERIALIEN



Nummer

Beschreibung

I.B.1C350

Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.

1.  Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);

2.  Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);

3.  Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);

4.  zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;

5.  Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);

6.  Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);

7.  Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);

8.  Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);

9.  Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);

10.  3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);

11.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);

12.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);

13.  3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);

14.  Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);

15.  2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);

16.  Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);

17.  Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);

18.  N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);

19.  Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);

20.  Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);

21.  Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);

22.  Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);

23.  zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

24.  Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);

25.  Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);

26.  Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);

27.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);

28.  Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);

29.  zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

30.  Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);

31.  Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);

32.  Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);

33.  Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);

34.  Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);

35.  Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);

36.  Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);

37.  3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);

38.  Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);

39.  Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);

40.  Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);

41.  Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);

42.  Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);

43.  Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);

44.  Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);

45.  Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);

46.  Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);

47.  Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);

48.  Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);

49.  Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);

50.  Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);

51.  Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);

52.  Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);

53.  Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);

54.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);

55.  Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);

56.  Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);

57.  N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);

58.  Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);

59.  Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);

60.  Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);

61.  Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);

62.  Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);

63.  Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

I.B.1C351

Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Anden-Virus,

2.  Chapare-Virus,

3.  Chikungunya-Virus,

4.  Choclo-Virus,

5.  Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

6.  Dengue-Fiebervirus,

7.  Dobrava-Belgrad-Virus,

8.  Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

9.  Ebola-Virus,

10.  Guanarito-Virus,

11.  Hantaan-Virus,

12.  Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),

13.  Japan-B-Enzephalitis-Virus,

14.  Junin-Virus,

15.  Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),

16.  Laguna-Negra-Virus,

17.  Lassa- Virus,

18.  Louping-Ill-Virus,

19.  Lujo-Virus,

20.  Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,

21.  Machupo-Virus,

22.  Marburg-Virus,

23.  Affenpockenvirus,

24.  Murray-Valley-Encephalitis-Virus,

25.  Nipah-Virus,

26.  Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),

27.  Oropouche-Virus,

28.  Powassan-Virus,

29.  Rift-Valley-Fieber-Virus,

30.  Rocio-Virus,

31.  Sabia-Virus,

32.  Seoul-Virus,

33.  Sin-Nombre-Virus,

34.  St-Louis-Encephalitis-Virus,

35.  Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),

36.  Variola-Virus,

37.  Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

38.  Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),

39.  Gelbfieber-Virus;

b.  Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Coxiella burnetii,

2.  Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.  Rickettsia prowasecki,

4.  Rickettsia rickettsii;

c.  Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Bacillus anthracis,

2.  Brucella abortus,

3.  Brucella melitensis,

4.  Brucella suis,

5.  Chlamydia psittaci,

6.  Clostridium botulinum,

7.  Francisella tularensis,

8.  Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.  Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.  Salmonella typhi,

11.  Shigella dysenteriae,

12.  Vibrio cholerae,

13.  Yersinia pestis,

14.  Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,

15.  Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC);

d.  „Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:

1.  Clostridium-botulinum-Toxine,

2.  Clostridium-perfringens-Toxine,

3.  Conotoxin,

4.  Ricin,

5.  Saxitoxin,

6.  Shiga-Toxin,

7.  Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.  Tetrodotoxin,

9.  Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine,

10.  Microcystin (Cyanoginosin),

11.  Aflatoxine,

12.  Abri,

13.  Cholera toxin,

14.  Diacetoxyscirpenol,

15.  T-2-Toxin,

16.  HT-2-Toxin,

17.  Modeccin,

18.  Volkensin,

19.  Viscum album Lectin 1 (Viscumin);

Anmerkung:  Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,

2.  abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und

3.  mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.

e.  Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Coccidioides immitis,

2.  Coccidioides posadasii.

Anmerkung:  Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

I.B.1C352

Tierpathogene Erreger wie folgt:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.  Aviäre Influenza-Viren wie folgt:

a.  uncharakterisiert oder

b.  Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (1) wie folgt:

1.  Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

2.  Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.

3.  Bluetongue-Virus,

4.  Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.  Ziegenpockenvirus,

6.  Aujeszky-Virus,

7.  Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.  Lyssa-Virus,

9.  Newcastle-Virus,

10.  Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.  Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.  Rinderpest-Virus,

13.  Schafpocken-Virus,

14.  Teschen-Virus,

15.  Vesikuläre Stomatitis-Virus,

16.  Lumpy Skin Disease-Virus,

17.  African Horse Sickness-Virus;

b.  Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),

2.  Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.

Anmerkung:  Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“.

I.B.1C353

Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:

a.  genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;

b.  genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten.

Technische Anmerkungen:

1.  Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.

2.  Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,

a)  die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder

b)  von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.

Anmerkung:  Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.

I.B.1C354

Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Potato Andean latent tymovirus,

2.  Potato Spindle Tuber Viroid;

b.  Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Xanthomonas albilineans,

2.  Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,

3.  Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),

4.  Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),

5.  Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);

c.  Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.  Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.  Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.  Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),

5.  Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),

6.  Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).

I.B.1C450

Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.  Toxische Chemikalien wie folgt:

1.  Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

2.  PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),

3.  zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):

Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,

4.  Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),

5.  Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

6.  Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

7.  Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

b.  Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:

1.  andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

Anmerkung:  Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).

2.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,

Anmerkung:  Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.

3.  andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

Anmerkung:  Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:

a.  N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,

b.  protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).

6.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

7.  Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,

8.  Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

(1)   Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

D.    DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)



Nummer

Beschreibung

I.B.1D003

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

I.B.2D351

„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.

I.B.9D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.

I.B.9D002

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E.    TECHNOLOGIE



Nummer

Beschreibung

I.B.1E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.

I.B.2E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.

I.B.2E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.

I.B.2E301

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.

I.B.9E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.

I.B.9E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.

I.B.9E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von „UAV“, die von Nummer 9A012 erfasst werden.

Technische Anmerkung:

„UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten „UAV“.

Technische Anmerkung:

„UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

TEIL 2

Einleitende Anmerkungen

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A.    GÜTER

(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)



Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.C.A.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)

 

I.C.A.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

2.  Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)

 

I.C.A.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)

2.  Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)

3.  Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)

4.  Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)

5.  Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)

6.  Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)

 

I.C.B.    TECHNOLOGIE



B.001

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“.

 

▼B




ANHANG II

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE A



A.  Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Bashar Al-Assad

geboren am 11. September 1965 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903

Präsident der Republik; genehmigt und überwacht das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten.

23.5.2011

2.

Maher (alias Mahir) Al-Assad

geboren am 8. Dezember 1967; Diplomatenpass Nr. 4138

Befehlshaber der 4. Panzerdivison des Heeres, Mitglied der zentralen Führung der Baath-Partei, starker Mann der Republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten.

9.5.2011

3.

Ali Mamluk (alias Mamlouk)

geboren am 19. Februar 1946 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983

Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (GID); Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

▼M11

4.

Muhammad Ibrahim Al-Sha’ar

(alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

geboren 1956 in Aleppo

Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

▼B

5.

Atej (alias Atef, Atif) Najib

 

Ehemaliger Verantwortlicher der Direktion Politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

6.

Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf)

geboren am 2. April 1971 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246

Leitender Oberst einer Abteilung des Nachrichtendienstes; (Generaldirektion Nachrichtendienst, Abteilung Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Maher al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

7.

Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun)

geboren am 20. Mai 1951 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D000001300

Leiter der Direktion Politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

8.

Amjad Al-Abbas

 

Leiter der Direktion Politische Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida.

9.5.2011

▼M3

9.

Rami Makhlouf

geboren am 10. Juli 1969 in Damaskus;

Reisepass Nr. 454224

Syrischer Geschäftsmann; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham Holding Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime.

9.5.2011

▼B

10.

Abd Al-Fatah Qudsiyah

geboren 1953 in Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

9.5.2011

11.

Jamil Hassan

 

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

9.5.2011

12.

Rustum Ghazali

geboren am 3. Mai 1953 in Deraa; Diplomatenpass Nr. D000000887

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

9.5.2011

13.

Fawwaz Al-Assad

geboren am 18. Juni 1962 in Kerdala; Diplomatenpass Nr. 88238

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

9.5.2011

14.

Munzir Al-Assad

geboren am 1. März 1961 in Latakia; Pass Nr. 86449 und Nr. 842781

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

9.5.2011

15.

Asif Shawkat

geboren am 15. Januar 1950 in Al-Madehleh, Tartus

Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

23.5.2011

16.

Hisham Ikhtiyar

Geboren 1941

Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

23.5.2011

17.

Faruq Al Shar'

geboren am 10. Dezember 1938

Vizepräsident Syriens; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

23.5.2011

18.

Muhammad Nasif Khayrbik

geboren am 10. April 1937 (oder am 20. Mai 1937) in Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250

Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

23.5.2011

▼M3

19.

Mohamed Hamcho

geboren am 20.5.1966;

Reisepass Nr. 002954347

Syrischer Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engeren Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das Regime.

23.5.2011

▼B

20.

Iyad (alias Eyad) Makhlouf

geboren am 21. Januar 1973 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. N001820740

Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

23.5.2011

21.

Bassam Al Hassan

 

Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

23.5.2011

22.

Dawud Rajiha

 

Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten.

23.5.2011

▼M3

23.

Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf

geboren am 21.1.1973 in Damaskus;

Reisepass Nr. N002848852

Präsident von Syriatel, die im Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % ihres Gewinns an die syrische Regierung abführt.

23.5.2011

▼B

24.

Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish)

geboren 1951 oder 1946 in Kerdaha.

Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

25.

Riyad Chaliche (Riyad Shalish)

 

Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

26.

Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali)

geboren am 1. Sep 1957 in Yazd, Iran

Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

27.

Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany)

 

Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutions-garden (IRGC) – Qods, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

28.

Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)

geboren 1963 in Teheran, Iran

Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarden im Bereich Nachrichtendienst, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

29.

Khalid Qaddur

 

Geschäftspartner von Maher Al-Assad; finanziert das Regime.

23.6.2011

▼M3

30.

Ra’if Al-Quwatli (alias Ri’af Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly)

 

Geschäftspartner von Maher Al-assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das Regime.

23.6.2011

▼B

31.

Mohammad Mufleh

 

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

1.8.2011

32.

Generalmajor Tawfiq Younes

 

Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.

1.8.2011

33.

Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)

geboren am 19. Oktober 1932 in Latakia, Syrien

Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf.

1.8.2011

34.

Ayman Jabir

geboren in Latakia

Verbündeter von Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz.

1.8.2011

▼M11

35.

General Ali Habib Mahmoud

geboren 1939 in Tartous

Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

▼B

36.

Hayel Al-Assad

 

Stellvertreter von Maher Al-Assad, Befehlshaber der an Repressionen beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision.

23.8.2011

37.

Ali Al-Salim

 

Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee.

23.8.2011

38.

Nizar Al-Assad

(image)

Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma „Nizar Oilfield Supplies“

Sehr enger Vertrauter von einflussreichen Regierungsbeamten. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.

23.8.2011

39.

Brigadegeneral Rafiq Shahadah

 

Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater von Präsident Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

40.

Brigadegeneral Jamea Jamea (Jami Jami)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal.

23.8.2011

41.

Hassan Bin-Ali Al-Turkmani

geboren 1935 in Aleppo

Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad.

23.8.2011

42.

Muhammad Said Bukhaytan

 

Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf Repressionen gegen die Zivilbevölkerung.

23.8.2011

43.

Ali Douba

 

Verantwortlich für Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen.

23.8.2011

44.

Brigadegeneral Nawful Al-Husayn

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.

23.8.2011

45.

Brigadegeneral Husam Sukkar

 

Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung.

23.8.2011

46.

Brigadegeneral Muhammed Zamrini

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

47.

Generalleutnant Munir Adanov (Adnuf)

 

Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.8.2011

48.

Brigadegeneral Ghassan Khalil

 

Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) – Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.8.2011

49.

Mohammed Jabir

geboren in Latakia

Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Direkte Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz.

23.8.2011

50.

Samir Hassan

 

Enger Partner von Maher Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes.

23.8.2011

51.

Fares Chehabi (Fares Shihabi)

 

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

2.09.2011

▼M2 —————

▼M3

53.

Tarif Akhras

geboren am 2. Juni 1951 in Homs (Syrien) Syrischer

Reisepass Nr. 0000092405

Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.

2.9.2011

▼M4

54.

Issam Anbouba

Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.

geboren 1952 in Homs (Syrien)

Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.

2.9.2011

▼M11

55.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

56.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartous

Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

▼B

57.

Generalmajor Jumah Al-Ahmad

 

Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

58.

Oberst Lu'ai al-Ali

 

Leiter des Büros des syrischen militärischen Nachrichtendienstes in Deraa. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in Deraa.

14.11.2011

59.

Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub

 

Stellvertretender Generalstabsleiter (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

14.11.2011

60.

Generalleutnant Jasim al-Furayj

 

Generalstabschef. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

61.

General Aous (Aws) Aslan

geboren 1958

Leiter eines Bataillons in der Republikanischen Garde. Vertrauter von Maher Al-Assad und Präsident Bashar Al-Assad. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien.

14.11.2011

62.

General Ghassan Belal

 

Leiter der Reservistenstelle der 4. Division. Berater von Maher Al-Assad und Koordinator von Sicherheitseinsätzen. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien.

14.11.2011

63.

Abdullah Berri

 

Anführer der Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreue Miliz, die am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligt war.

14.11.2011

64.

George Chaoui

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien.

14.11.2011

65.

Generalmajor Zuhair Hamad

 

Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten.

14.11.2011

66.

Amar Ismael

 

Zivilist. Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien.

14.11.2011

67.

Mujahed Ismail

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien.

14.11.2011

▼M4 —————

▼B

69.

Generalmajor Nazih

 

Stellvertretender Direktor der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten.

14.11.2011

70.

Kifah Moulhem

 

Bataillonsbefehlshaber in der 4. Division. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Deir el-Zor.

14.11.2011

71.

Generalmajor Wajih Mahmud

 

Befehlshaber der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Homs.

14.11.2011

▼M3

72.

Bassam Sabbagh

geboren am 24. August 1959 in Damaskus. Anschrift: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer

Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014.

Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell.

14.11.2011

▼B

73.

Generalleutnant Mustafa Tlass

 

Stellvertretender Generalstabsleiter (Logistik und Versorgung). Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

74.

Generalmajor Fu'ad Tawil

 

Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten.

14.11.2011

▼M11

75.

Dr. Mohammad Al-Jleilati

geboren 1945 in Damaskus

Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

76.

Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar

geboren 1956 in Aleppo

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

▼B

77.

Generalleutnant Fahid Al-Jassim

 

Stabschef. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

78.

Generalmajor Ibrahim Al-Hassan

 

Stellvertretender Stabschef. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

79.

Brigadegeneral Khalil Zghraybih

 

14. Division. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

80.

Brigadegeneral Ali Barakat

 

103. Brigade der Republikanischen Garde. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

81.

Brigadegeneral Talal Makhluf

 

103. Brigade der Republikanischen Garde. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

82.

Brigadegeneral Nazih Hassun

 

Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

83.

Hauptmann Maan Jdiid

 

Garde des Präsidenten. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

84.

Muahmamd Al-Shaar

 

Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

85.

Khald Al-Taweel

 

Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

86.

Ghiath Fayad

 

Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

▼M1

87.

Brigadegeneral

Jawdat Ibrahim Safi

Befehlshaber des 154. Regiments

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

23.1.2012

88.

Generalmajor

Muhammad Ali Durgham

Befehlshaber der 4. Division

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

23.1.2012

89.

Generalmajor Ramadan

Mahmoud Ramadan

Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen.

23.1.2012

90.

Brigadegeneral

Ahmed Yousef Jarad

Befehlshaber der132. Brigade

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen.

23.1.2012

91.

Generalmajor

Naim Jasem Suleiman

Befehlshaber der 3. Division

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

92.

Brigadegeneral

Jihad Mohamed Sultan

Befehlshaber der 65. Brigade

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

93.

Generalmajor

Fo'ad Hamoudeh

Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib

Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen.

23.1.2012

94.

Generalmajor

Bader Aqel

Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte

Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst („Muchabarat“) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.

23.1.2012

95.

Brigadegeneral

Ghassan Afif

Befehlshaber im 45. Regiment

Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.

23.1.2012

96.

Brigadegeneral

Mohamed Maaruf

Befehlshaber im 45. Regiment

Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen.

23.1.2012

97.

Brigadegeneral

Yousef Ismail

Befehlshaber der 134. Brigade

Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen.

23.1.2012

98.

Brigadegeneral

Jamal Yunes

Befehlshaber des 555. Regiments

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen.

23.1.2012

99.

Brigadegeneral

Mohsin Makhlouf

 

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

23.1.2012

100.

Brigadegeneral

Ali Dawwa

 

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

23.1.2012

101.

Brigadegeneral

Mohamed Khaddor

Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde

Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma.

23.1.2012

102.

Generalmajor

Suheil Salman Hassan

Befehlshaber der 5. Division

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen.

23.1.2012

103.

Wafiq Nasser

Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen)

Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.

23.1.2012

104.

Ahmed Dibe

Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit)

Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.

23.1.2012

105.

Makhmoud al-Khattib

Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)

Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

106.

Mohamed Heikmat Ibrahim

Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)

Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

107.

Nasser Al-Ali

Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit)

Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

108.

Mehran (oder Mahran) Khwanda

Eigentümer des Transportunternehmens Qadmous Transport Co., geboren am 11.05.1938, Pässe: Nr. 3298 858, gültig bis 09.05.2004; Nr. 001452904, gültig bis 29.11.2011; Nr. 006283523, gültig bis 28.06.2017.

Leistet logistische Unterstützung für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in den Aktionsgebieten der an den Gewalttaten beteiligten regierungsfreundlichen Milizen („Schabbihas“).

23.1.2012

▼M11

109.

Dr. Wael Nader Al -Halqi

geboren 1964 in der Provinz Daraa

Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

110.

Mansour Fadlallah Azzam

(alias Mansur Fadl Allah Azzam)

geboren 1960 in der Provinz Sweida

Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

111.

Dr. Emad Abdul-Ghani Sabouni

(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

geboren 1964 in Damaskus

Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

112.

Sufian Allaw

geboren 1944 in al-Bukamal, Deir Ezzor

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

113.

Dr. Adnan Slakho

geboren 1955 in Damaskus

Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

114.

Dr. Saleh Al-Rashed

geboren 1964 in der Provinz Aleppo

Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

115.

Dr. Fayssal Abbas

geboren 1955 in der Provinz Hama

Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

▼M3

116.

Anisa Al-Assad

(alias Anisah Al-Assad)

geboren 1934

Geburtsname: Makhlouf

Mutter von Präsident Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

117.

Bushra Al-Assad

(alias Bushra Shawkat)

geboren am 24.10.1960

Schwester von Bashar Al-Assad und Ehefrau von Asif Shawkat, dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung.

Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfiguren des syrischen Regimes profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

118.

Asma Al-Assad (alias Asma Fawaz Al Akhras)

geboren am 11.8.1975

Geburtsort: London, UK

Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020

Geburtsname: Al Akhras

Ehefrau von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

▼M4

119.

Manal Al Assad (alias Manal Al Ahmad)

geboren am 2.2.1970

Geburtsort: Damaskus

syrischer Reisepass Nr.: 0000000914

Geburtsname: Al Jadaan

Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden

23.3.2012

▼M11

120.

Imad Mohammad Deeb Khamis

(alias Imad Mohammad Dib Khamees)

geboren am 1. August 1961 in der Nähe von Damaskus

Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

121.

Omar Ibrahim Ghalawanji

geboren 1954 in Tartus

Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

122.

Joseph Suwaid

(alias Joseph Jergi Sweid)

geboren 1958 in Damaskus

Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

123.

Ghiath Jeraatli

geboren 1950 in Salamiya

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

124.

Eng Hussein Mahmoud Farzat

(alias Hussein Mahmud Farzat)

geboren 1957 in Hama

Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

125.

Yousef Suleiman Al- Ahmad

geboren 1956 in Hasaka

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

126.

Hassan al-Sari

geboren 1953 in Hama

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M4

127.

Mazen al-Tabba

geboren am 1.1.1958

Geburtsort: Damaskus

syrischer Reisepass Nr.: 004415063, gültig bis 6.5.2015

Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (gelistet seit 23.8.2011); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt.

23.3.2012

▼M4

128.

Adib Mayaleh

geboren 1955 in Daraa

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes.

15.5.2012

▼M11 —————

▼M6

131.

Bouthaina Shaaban

(alias Buthaina Shaaban)

Geboren 1953 in Homs, Syrien

Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt.

26.6.2012

▼M8

132.

Brigadegeneral

Sha’afiq Masa

 

Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.

24.7.2012

133.

Brigadegeneral

Burhan Qadour

 

Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

134.

Brigadegeneral

Salah Hamad

 

Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

135.

Brigadegeneral Muhammad

(oder: Mohammed) Khallouf (alias Abou Ezzat)

 

Direktor der Abteilung 235, sogenannte „Palästina-Abteilung“ (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

136.

Generalmajor Riad al-Ahmed

 

Direktor der Abteilung „Latakia“des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

137.

Brigadegeneral

Abdul Salam Fajr Mahmoud

 

Direktor der Abteilung „Bab Touma (Damaskus)“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

138.

Brigadegeneral

Jawdat al-Ahmed

 

Direktor der Abteilung „Homs“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

139.

Oberst

Qusay Mihoub

 

Direktor der Abteilung „Deraa“ (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

140.

Oberst

Suhail Al-Abdullah

 

Direktor der Abteilung „Latakia“des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

141.

Brigadegeneral

Khudr Khudr

 

Direktor der Abteilung „Latakia“des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

142.

Brigadegeneral

Ibrahim Ma’ala

 

Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

143.

Brigadegeneral

Firas Al-Hamed

 

Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

144.

Brigadegeneral

Hussam Luqa

 

Seit April 2012 Direktor der Abteilung „Homs“ (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

145.

Brigadegeneral

Taha Taha

 

Leiter des Standorts der Abteilung „Latakia“des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

146.

Brigadegeneral

Nasr al-Ali

 

Seit April 2012 Leiter des Standorts Deraa (ehemaliger Direktor der Abteilung „Homs“) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

147.

Bassel Bilal

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

148.

Ahmad Kafan

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

149.

Bassam al-Misri

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

150.

Ahmed al-Jarroucheh

Geburtsdatum: 1957

Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

151.

Michel Kassouha

(alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan)

Geburtsdatum: 1. Februar 1948

Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

152.

General Ghassan Jaoudat Ismail

Geburtsjahr: 1960

Geburtsort: Derikich, Region Tartous.

Leiter der Abteilung „Operationen“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet gemeinsam mit der Abteilung „Sondereinsätze“ die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe an, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärische Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.

24.7.2012

153.

General Amer al-Achi (alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi)

 

Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt.

24.7.2012

154.

General Mohammed Ali Nasr (oder: Mohammed Ali Naser)

Geburtsjahr: ca.1964

Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei den Republikanischen Garden verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt hat. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

155.

General Issam Hallaq

 

Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

24.7.2012

156.

Ezzedine Ismael

geboren Mitte der 40er Jahre (wahrscheinlich 1947).

Geburtsort: Bastir, Region Jableh.

General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

157.

Samir Joumaa (alias Abou Sami)

geboren ca. 1962

Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

▼M11

158.

Dr. Qadri Jameel

 

Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

159.

Waleed Al Mo’allem

 

Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

160.

Generalmajor Fahd Jassem Al Freij

 

Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

161.

Dr. Mohammad Abdul Sattar Al Sayed

 

Minister für religiöse Stiftungen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

162.

Ing. Hala Mohammad Al Nasser

 

Tourismusminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

163.

Ing. Bassam Hanna

 

Minister für Wasserressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

164.

Ing. Subhi Ahmad Al Abdallah

 

Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

165.

Dr. Mohammad Yahiya Mo’alla

 

Minister für Höhere Bildung. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

166.

Dr. Hazwan Al Wez

 

Bildungsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

167.

Dr. Mohamad Zafer Mohabak

 

Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

168.

Dr. Mahmud Ibraheem Sa’iid

 

Verkehrsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

169.

Dr. Safwan Al Assaf

 

Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

170.

Ing. Yasser Al Siba’ii

 

Minister für öffentliche Arbeiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

171.

Ing. Sa’iid Ma’thi Hneidi

 

Minister für Erdöl- und Mineralressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

172.

Dr. Lubana Mushaweh

 

Kultusministerin. Als Regierungsministerin mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

173.

Dr. Jassem Mohammad Zakaria

 

Minister für Arbeit und Soziales. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

174.

Omran Ahed Al Zu’bi

 

Informationsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

175.

Dr. Adnan Abdo Al Sikhny

 

Industrieminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

176.

Najm Hamad Al Ahmad

 

Justizminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

177.

Dr. Abdul Salam Al Nayef

 

Gesundheitsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

178.

Dr. Ali Heidar

 

Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

179.

Dr. Nazeera Farah Sarkees

 

Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Regierungsministerin mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

180.

Mohammad Turki Al Sayed

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

181.

Najm-eddin Khreit

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

182.

Abdullah Khaleel Hussein

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

183.

Jamal Sha’ban Shaheen

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

184.

Suleiman Maarouf

(alias Sulayman Mahmud Ma’ruf, Sleiman Maarouf, Mahmoud Soleiman Maarouf)

Reisepass: im Besitz eines britischen Reisepasses

Geschäftsmann, der der Familie des Präsidenten Assad nahe steht. Anteilseigner der gelisteten Fernsehanstalt Dounya TV. Steht Muhammad Nasif Khayrbik nahe, der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime.

16.10.2012

185.

Raza Othman

Ehefrau von Rami Makhlouf

Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als dessen Ehefrau mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.

16.10.2012

▼B



B.  Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bena Properties

 

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

P.O. Box 108, DamaskusTel.: 963 112110059 / 963 112110043Fax: 963 933333149

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

3.

Hamcho International (Hamsho International Group)

Baghdad Street, P.O. Box 8254, DamaskusTel.: 963 112316675Fax: 963 112318875Website: www.hamshointl.comE-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Unter der Kontrolle von Mohammad Hamcho oder Hamsho; finanziert das Regime.

23.6.2011

4.

Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)

 

Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.

23.6.2011

5.

Direktion Politische Sicherheit

 

Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

6.

Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

7.

Direktion Militärischer Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

8.

Nachrichtendienst der Luftwaffe

 

Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

9.

Qods-Einheit (alias Quds-Einheit) des IRGC

Teheran, Iran

Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für Repressionen gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.

23.8.2011

10.

Mada Transport

Niederlassung der Cham Holding (Sehanya Dara'a Highway, P.O. Box 9525Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.9.2011

11.

Cham Investment Group

Niederlassung der Cham Holding (Sehanya Dara'a Highway, P.O. Box 9525Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.9.2011

12.

Real Estate Bank

Insurance Bldg - Yousef Al-Azmeh Square, Damaskus P.O. Box: 2337 Damaskus Arabische Republik SyrienTel.: (+963) 11 2456777 und 2218602Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186E-Mail: Publicrelations@reb.syWebsite: www.reb.sy

Staatliche Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

2.9.2011

13.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Tel.: +963-11-5667274, +963-11-5667271,

Fax: +963-11-5667272

Website: http://www.addounia.tv

Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.9.2011

14.

Cham Holding

Cham Holding Building Daraa Highway – Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq. P.O. Box 9525, SyrienTel.: +963 (11) 9962 +963 (11) 668 14000 +963 (11) 673 1044Fax: +963 (11) 673 1274E-Mail: info@chamholding.syWebsite: www.chamholding.sy

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

23.9.2011

▼M3

15.

El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, PO Box 13052, Damaskus – SyrienTel.: +963-11-2212345Fax: +963-11-44694450E-Mail: sales@eltelme.comWebsite: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär.

23.9.2011

▼B

16.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Dara'a Highway, Damaskus, SyrienTel.: +963-11-6858111Mobilfunk: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke.

23.9.2011

17.

Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

Anschrift: Adra Free Zone Area Damaskus, SyrienTel.: +963-11-5327266Mobilfunk: +963-933-526812 +963-932-878282Fax:+963-11-5316396E-Mail: sorohco@gmail.comWebsite: http://sites.google.com/site/sorohco

Investitionen in örtliche industrielle Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf.

23.9.2011

18.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6th Floor, BP 2900Tel.: +963 11 61 26 270Fax: +963 11 23 73 97 19E-Mail: info@syriatel.com.syWebsite: http://syriatel.sy/

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.9.2011

19.

Cham Press TV

Al Qudsi building, 2nd Floor – Baramkeh, DamaskusTel.: +963 - 11- 2260805Fax: +963 - 11 - 2260806E-Mail: mail@champress.comWebsite: www.champress.net

Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

20.

Al Watan

Al Watan Newspaper - Damaskus – Duty Free ZoneTel.: 00963 11 2137400Fax: 00963 11 2139928

Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

21.

Centre d'études et de recherches syrien (CERS) (CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique; SSRC, Scientific Studies and Research Center; Centre de Recherche de Kaboun

Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus

Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar für Überwachungszwecke und Repressionen gegen Demonstranten eingesetzt wird.

1.12.2011

22.

Business Lab

Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, P.O. Box 7155, DamaskusTel.: 963112725499Fax: 963112725399

Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS.

1.12.2011

23.

Industrial Solutions

Baghdad Street 5, P.O. Box 6394, DamaskusTel./Fax: 963114471080

Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS.

1.12.2011

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

P.O. Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus

Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS.

1.12.2011

25.

Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street, P.O. Box 5966, DamaskusTel.: +963-11-5111352Fax: +963-11-5110117

Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS.

1.12.2011

26.

Handasieh – Organization for Engineering Industries

P.O.Box 5966, Abou Bakr Al- Seddeq St., Damaskus

und P.O. Box 2849 Al-Moutanabi Street, Damaskus

und P.O. Box 21120 Baramkeh, Damaskus

Tel.: 963112121816 – 963112121834 – 963112214650 – 963112212743 - 963115110117

Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS.

1.12.2011

27.

Syria Trading Oil Company (Sytrol)

Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien.

Für sämtliche Ölausfuhren aus Syrien verantwortliches staatliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell.

1.12.2011

28.

General Petroleum Corporation (GPC)

New Sham - Building of Syrian Oil Company, P.O. Box 60694, Damaskus, SyrienTel.: 963113141635Fax: 963113141634E-Mail: info@gpc-sy.com

Staatliche Ölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell.

1.12.2011

29.

Al Furat Petroleum Company

Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC BuildingP.O. Box 7660 Damaskus. Syrien.Tel.: 00963-11- (6183333), 00963-11- (31913333)Fax: 00963-11- (6184444), 00963-11- (31914444)afpc@afpc.net.sy

Joint Venture, zu 50 % im Eigentum von GPC. Unterstützt das Regime finanziell.

1.12.2011

▼M1

30.

Industrial Bank

Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572 Damaskus, Syrien.Tel. +963 11-222-8200. +963 11-222-7910Fax: +963 11-222-8412

Staatliche Bank.

Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.

23.1.2012

31.

Popular Credit Bank

Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien.Tel. +963 11-222-7604. +963 11-221-8376Fax: +963 11-221-0124

Staatliche Bank.

Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.

23.1.2012

32.

Saving Bank

Syrien – Damaskus – Merjah – Al-Furat St. P.O. Box: 5467Fax: 224 4909 – 245 3471Tel. 222 8403E-Mail: s.bank@scs-net.org post-gm@net.sy

Staatliche Bank.

Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.

23.1.2012

33.

Agricultural Cooperative Bank

Agricultural Cooperative Bank Building, Damascus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien.Tel. +963 11-221-3462; +963 11-222-1393Fax: +963 11-224-1261Website: www.agrobank.org

Staatliche Bank.

Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.

23.1.2012

34.

Syrian Lebanese

Commercial Bank

Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O. Box 11-8701, Beirut, Libanon.Tel. +961 1-741666Fax: +961 1-738228; +961 1-753215; +961 1-736629Website: www.slcb.com.lb

Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria.

Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.

23.1.2012

35.

Deir ez-Zur

Petroleum Company

Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area P.O. Box 9120 Damaskus SyrienTel. +963 11-662-1175; +963 11-662-1400Fax: +963 11-662-1848

Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.

23.1.2012

36.

Ebla Petroleum Company

Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16 Damaskus, SyrienTel. +963 116691100P.O. Box 9120

Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.

23.1.2012

37.

Dijla Petroleum Company

Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien

Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.

23.1.2012

▼M2

38.

Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

Syrien, Damaskus,Sabah Bahrat Square

Postanschrift:

Altjreda al Maghrebeh square, Damaskus,Arabische Republik Syrien,P.O.Box: 2254

Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.

27.2.2012

▼M3

39.

Syrian Petroleum company

Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19-Building 32 P.O. BOX: 2849 oder 3378Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913Fax: 00963-11-3137979 oder 3137977E-Mail: spccom2@scs-net.org oderspccom1@scs-net.orgWebsite: www.spc.com.syWebsite: www.spc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell

23.3.2012

40.

Mahrukat Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)

Hauptsitz: Damaskus - Al Adawi st., Petroleum buildingFax: 00963-11/4445796Tel.: 00963-11/44451348 - 4451349E-Mail: mahrukat@net.syWebsite: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell

23.3.2012

▼M4

41.

General Organisation of Tobacco

Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien

Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

15.5.2012

▼M11 —————

▼M6

43.

Verteidigungs-ministerium

Anschrift: Umayyad Square, Damaskus

Tel.: +963-11-7770700

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

26.6.2012

44.

Innenministerium

Anschrift: Merjeh Square, Damaskus

Tel.: +963-11-2219400, +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

26.6.2012

45.

Syrisches Büro für Nationale Sicherheit

 

Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.

26.6.2012

46.

Syria International Islamic Bank (SIIB)

(alias Syrian International Islamic Bank; alias SIIB)

Sitz: Gebäude der Syria International Islamic Bank, Main Highway Road, Al Mazzeh Area, P.O. Box 35494, Damaskus, Syrien

Zweitanschrift: P.O. Box 35494, Mezza'h Vellat Sharqia'h, neben dem Konsulat Saudi-Arabiens, Damaskus, Syrien

SIIB agiert als Fassade für die Commercial Bank of Syria und ermöglicht dieser somit die Umgehung der von der EU verhängten Sanktionen. In den Jahren 2011 und 2012 hat die SIIB im Auftrag der Commercial Bank of Syria verdeckt Finanzierungen in Höhe von nahezu 150 Mio. US-Dollar getätigt. Finanzvereinbarungen, die vorgeblich von der SIIB getätigt wurden, waren tatsächlich Operationen der Commercial Bank of Syria.

Neben ihrer Mitarbeit mit der Commercial Bank of Syria zur Umgehung von Sanktionen hat die SIIB 2012 mehrere Auszahlungen erheblicher Beträge an eine andere bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert.

Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen.

26.6.2012

47.

General Organisation of Radio and TV

(alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)

Anschrift: Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien.

Tel.: (963 11) 223 4930

Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.

26.6.2012

48.

Syrian Company for Oil Transport

(alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias „SCOT“; alias „SCOTRACO“

Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syria; Website www.scot-syria.com; E-Mail: scot50@scn-net.org

Staatliche Ölgesellschaft Syriens. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.

26.6.2012

▼M8

49.

Drex Technologies S.A.

Eintragungsdatum: 4. Juli 2000

Eintragungsnummer: 394678

Direktor: Rami Makhlouf

Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

24.7.2012

50.

Cotton Marketing Organisation

Anschrift: Bab Al-Faraj P.O. Box 729, AlepTel.: +96321 2239495/6/7/8Cmo-aleppo@mail.sywww.cmo.gov.sy

Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

►C1  24.7.2012 ◄

51.

Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)

Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damascus, SyriaTel: +963112240774

Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012

▼M9

52.

Drex Technologies Holding S.A.

Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue Beaumont L-1219 Luxembourg.

Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde.

►C2  17.8.2012 ◄

▼M11

53.

Megatrade

Anschrift:

Aleppo StreetPostfach 5966Damaskus, SyrienFax: 963114471081

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Military research Institute (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

54.

Expert Partners

Anschrift:

Rukn AddinSaladin Street, Building 5Postfach 7006Damaskus, Syrien

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Military research Institute (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

▼B




ANHANG IIa

LISTE DER ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE B



Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

— Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

— Zweigstelle Aleppo, P.O. Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SY DA; alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890

Fax: +963 11 2216975

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

13.10.2011




ANHANG III

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

A. Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B. Anschrift für den Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: +(32 2) 295 55 85




ANHANG IV



LISTE DER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN ERZEUGNISSE (ROHÖL UND ERDÖLERZEUGNISSE)

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).

2712

Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).




ANHANG V

IN ARTIKEL 4 GENANNTE AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 17 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder

b) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) Barverkauf,

ii) Versandverkauf,

iii) Verkauf über elektronische Medien oder

iv) Telefonverkauf, oder

c) Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

„Ausrüstung, Technologie und Software“ gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:

A.  Liste der Ausrüstungen

 Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

 Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

 Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

 Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

 Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

 Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

 IMSI ( 18 ), MSISDN ( 19 ), IMEI ( 20 ) und TMSI ( 21 ) Abhör- und Überwachungsausrüstung

 Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 22 )/GSM ( 23 )/GPS ( 24 )/GPRS ( 25 )/UMTS ( 26 )/CDMA ( 27 )/PSTN ( 28 )

 Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 29 )/SMTP ( 30 ) und GTP ( 31 )-Informationen

 Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

 Ferngesteuerte Forensikausrüstung

 Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

 Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

 Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B.  Nicht verwendet

C.  Nicht verwendet

D.  „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

E.  „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.




ANHANG VI

LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SCHLÜSSELAUSRÜSTUNG UND -TECHNOLOGIE

Allgemeine Hinweise

1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

1. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

2. Nicht verboten ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.

3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1.A    Ausrüstung

1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5. Ventilaufbauten, „Blowout-Preventer“ und „Eruptionskreuze“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

a)   Ein „Blowout-Preventer“ ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.

b)   Ein „Eruptionskreuz“ ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.

c)   Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.

2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1.C    Materialien

1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2. Zemente und andere Werkstoffe nach „API- und ISO-Spezifikationen“ zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1.D    Software

1. „Software“, besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

2. „Software“, besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1.E    Technologie

1. Für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung „unverzichtbare“„Technologie“.

Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2.A    Ausrüstung

1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;

b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3. „Coldbox“ und „Coldbox“-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung:

„Coldbox-Ausrüstung“ bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die „Coldbox“ besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der „Coldbox“ liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der „Coldbox“ ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.

6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8. Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

13. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem „PREN“-Wert („Pitting-Resistance-Equivalent Number“) über 33.

Technische Anmerkung:

Der „PREN“-Wert („Pitting Resistance Equivalent Number“) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet:

PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

14. „Molche“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

„Molche“ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Festdachtanks;

b) Schwimmdachtanks.

17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2.C    Materialien

1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.

4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;

d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung:

Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2.D    Software

1. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2. „Software“, besonders entwickelt zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

2.E    Technologie

1. „Technologie“ zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

2. „Technologie“ zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie“.

3. „Technologie“ zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

4. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar“ ist.

5. „Technologie“ zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

6. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Raffinerien „unverzichtbar“ ist, wie etwa

6.1. „Technologie“ zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,

6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,

6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.




ANHANG VII



Ausrüstung und Technologie gemäß Artikel 12

8406 81

Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8411 82

Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

ex85 01

Alle Elektromotoren und elektrische Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5 000 kVA

▼M2




ANHANG VIII



Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a

HS-Code

Beschreibung

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art.

▼M5




ANHANG IX

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2b

Einleitende Anmerkungen

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

GÜTER



IX.A1.  Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A1.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

 

IX.A1.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Benzil (CAS 134-81-6)

Diethylamin (CAS 109-89-7)

Diethylether (CAS 60-29-7)

Dimethylether (CAS 115-10-6)

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

 

IX.A1.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

Pseudocholinesterase (PCHE)

2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

Dichlormethan (CAS 75-09-3)

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

Bromethan (CAS 74-96-4)

Chlorethan (CAS 75-00-3)

Ethylamin (CAS 75-04-7)

Methenamin (CAS 100-97-0)

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

Methylamin (CAS 74-89-5)

Brommethan (CAS 74-83-9)

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

Pyridin (CAS 110-86-1)

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

Natrium (CAS 7440-23-5)

Tributylamin (CAS 102-82-9)

Triethylamin (CAS 121-44-8)

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

 



IX.A2.  Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A2.001

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m

 

IX.A2.002

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst

1A004a

IX.A2.003

Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen

2B352f2

IX.A2.004

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe

 

IX.A2.005

Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b

IX.A2.007

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)

2B352a

IX.A2.008

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:

a.  Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

b.  Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

c.  Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

d.  Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

e.  Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

f.  Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

1.  Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.

2.  Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

g.  Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

h.  Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik,

3.  „Ferrosiliziumguss“,

4.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.  Glas oder Email,

6.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

7.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.  Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr,

9.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

10.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

11.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

12.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

Technische Anmerkungen:

1.  Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2.  „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

3.  „Ferrosiliziumguss“ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr

Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

Keramik,

„Ferrosiliziumguss“ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%),

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkungen:

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

 



B.  TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.B.001

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“.

 




ANHANG X

LISTE DER LUXUSGÜTER IM SINNE VON ARTIKEL 11B

1.   Reinrassige Pferde

KN-Code: 0101 21 00

2.   Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g

KN-Code: ex160431 00, ex160432 00

3.   Trüffeln

KN-Code: 2003 90 10

4.   Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l

KN-Code: ex22 04 21 bis ex22 04 29, ex22 08, ex22 05

5.   Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück

KN-Code: ex240210 00

6.   Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück

KN-Code: ex330300 10, ex330300 90, ex33 04, ex33 07, ex34 01

7.   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex420100 00, ex42 02, ex420500 90

8.   Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar

KN-Code: ex42 03, ex43 03, ex 61, ex 62, ex64 01, ex64 02, ex64 03, ex64 04, ex64 05, ex65 04, ex66 05 00, ex65 06 99, ex660191 00, ex66 01 99, ex660200 00

9.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116

10.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

KN-Code: ex49 07 00, 7118 10, ex71 18 90

11.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

KN-Code: ex71 14, ex71 15, ex82 14, ex82 15, ex93 07

12.   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex691110 00, ex691200 30, ex691200 50

13.   Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex700991 00, ex700992 00, ex70 10, ex70 13 22, ex70 13 33, ex70 13 41, ex70 13 91, ex70 18 10, ex70 18 90, ex702000 80, ex940510 50, ex940520 50, ex94 05 50, ex94 05 91

14.   Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR.

KN-Code: ex86 03, ex860500 00, ex87 02, ex87 03, ex87 11, ex87 12 00, ex87 16 10, ex871640 00, ex871680 00, ex87 16 90, ex88 01 00, ex880211 00, ex880212 00, ex880220 00, ex880230 00, ex880240 00, ex88 05 10, ex89 01 10, ex89 03

15.   Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex91 01, ex91 02, ex91 03, ex91 04, ex91 05, ex91 08, ex91 09, ex91 10, ex91 11, ex91 12, ex91 13, ex91 14

16.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

KN-Code: 97

17.   Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex401519 00, ex401590 00, ex611220 00, ex61 12 31, ex61 12 39, ex61 12 41, ex61 12 49, ex61 13 00, ex61 14, ex621020 00, ex621030 00, ex621040 00, ex621050 00, ex621111 00, ex621112 00, ex62 11 20, ex621132 90, ex621133 90, ex621139 00, ex621142 90, ex621143 90, ex621149 00, ex64 02 12, ex640312 00, ex640411 00, ex640419 90, ex90 04 90, ex90 20, ex95 06 11, ex95 06 12, ex950619 00, ex950621 00, ex950629 00, ex950631 00, ex950632 00, ex95 06 39, ex95 07

18.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex95 04 20, ex95 04 30, ex950440 00, ex950490 80



( 1 ) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

( 2 ) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

( 3 ) Verordnungen des Rates (EU) Nr. 878/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 1), (EU) Nr. 950/2011 (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 3), (EU) Nr. 1011/2011 (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 18), (EU) Nr. 1150/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 1).

( 4 ) Durchführungsverordnungen des Rates (EU) Nr. 504/2011 (ABL. L 136 vom 24.5.2011, S. 45), (EU) Nr. 611/2011 (ABl. L 164 vom 24.6.2011, S. 1), (EU) Nr. 755/2011 (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 33), (EU) Nr. 843/2011 (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 1), (EU) Nr. 1151/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 3).

( 5 ) Durchführungsbeschluss des Rates 2011/302/GASP (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 91), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/367/GASP (ABl. L 164 vom 24.6.2011, S. 14), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/488/GASP (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 74), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/515/GASP (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 20), Beschluss des Rates 2011/522/GASP (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 16), Beschluss des Rates 2011/628/GASP (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 17), Beschluss des Rates 2011/684/GASP (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 33), Beschluss des Rates 2011/735/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 53), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/736/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 55).

( 6 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 7 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 8 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 9 ) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

( 10 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

( 11 ) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

( 12 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 13 ) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

( 14 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 15 ) ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 18 IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

( 19 MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

( 20 IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

( 21 TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

( 22 SMS: Short Message System

( 23 GSM: Global System for Mobile Communications

( 24 GPS: Global Positioning System

( 25 GPRS: General Package Radio Service

( 26 UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

( 27 CDMA: Code Division Multiple Access

( 28 PSTN: Public Switch Telephone Networks

( 29 DHCP: Dinamyc Host Configuration Protocol

( 30 SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

( 31 GTP: GPRS Tunneling Protocol

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