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Document 02007R1299-20100701

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (kodifizierte Fassung)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1299/2010-07-01

2007R1299 — DE — 01.07.2010 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

(kodifizierte Fassung)

(ABl. L 289, 7.11.2007, p.4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2008 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2008

  L 205

3

1.8.2008

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 557/2010 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2010

  L 159

13

25.6.2010




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

(kodifizierte Fassung)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor ( 2 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft umfassen insbesondere die Anwendung gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und die Vermarktung auf der ersten Vermarktungsstufe sowie den Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Größe. Es ist notwendig, diese Bedingungen näher zu umreißen.

(3)

Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend den Antrag auf Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.

(4)

Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



▼M1

Artikel 1

(1)  Für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 4 ) (im Folgenden „Erzeugergemeinschaften“) ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren eingetragenen Sitz hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

a) sie müssen Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;

b) sie müssen gemeinsame Regeln für die Erzeugung und die erste Vermarktungsstufe im Sinne von Unterabsatz 2 anwenden;

c) ihre Satzung muss für die angeschlossenen Erzeuger die Verpflichtung enthalten,

i) die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung sowie die Entscheidungen über die zu erzeugenden Sorten zu beachten,

ii) ihre gesamte Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft vermarkten zu lassen;

d) sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Größe nachweisen;

e) sie müssen in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes, ausschließen;

f) sie müssen unterschiedslos jedem Erzeuger, der sich verpflichtet, ihre Satzung einzuhalten, das Recht auf Beitritt einräumen;

g) ihre Satzung muss Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft verzichten können, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglied waren und mindestens ein Jahr vor ihrem Austritt die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet haben; dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, mit denen in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder deren Gläubiger vor etwaigen finanziellen Folgen des Austritts eines Mitglieds geschützt oder der Austritt eines Mitglieds im laufenden Haushaltsjahr verhindert werden soll;

h) ihre Satzung muss die Verpflichtung enthalten, eine getrennte Buchführung über die Tätigkeiten vorzunehmen, die Gegenstand der Anerkennung sind;

i) sie dürfen keine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.

Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen durch den Erzeuger selbst oder, im Fall einer Erzeugergemeinschaft, durch ihre Mitglieder an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

(3)  Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für welche die Erzeuger vor ihrem Beitritt zu einer Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet wurde und sie genehmigt hat.

(4)  Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dürfen die einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger, wenn die Erzeugergemeinschaft dies zulässt, unter den von ihr festgelegten Bedingungen

a) die Verpflichtung zur Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii durch die Verpflichtung zur Vermarktung auf der Grundlage gemeinsamer, in die Satzung aufgenommener Regeln ersetzen, die gewährleisten, dass die Erzeugergemeinschaft ein Kontrollrecht hinsichtlich der Verkaufspreise besitzt, diese Preise von ihr gebilligt werden müssen und sie im Falle der Ablehnung den betreffenden Hopfen zu einem höheren Preis abnimmt;

b) Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugergemeinschaft im Prinzip nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugergemeinschaft bestimmte Erzeugergemeinschaft vermarkten.

(5)  Die in Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens:

a) für die Erzeugung:

i) Bestimmungen über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen;

ii) Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen;

iii) Bestimmungen über das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung;

b) für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots:

i) die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft;

ii) die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe.

▼B

Artikel 2

(1)  Um anerkannt zu werden, muss eine Erzeugergemeinschaft mindestens 60 ha eingetragene Anbauflächen und mindestens sieben Erzeuger umfassen.

Im Falle Griechenlands beträgt die Mindesthektarzahl 30.

▼M1

(2)  Nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.

▼B

Artikel 3

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden:

a) die Statuten;

b) die Angabe der zum Handeln namens und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft berechtigten Personen;

c) die Angabe der Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen;

d) der Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen dreier Monate nach Antragstellung.

(2)  Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht.

Die Anerkennung wird rückwirkend widerrufen, wenn die Gemeinschaft sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder gebraucht.

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen ständig die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung durch die anerkannten Erzeugergemeinschaften.

▼M2

Artikel 5

(1)  Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben:

a) der Name der Gemeinschaft,

b) der Geschäftssitz,

c) das Anerkennungsdatum,

d) die Zahl der Mitglieder und

e) die Fläche, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft in dem der Mitteilung vorausgehenden Jahr mit Hopfen bebaut wurde.

2.  Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 5 ).

3.  Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

▼B

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission

(ABl. L 148 vom 30.6.1972, S. 13)

Verordnung (EWG) Nr. 2564/77 der Kommission

(ABl. L 299 vom 23.11.1977, S. 9)

Artikel 21 und Anhang I Abschnitt II B Buchstabe e der Beitrittsakte von 1979

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 77)

Verordnung (EWG) Nr. 2591/85 der Kommission

(ABl. L 247 vom 14.9.1985, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 1323/86 der Kommission

(ABl. L 117 vom 6.5.1986, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 der Kommission

(ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 27)




ANHANG II



Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1351/72

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt aa

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt bb

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt cc

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt aa

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt bb

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt cc

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Satz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Anhang I

Anhang II



( 1 ) ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.

( 2 ) ABl. L 148 vom 30.6.1972, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 (ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 27).

( 3 ) Siehe Anhang I.

( 4 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 5 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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