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Document 02007D0030-20070501

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7028) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/30/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/30(1)/2007-05-01

2007D0030 — DE — 01.05.2007 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7028)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/30/EG)

(ABl. L 008, 13.1.2007, p.59)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. April 2007

  L 114

16

1.5.2007




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7028)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/30/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ( 2 ), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 1. Januar 2007 müssen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien (den neuen Mitgliedstaaten) hergestellt werden, gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Betriebsstruktur und -hygiene sowie der Kontrolle und der Genusstauglichkeitskennzeichnung der Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

(2)

Insbesondere werden diese Erzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( 3 ) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 4 ) unterliegen.

(3)

Einige vor dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs könnten nach diesem Zeitpunkt als Lagerbestand vorhanden sein. Möglicherweise entsprechen diese Erzeugnisse jedoch nicht vollständig dem Veterinärrecht der Gemeinschaft.

(4)

Um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts ergibt, sollten Übergangsmaßnahmen für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse festgelegt werden.

(5)

Diese Maßnahmen sollten der Herkunft dieser Erzeugnisse und den Lagerbeständen an Packungen sowie an Pack- und Etikettierungsmaterial mit aufgedruckten Kennzeichen Rechnung tragen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

a) in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen und

b) vor dem 1. Januar 2007 in Betrieben in Bulgarien und Rumänien hergestellt worden sind.

Artikel 2

(1)  Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 in dem neuen Mitgliedstaat ihres Ursprungs in Verkehr gebracht werden, sofern sie das in dem neuen Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2007 vorgeschriebene Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs tragen.

▼M1

Außerdem dürfen Milcherzeugnisse, die in Betrieben in Bulgarien hergestellt wurden, bis zum 31. Dezember 2007 in Drittländer ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) erfolgt.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates ( 6 ), insbesondere Artikel 3, sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Betrieben mit der Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt werden, sofern die Erzeugnisse

a) das in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen;

b) von einem Dokument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) begleitet werden, in dem die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats Folgendes bescheinigt:

„Gemäß der Entscheidung 2007/30/EC der Kommission vor dem 1. Januar 2007 hergestellt“.

Artikel 4

Die Lagerbestände an vorgedrucktem Verpackungsmaterial und Etiketten mit dem in den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2007 geltenden Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs, können bis 31. Dezember 2007 beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt gemäß Artikel 2 benutzt werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

( 2 ) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

( 3 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

( 4 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verodung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 1).

( 5 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 6 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

( 7 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

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