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Document 02003R1216-20090101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1216/2009-01-01

2003R1216 — DE — 01.01.2009 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2003 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 169, 8.7.2003, p.37)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 224/2007 DER KOMMISSION vom 1. März 2007

  L 64

23

2.3.2007

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2007 DER KOMMISSION vom 20 August 2007

  L 216

10

21.8.2007


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 46  (1216/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2003 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Saisonbereinigung und die arbeitstägliche Bereinigung des Arbeitskostenindex sind ein wesentlicher Bestandteil der Indexberechnung. Bereinigte Reihen ermöglichen die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und eine verständliche Interpretation des Index.

(2)

Vorab festgelegte Formate für die Datenübermittlung können dazu beitragen, Übermittlungsprobleme zu minimieren. In Verbindung mit standardisierten Qualitätsberichten erleichtern sie die Interpretation und ermöglichen eine raschere Bereitstellung des Arbeitskostenindex.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm.

(4)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 sollten bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gewährt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Übermittlung und Bereinigungsverfahren

(1)  Die Indizes und Metadaten werden von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt gemäß geeigneten, vom Ausschuss für das Statistische Programm genehmigten Austauschstandards. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung zur Verfügung.

(2)  Die übermittelten Indizes und Metadaten werden so dargestellt, dass sie für eine gründliche Interpretation der Ergebnisse und die effiziente Anwendung der Saisonbereinigungsverfahren der Europäischen Kommission (Eurostat) für europäische Aggregate geeignet sind.

Die Indexreihen werden in den folgenden Formen geliefert:

a) unbereinigt;

b) arbeitstäglich bereinigt sowie

c) saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigt.

Artikel 2

Qualität

(1)  Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gelten folgende Qualitätskriterien:

a) Relevanz,

b) Genauigkeit,

c) Aktualität und Pünktlichkeit,

d) Zugänglichkeit und Klarheit,

e) Vergleichbarkeit,

f) Kohärenz und

g) Vollständigkeit.

Die einzelstaatlichen Stellen sorgen dafür, dass die Ergebnisse die Situation der Wirtschaftszweige wahrheitsgetreu und mit ausreichender Repräsentativität widerspiegeln.

(2)  Der Qualitätsbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ist der Kommission jährlich vor dem 31. August zu übermitteln und muss sich auf Daten beziehen, die im vierten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres enden. Der erste Qualitätsbericht muss bis 31. August 2004 vorliegen.

(3)  Der Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte zum Arbeitskostenindex ist Anhang I dieser Verordnung zu entnehmen.

Artikel 3

Übergangszeiträume

Einzelheiten zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 vorgesehenen Übergangszeiträumen sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

▼M1

Artikel 4

Erfassung der ►M2  Abschnitte O bis S ◄ der ►M2  NACE Rev. 2 ◄

(1)  Die nicht in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Daten für den Arbeitskostenindex für die ►M2  Abschnitte O bis S ◄ der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ für das erste Quartal 2007 und danach für jedes Quartal.

(2)  Die folgenden Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln die Daten für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal: Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen und Schweden.

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten saisonbereinigten und arbeitstäglich bereinigten Reihen erstellt und übermittelt, sobald Daten für einen Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung stehen.

▼B

Artikel 5

Verkettung des Index

Für die Berechnung des Arbeitskostenindex für Kombinationen aus Abschnitten der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ ist gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 der Kettenindex nach der Laspeyres-Formel zu verwenden, der in Anhang IV dieser Verordnung dargestellt ist.

Artikel 6

Ausnahmeregelungen

Die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 möglichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Die jährlichen Qualitätsberichte über den Arbeitskostenindex enthalten folgende Angaben:

a) Nachweis der Relevanz für den Nutzerbedarf:

 eine Zusammenfassung einschließlich einer kurzen Beschreibung der Nutzer, der Ermittlung und Deckung des Nutzerbedarfs sowie der Relevanz der Statistiken für die Nutzer;

b) Nachweis der Genauigkeit (Aufgliederung der Angaben nach Abschnitten der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ ):

 Revisionsgeschichte: eine Tabelle, aus der die Revisionen der veröffentlichten jährlichen Wachstumsraten für die Arbeitskosten insgesamt auf der Basis der unbereinigten Reihen für die letzten zwölf Quartale hervorgehen; eine Zusammenfassung der Gründe für die Revisionen;

 Erfassungsbereich: eine Tabelle zum prozentualen Anteil der in der (den) Stichprobe(n)/dem (den) Verzeichnis(sen) erfassten Arbeitnehmer, berechnet anhand der Zahl der Arbeitnehmer nach dem ESVG 95; wenn die Bestandteile der Arbeitskosten aus unterschiedlichen Quellen stammen, Bereitstellung einer Tabelle mit einer Aufgliederung nach Bestandteilen der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003;

 Häufigkeit: eine Tabelle mit Informationen über die Häufigkeit der Erhebung/Aktualisierung der Angaben über die Kostenbestandteile;

 Schätzung: eine Beschreibung der für die Schätzung/Modellierung der fehlenden Angaben (fehlende Arbeitnehmergruppen, Unternehmen, Wirtschaftszweige und Kostenbestandteile) verwendeten Methoden; eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen völlig fehlender Angaben auf die endgültigen Zahlen (fehlende Arbeitnehmergruppen, Unternehmen, Wirtschaftszweige und Kostenbestandteile);

 Geleistete Arbeitsstunden: eine Beschreibung der Methoden für die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden; oder eine Beschreibung der Ersatzgröße für die geleisteten Arbeitsstunden und eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen der Verwendung der Ersatzgröße auf die endgültigen Zahlen;

 Verwaltungsdaten: wo Verwaltungsdaten verwendet werden, Erläuterungen zur Entsprechung und den Unterschieden zwischen den Verwaltungskonzepten und den Konzepten der theoretischen Statistik;

c) Aktualität und Pünktlichkeit:

 eine Tabelle mit Angaben zu den Verspätungen (in Tagen) bei den Datenlieferungen für die letzten zwölf Quartale des Berichtszeitraums und der Übereinstimmung der geplanten mit den tatsächlichen Lieferterminen;

d) Zugänglichkeit und Klarheit:

 eine Beschreibung der Medien, in denen die Mitgliedstaaten ihre Daten und Metadaten veröffentlichen;

e) Vergleichbarkeit:

 eine Beschreibung sämtlicher Unterschiede in Konzepten und Methoden zwischen zwei aufeinander folgenden Quartalen ab dem ersten Quartal 1996. Außerdem eine Beschreibung der Unterschiede und zugleich eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen der veränderten Schätzungen. Auf etwaige Unterschiede in der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Abschnitten der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ sollte ebenfalls hingewiesen werden;

f) Kohärenz:

 eine Grafik und eine Tabelle zu den jährlichen unbereinigten Wachstumsraten des Index der Arbeitskosten insgesamt (Abschnitte der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ ) und des Arbeitnehmerentgelts gemäß dem ESVG 95 pro Kopf und pro geleistete Arbeitsstunde (Aufgliederung nach A6) sowie Erläuterungen zu den unterschiedlichen Wachstumsraten der letzten zwölf Quartale;

g) Vollständigkeit:

 einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 mit einem ausführlichen Plan und einer Übersicht über die zeitliche Abfolge bis zum Abschluss der Durchführungsmaßnahmen; eine Zusammenfassung der noch bestehenden Abweichungen von EU-Konzepten.

Der erste im Jahr 2004 fällige Qualitätsbericht, der bis 31. August 2004 vorliegen muss, enthält außerdem folgende Angaben zu den Rückrechnungen:

 eine Beschreibung der Quellen für die Rückrechnungen und der verwendeten Methodik;

 eine Beschreibung der Übereinstimmung des Erfassungsbereichs (Wirtschaftszweige, Arbeitnehmer, Kostenbestandteile) der Rückrechnungen mit dem der aktuellen Daten;

 eine Beschreibung der Vergleichbarkeit der Rückrechnungen mit den aktuellen Daten.




ANHANG II



ÜBERGANGSZEITRÄUME FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG

Mitgliedstaat

Vorbehalt bezüglich

Artikel

Übergangszeitraum

Belgien

Übermittlungsfrist von 70 Tagen

6

2 Jahre

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde

2

2 Jahre

Deutschland

NACE-Abschnitte H, I und K

3

2 Jahre

Griechenland

Alle Bestimmungen

 

2 Jahre

Spanien

Übermittlungsfrist von 70 Tagen

6

2 Jahre

Frankreich

Alle Bestimmungen

 

2 Jahre

Irland

Alle Bestimmungen

 

2 Jahre

Italien

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde

2

1 Jahr

Rückrechnungen auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden

2, 5

1 Jahr

Übermittlungsfrist von 70 Tagen

6

1 Jahr

Sozialbeiträge der Arbeitgeber, zuzüglich Steuern zu Lasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

—  ohne Behandlung von Steuern und Subventionen (D4 und D5)

4

2 Jahre

Luxemburg

Alle Bestimmungen

 

2 Jahre

Niederlande

Rückrechnungen 1996-2002

5

2 Jahre

Sozialbeiträge der Arbeitgeber, zuzüglich Steuern zu Lasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

—  ohne Behandlung von Steuern und Subventionen (D4 und D5)

4

2 Jahre

Österreich

NACE-Abschnitte C, D, E und F

3

1 Jahr

NACE-Abschnitte G, H, I, J und K

3

2 Jahre

Portugal

Übermittlungsfrist von 70 Tagen

6

1 Jahr

Finnland

Alle Bestimmungen

 

2 Jahre

Schweden

Alle Bestimmungen

 

2 Jahre

Vereinigtes Königreich

Einbeziehung Nordirlands

3

2 Jahre

Einbeziehung von Einheiten mit weniger als 20 Arbeitnehmern

3

2 Jahre

Rückrechnungen

5

1 Jahr

Arbeitstägliche Bereinigung

11

2 Jahre

▼M1 —————

▼B




ANHANG IV

Kettenindex nach der Laspeyres-Formel, der für die Berechnung des Arbeitskostenindex (LCI) für Kombinationen aus Abschnitten der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ zu verwenden ist:

1. Es bedeuten:

image

=

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ im Quartal t im Jahr j

image

=

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ im Jahr k

image

=

geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im Abschnitt i der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ im Jahr k

image

=

image

Arbeitskosten der Arbeitnehmer im Abschnitt i der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ im Jahr k.

2. Die Laspeyres-Grundformel für die Berechnung des AKI für das Quartal t im Jahr j bei einem Basisjahr k lautet:

▼C1

image

▼B

wobei 1 ≤ t ≤ 4.

3. Die Gewichte für die Berechnung des Index werden wie folgt definiert:

▼C1

image

▼B

wobei

image

, i und k in Ziffer 1 dieses Anhangs definiert werden.

4. Die jährliche Verknüpfung für das Jahr l mit dem Jahr l+1 (wobei 0 ≤ l < l+1 < j) wird wie folgt definiert:

▼C1

image

▼B

5. Der Kettenindex nach der Laspeyres-Formel für das Quartal t im Jahr j bei einem Berichtsjahr k=0 und einem für die Verarbeitung und Anwendung der benötigten jährlichen Gewichte erforderlichen Intervall m (wobei 1 ≤ m ≤ 2) wird wie folgt definiert:

LCItj(0) = 100. (L0,1). (L1,2)… (Lj-m-1,j-m ). LCItj(j-m).

▼M1

6. Der erste Bezugszeitraum für den Index ist das Jahr 2000 (jährlicher Arbeitskostenindex = 100). Liegen für das Jahr 2000 keine Indizes für die NACE- ►M2  Abschnitte O bis S ◄ vor, so werden die ersten verfügbaren Indizes auf ein Niveau festgelegt, das dem Jahresdurchschnitt der NACE- ►M2  Abschnitten B bis N ◄ nahe kommt.

▼B




ANHANG V

Ausnahmeregelungen

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Schweden: die Indexreihen müssen nur b) arbeitstäglich bereinigt sowie c) saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigt geliefert werden. Eine vollständige Dokumentation der Methoden zur arbeitstäglichen Bereinigung und zur Saisonbereinigung ist der Kommission (Eurostat) vorzulegen.



( 1 ) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

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