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Document 01998R2532-20150204

Consolidated text: VERORDNUNG (EG) Nr. 2532/98 DES RATES vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2532/2015-02-04

1998R2532 — DE — 04.02.2015 — 001.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2532/98 DES RATES

vom 23. November 1998

über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

(ABl. L 318, 27.11.1998, p.4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) 2015/159 DES RATES vom 27. Januar 2015

  L 27

1

3.2.2015




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2532/98 DES RATES

vom 23. November 1998

über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Vertrag“ genannt, insbesondere auf Artikel 108a Absatz 3 sowie auf Artikel 34.3 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend „Satzung“ genannt,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank ( 1 ), nachstehend „EZB“ genannt,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme der Kommission ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 des Vertrags und des Artikels 42 der Satzung und unter den Bedingungen von Artikel 109k Absatz 5 des Vertrags sowie Nummer 7 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 34.3 in Verbindung mit Artikel 43.1 der Satzung, Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 und Nummer 2 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark räumt diese Verordnung den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und legt ihnen keinerlei Pflichten auf.

(2)

Artikel 34.3 der Satzung sieht vor, daß der Rat die Grenzen und Bedingungen festlegt, nach denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen.

(3)

Verstöße gegen die Verpflichtungen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben, können verschiedene Zuständigkeitsbereiche der EZB betreffen.

(4)

Um bei der Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, erscheint es angebracht, dafür zu sorgen, daß alle übergeordneten und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Verhängung dieser Sanktionen in einer einzigen Verordnung des Rates enthalten sind. Andere Verordnungen des Rates sehen für gewisse Bereiche bestimmte Sanktionen vor und beziehen sich bei den Grundsätzen und Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen auf die vorliegende Verordnung.

(5)

Um eine effiziente Anwendung der Sanktionen zu ermöglichen, muß diese Verordnung der EZB sowohl im Hinblick auf die einschlägigen Verfahren als auch in Hinblick auf deren Umsetzung innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, einen gewissen Ermessensspielraum einräumen.

(6)

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die EZB sind beauftragt worden, sich auf ein reibungsloses Funktionieren in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, nachstehend „dritte Stufe“ genannt, vorzubereiten. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist wesentlich dafür, daß das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfüllen kann. Einen wichtigen Teil der Vorbereitung bildet die bereits vor der dritten Stufe erfolgende Annahme der Regelung für die Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aufgrund der Verordnungen und Beschlüsse der EZB nicht nachkommen. Es ist wünschenswert, die Marktteilnehmer so früh wie möglich über die Einzelheiten der Bestimmungen zu unterrichten, deren Annahme die EZB für die Verhängung von Sanktionen als notwendig erachtet. Daher müssen der EZB ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Regelungsbefugnisse erteilt werden.

(7)

Eine effiziente Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß ihre Behörden die Befugnis haben, die EZB bei der Umsetzung der darin vorgesehenen Übertretungsverfahren in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Vertrags umfassend zu unterstützen und eng mit ihr zusammenzuarbeiten.

(8)

Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken in Anspruch, um die Aufgaben des ESZB auszuführen, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.

(9)

Die Entscheidungen gemäß dieser Verordnung, die eine Zahlungsverpflichtung auferlegen, sind gemäß Artikel 192 des Vertrags vollstreckbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

2. „Nationale Zentralbank“: die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

3. „Unternehmen“: natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats, ausgenommen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, die Verpflichtungen unterliegen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben, und zwar einschließlich der Zweigstellen oder sonstigen ständigen Niederlassungen, die Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung oder ihren juristischen Sitz außerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats haben, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten;

4. „Übertretung“: die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergibt, durch ein Unternehmen;

5. „Geldbuße“: ein Geldbetrag, den ein Unternehmen als Sanktion zu zahlen hat;

▼M1

6. „in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder“: Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung entweder als Bestrafung zu zahlen hat, oder die die Absicht verfolgen, die betroffenen Personen zur Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen und Beschlüssen der EZB zu zwingen. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder werden berechnet für jeden vollen Tag der Fortdauer der Übertretung:

a) nach Unterrichtung des Unternehmens über eine Entscheidung, in der die Einstellung einer solchen Übertretung gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren verfügt wird; oder

b) wenn die fortlaufende Übertretung in den Anwendungsbereich des Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 4 ) fällt, gemäß dem in Artikel 4b dieser Verordnung vorgesehen Verfahren;

7. „Sanktionen“: Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder.

▼M1

Artikel 1a

Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergeben.

(2)  Die Regeln, die für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB durch die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den Regeln nach Artikel 2 bis 4 ab.

(3)  Die EZB veröffentlicht jeden Beschluss, mit dem einem Unternehmen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt wurden.

Die EZB nimmt eine solche Veröffentlichung auf ihrer Website unverzüglich nach der Unterrichtung des Unternehmens von dem Beschluss vor. Die Veröffentlichung enthält Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und nennt das betroffene Unternehmen, sofern eine derartige Veröffentlichung weder:

a) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde noch

b) — sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

Unter diesen Umständen werden Beschlüsse über Sanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Absatz vorgesehene Veröffentlichung um den entsprechenden Zeitraum verschoben werden.

Ist gegen einen Beschluss über die Verhängung einer Sanktion eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer amtlichen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens.

Die EZB stellt sicher, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre auf ihrer amtlichen Website bleiben.

▼B

Artikel 2

Sanktionen

(1)  Die Grenzen, innerhalb deren die EZB Unternehmen mit Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern belegen kann, sind die folgenden, soweit in besonderen Verordnungen des Rates nichts Gegenteiliges festgelegt ist:

a) Geldbußen: Die Obergrenze beträgt 500 000 EUR;

b) in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder: Die Obergrenze beträgt 10 000 EUR pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Unterrichtung des Unternehmens gemäß Artikel 3 Absatz 1 über die Entscheidung verhängt werden.

(2)  Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, wird die EZB vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet.

(3)  Die EZB berücksichtigt, soweit relevant, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, z.B.

a) einerseits den guten Glauben und den Grad der Offenheit des Unternehmens bei der Auslegung und Erfüllung der sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergebenden Verpflichtung sowie den Grad der Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft des Unternehmens und andererseits sämtliche Hinweise auf eine arglistige Täuschung seitens der Bevollmächtigten des Unternehmens,

b) die Schwere der Auswirkungen der Übertretung,

c) die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Übertretung durch das Unternehmen,

d) die von dem Unternehmen aufgrund der Übertretung erzielten Gewinne,

e) die wirtschaftliche Größe des Unternehmens und

f) frühere von anderen Behörden dem gleichen Unternehmen aufgrund des gleichen Sachverhalts auferlegte Sanktionen.

▼M1

(4)  Handelt es sich bei der Übertretung um eine Unterlassung, so befreit die Verhängung einer Sanktion das Unternehmen nicht von der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung, sofern der gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4b erlassene Beschluss nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsieht.

▼B

Artikel 3

Verfahrensregeln

►M1  (1)  Die Entscheidung darüber, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist, wird von der EZB getroffen, wobei diese auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden Antrags der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. ◄ Die gleiche Entscheidung kann auch von der nationalen Zentralbank, in deren Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, auf deren eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden, von der EZB gestellten Antrags getroffen werden.

Die Entscheidung, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, ist dem betroffenen Unternehmen, der zuständigen Aufsichtsbehörde und der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, oder der EZB schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist das Unternehmen im einzelnen über die Vorwürfe sowie über die Beweise zu unterrichten, auf die sich diese Vorwürfe stützen. Gegebenenfalls verfügt die Entscheidung die Einstellung der zur Last gelegten Übertretung und unterrichtet das Unternehmen darüber, daß in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder verhängt werden können.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Entscheidung kann das Unternehmen dazu verpflichten, sich einem Übertretungsverfahren zu unterziehen. Bei der Durchführung des Übertretungsverfahrens hat die EZB oder gegebenenfalls die nationale Zentralbank das Recht,

a) die Vorlage von Dokumenten zu verlangen,

b) die Bücher und Unterlagen des Unternehmens zu prüfen,

c) Kopien oder Auszüge aus diesen Büchern anzufertigen und

d) schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen.

Behindert ein Unternehmen die Durchführung des Übertretungsverfahrens, so sorgt der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem die betroffenen Geschäftsräume liegen, für die notwendige Unterstützung, einschließlich der Sicherung des Zugangs der EZB oder der nationalen Zentralbank zu den Geschäftsräumen des Unternehmens, um die Ausübung der oben angeführten Rechte zu ermöglichen.

(3)  Das betroffene Unternehmen hat das Recht, von der EZB oder der nationalen Zentralbank angehört zu werden. Dem Unternehmen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen einzuräumen, um Entlastungsgründe darzulegen.

(4)  Das Direktorium der EZB trifft so bald wie möglich nach Eingang der Vorlage der nationalen Zentralbank, die das Übertretungsverfahren eingeleitet hat, oder nach Anhörung der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, eine begründete Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen eine Übertretung begangen hat, und setzt gegebenenfalls die zu verhängende Sanktion fest.

(5)  Die Entscheidung ist dem betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen, wobei es über sein Recht auf Überprüfung zu unterrichten ist. Die Entscheidung ist auch den zuständigen Aufsichtsbehörden und der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist.

(6)  Das betroffene Unternehmen hat das Recht, eine Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums durch den EZB-Rat zu beantragen. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung zu stellen und hat alle sachdienlichen Informationen und Behauptungen zu enthalten. Der Antrag ist schriftlich an den EZB-Rat zu richten.

(7)  Die Entscheidung des EZB-Rats über einen Antrag gemäß Absatz 6 ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen, der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist das Unternehmen auf sein Recht auf gerichtliche Überprüfung hinzuweisen. Trifft der EZB-Rat diese Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung, so kann das Unternehmen eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums der EZB gemäß dem Vertrag beantragen.

(8)  Eine gegen ein Unternehmen verhängte Sanktion wird erst dann vollstreckt, wenn die Entscheidung dadurch endgültig wird, daß

a) die in Absatz 6 genannte Frist von 30 Tagen ohne Einreichung eines Antrags auf Überprüfung durch den EZB-Rat abläuft oder

b) der EZB-Rat das Unternehmen über seine Entscheidung unterrichtet oder die in Absatz 7 genannte Frist ohne eine Entscheidung des EZB-Rats abläuft.

(9)  Die Erlöse aus den von der EZB verhängten Sanktionen stehen der EZB zu.

▼M1

(10)  Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung zugewiesen ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ESZB oder der EZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in Bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB oder der EZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates.

▼B

(11)  Das Unternehmen trägt die Kosten des Übertretungsverfahrens, falls entschieden wird, daß es eine Übertretung begangen hat.

Artikel 4

Fristen

(1)  Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, das Übertretungsverfahren einzuleiten, erlischt ein Jahr, nachdem entweder die EZB oder die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, erstmals von solchen Übertretungen erfahren hat, und in jedem Fall fünf Jahre, nachdem die Übertretung erfolgt ist, oder — im Fall einer fortlaufenden Übertretung — fünf Jahre, nachdem die Übertretung eingestellt wurde.

(2)  Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, Übertretungen mit der Verhängung von Sanktionen zu ahnden, erlischt ein Jahr nach der Entscheidung, das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 einzuleiten.

(3)  Das Recht, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten, erlischt sechs Monate, nachdem die Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 8 vollstreckbar geworden ist.

▼M1

Artikel 4a

Besondere Regelungen in Bezug auf die Obergrenze der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen

(1)  Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gelten im Falle von Übertretungen in Bezug auf von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen die folgenden Grenzen für die Verhängung von Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder durch die EZB:

a) für Geldbußen beträgt die Obergrenze das zweifache des aufgrund der Übertretung erzielten Gewinns oder des aufgrund der Übertretung verhinderten Verlustes, sofern sich diese Beträge beziffern lassen, oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens;

b) für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder beträgt die Obergrenze 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten verhängt werden, beginnend ab dem Tag, der in dem das in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgeld verhängenden Beschluss bezeichnet ist.

(2)  Im Sinne des Absatz 1 bezeichnen die nachfolgenden Begriffe:

a) „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Umsatz des betroffenen Unternehmens im vorausgegangenen Geschäftsjahr im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, der, falls nicht verfügbar, anhand des aktuellsten Jahresabschlusses einer solchen Person berechnet wird. Ist das betroffene Unternehmen die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz gemäß dem letzten konsolidierten Jahresabschluss, der, falls nicht verfügbar, anhand des aktuellsten Jahresabschlusses einer solchen Person berechnet wird;

b) „durchschnittlicher Tagesumsatz“ den nach Buchstabe a ermittelten Jahresumsatz geteilt durch 365.

Artikel 4b

Besondere Verfahrensregeln für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen

(1)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 8 dieser Verordnung gelten die Regeln dieses Artikels für Übertretungen in Zusammenhang mit von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassenen Beschlüsse und Verordnungen.

(2)  Hat die EZB bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Grund zu der Annahme, dass ein Unternehmen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verstößt oder verstoßen hat, führt die EZB die entsprechenden Untersuchungen gemäß den folgenden Bestimmungen durch.

(3)  Nach Abschluss einer Untersuchung und bevor ein Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf ausgearbeitet und dem Aufsichtsgremium übermittelt wird, teilt die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße dem betroffenen Unternehmen schriftlich die Ergebnisse der Untersuchung und alle diesbezüglichen Beschwerdepunkte mit.

In der Mitteilung nach Absatz 1 unterrichtet die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße das betroffene Unternehmen über sein Recht, sich schriftlich gegenüber der EZB zu den in der Mitteilung genannten Tatsachen und den gegen das Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkten, einschließlich der Bestimmungen, gegen die vorgeblich verstoßen wurde, zu äußern, und sie setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese Äußerungen bei ihr eingereicht werden muss. Die EZB ist nicht verpflichtet, Äußerungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der von ihr als Untersuchungsbeauftragten für Aufsichtsverstöße gesetzten Frist eingereicht wurden.

Die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße kann das betroffene Unternehmen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 auch zu einer mündlichen Anhörung auffordern. Die Parteien, gegen die die Untersuchung geführt wird, können sich bei der Anhörung von Rechtsanwälten oder anderen qualifizierten Personen vertreten und/oder unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

Das Recht des betroffenen untersuchten Unternehmens auf Akteneinsicht bleibt unberührt. Ausgenommen ist die Einsicht vertraulicher Informationen.

(4)  Das Aufsichtsgremium schlägt dem EZB-Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einen vollständigen Beschlussentwurf vor, mit dem festgestellt wird, ob das betroffene Unternehmen einen Verstoß begangen hat und gegebenenfalls die zu verhängenden Sanktionen festgelegt werden.

(5)  Das betroffene Unternehmen hat das Recht, gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 4 erlassenen Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss zu verlangen.

Artikel 4c

Besondere Fristen für von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Sanktionen

(1)  Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für einen Verstoß gegen einen Beschluss oder eine Verordnung der EZB im Zusammenhang mit ihren Überwachungsaufgaben Sanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung.

(2)  Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Maßnahme der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Verjährungsfrist wird mit Wirkung ab dem Tag unterbrochen, an dem die Maßnahme dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mitgeteilt wird. Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von neuem beginnt. Die Frist überscheitet jedoch nicht einen Zeitraum von zehn Jahren nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, zehn Jahren nach Beendigung der Übertretung.

(3)  Die in den vorstehenden Absätzen genannten Firsten können verlängert werden wenn

a) ein Beschluss des EZB-Rates dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist; oder

b) gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren läuft. In einem solchen Fall werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung des Beschlusses benötigt bzw. den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert.

(4)  Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion verjährt fünf Jahre nach Erlass eines solchen Beschlusses. Maßnahmen der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Sanktion bewirken die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung.

(5)  Die Verjährung für die Vollstreckung von Sanktionen ruht:

a) bis die Frist zur Zahlung der Sanktion verstrichen ist;

b) solange die Vollstreckung der Zahlung der verhängten Sanktion durch einen Beschluss des EZB-Rates oder eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt ist.

▼B

Artikel 5

Gerichtliche Überprüfung

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Sinne von Artikel 172 des Vertrags die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übertragen.

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen und Regelungsbefugnis

(1)  Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Bestimmungen sonstiger Verordnungen des Rates, die es der EZB ermöglichen, Sanktionen zu verhängen, gehen die Bestimmungen der letzteren vor.

(2)  Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen und Bedingungen kann die EZB Verordnungen zur genaueren Bestimmung der Regelungen, nach denen Sanktionen gemäß dieser Verordnung verhängt werden können, sowie Leitlinien zur Koordinierung und Harmonisierung der Verfahren zur Durchführung des Übertretungsverfahrens erlassen.

Artikel 7

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.

Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die übrigen Artikel gelten ab dem 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. C 246 vom 6. 8. 1998, S. 9.

( 2 ) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

( 3 ) Stellungnahme vom 8. Oktober 1998(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

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