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Document 01992L0033-20050126

Consolidated text: Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/33/2005-01-26

1992L0033 — DE — 26.01.2005 — 009.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 92/33/EWG DES RATES

vom 28. April 1992

über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(ABl. L 157, 10.6.1992, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juni 1993

  L 177

27

21.7.1993

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Februar 1994

  L 66

33

10.3.1994

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1995

  L 36

34

16.2.1995

 M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1997

  L 39

21

8.2.1997

 M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1998

  L 8

29

14.1.1999

 M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Februar 2002

  L 41

43

13.2.2002

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M8

RICHTLINIE 2003/61/EG DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 165

23

3.7.2003

►M9

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 2005

  L 22

17

26.1.2005




▼B

RICHTLINIE 92/33/EWG DES RATES

vom 28. April 1992

über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Anbau von Gemüse spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

Befriedigende Ergebnisse im Gemüseanbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit nicht nur des Saatgutes, das bereits Gegenstand der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 4 ) ist, sondern auch des Gemüsepflanzgutes und Gemüsevermehrungsmaterials ab. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß nur hochwertiges und gesundes Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial in den Verkehr kommen.

Infolge der unterschiedlichen Behandlung des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern können. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes müssen diese Hemmnisse beseitigt und die einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden.

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen werden gewährleisten, daß die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut versorgt werden.

Im Hinblick auf den Pflanzenschutz müssen diese harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 5 ) im Einklang stehen.

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dortzulande andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsnormen für die einzelnen Gemüsearten und -gattungen sind langwierige und eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Zu diesem Zweck ist daher ein Verfahren vorzusehen.

Es ist in erster Linie Aufgabe der Versorger, sicherzustellen, daß ihr Gemüsevermehrungsmaterial bzw. ihr Gemüsepflanzgut den Bedingungen dieser Richtlinie genügen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, daß die Versorger die genannten Bedingungen erfüllen.

Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Normen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Es liegt im Interesse des Abnehmers von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, daß die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird.

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, so weit wie möglich die Anwendung der Vorschriften über den Sortentyp, wie sie bereits hinsichtlich des Verkehrs mit Gemüsesaatgut festgelegt worden sind, vorzusehen.

Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.

Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe müssen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, die geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfüllen, vorgesehen werden.

In einem ersten Schritt zur Harmonisierung der Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den in Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.

Die Möglichkeit, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, ist vorzusehen. Voraussetzung dafür ist, daß diese Erzeugnisse immer die gleiche Gewähr bieten wie das Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft und daß sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.

Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollten Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

Zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieser Richtlinie sollte die Kommission damit betraut werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie und zur Änderung ihrer Anhänge zu erlassen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen herbeigeführt wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft.

(2)  Die Artikel 2 bis 20 sowie 24 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

Die vorgenannten Artikel gelten auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie mit Material von Pflanzen der vorgenannten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.

(3)  Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 22 durchgeführt.

Artikel 2

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das nachweislich dazu bestimmt ist, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist.

Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)

Vermehrungsmaterial“ : Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen;

b)

Pflanzgut“ : Pflanzenteile und ganze Pflanzen — bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten —, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen;

c)

Versorger“ : natürliche oder juristische Person, die in bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung und Inverkehrbringen;

d)

Inverkehrbringen“ : Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Lieferung von Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut in irgendeiner Form an eine andere Person;

e)

zuständige amtliche Stelle“ :

i) die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist,

ii) eine staatliche Behörde

 auf nationaler Ebene oder

 auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die unter den Ziffern i) und ii) genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen sicher.

Darüber hinaus können nach dem Verfahren des Artikels 21 andere juristische Personen, die von einer unter den Ziffern i) und ii) genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;

f)

amtliche Maßnahmen“ : Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;

g)

amtliche Prüfung“ : Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle;

h)

amtliche Erklärung“ : Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;

i)

Partie“ : eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;

j)

Labor“ : öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.

Artikel 4

Für jede in Anhang II aufgeführte Gattung oder Art bzw. für gattungs- oder artfremde Unterlagen — sofern sie mit Material der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen — wird nach dem Verfahren des Artikels 22 eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 77/93/EWG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen enthält und folgendes angibt:

i) die Anforderungen, denen Gemüsepflanzgut genügen muß, insbesondere die Anforderungen betreffend die Qualität der Kultur, die Reinheit der Kultur und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Abschnitt A festgelegt;

ii) die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere die Anforderungen betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Abschnitt B festgelegt.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit den Normen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut entsprochen wird.

(2)  Zum Zwecke des Absatzes 1 führt der Versorger, und zwar selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:

 Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozeß auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;

 Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung kritischer Punkte im Sinne des ersten Gedankenstrichs;

 Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen dieser Richtlinie;

 die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufbewahrt.

 Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut beschränkt, das nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurde, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.

 Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.

(3)  Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, daß einer oder mehrere der in der Richtlinie 77/93/EWG genannten Schadorganismen oder — in höherer Menge als normalerweise für die Erfüllung der Normen veranschlagt — der in den Tabellen nach Artikel 4 aufgeführten Schadorganismen aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzüglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Verbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Artikel 6

(1)  Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn diese festgestellt hat, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit entspricht. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.

(2)  Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn sie festgestellt hat, daß das Labor, die Verfahren, die Einrichtungen und das Personal den Bestimmungen dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 21 näher zu bestimmen sind, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.

(3)  Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr eingehalten werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.

(4)  Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmäßig durch die zuständige amtliche Stelle oder unter ihrer Verantwortung; diese Stelle muß jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben, um die Beachtung dieser Richtlinie sicherzustellen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt.

Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.

Artikel 7

(1)  Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, verleiht dem Sachverständigen bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.

(2)  Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Artikel 8

(1)  Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Tabelle nach Artikel 4 dafür festgelegten Bestimmungen entspricht.

(2)  Unbeschadet der Richtlinie 77/93/EWG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist

a) für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,

b) für Zuchtzwecke oder

c) für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu den Buchstaben a) und b) erlassen. Nach dem gleichen Verfahren werden Durchführungsbestimmungen zu Buchstabe c) erlassen, und zwar möglichst vor dem 1. Januar 1993.

Artikel 9

(1)  Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 70/458/EWG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 70/458/EWG zugelassenen Sorte gehört.

(2)  Unbeschadet des Artikels 2 und der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 70/458/EWG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört.

Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtline 70/458/EWG.

Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 70/458/EWG entsprechend.

Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die offizielle Zulassung der zu den in Absatz 2 genannten Gattungen oder Arten gehörenden Sorten, die vor dem 1. Januar 1993 aufgrund anderer Grundsätze als der der Richtlinie 70/458/EWG oder aufgrund des Umstands erteilt wurde, daß ihr Material vor diesem Datum in ihrem Hoheitsgebiet bereits in Verkehr gebracht wurde, spätestens am 30. Juni 1998 abläuft, sofern die betreffenden Sorten zu diesem Datum nicht gemäß Absatz 1 zugelassen worden sind.

(4)  Die offiziell nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Sorten werden in den „gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ des Artikels 17 der Richtlinie 70/458/EWG aufgenommen. Artikel 16 Absätze 2 und 3 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 70/458/EWG gelten entsprechend.

In dieser Veröffentlichung werden die gemäß Absatz 3 zugelassenen Sorten durch einen besonderen Hinweis gekennzeichnet.

Artikel 10

(1)  Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial ist Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut partieweise getrennt zu halten.

(2)  Werden Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über folgendes Buch: Zusammensetzung der Partie und Ursprung der einzelnen Bestandteile.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Inspektionen.

Artikel 11

(1)  Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien in den Verkehr gebracht werden und, wenn es als dieser Richtlinie entsprechend anerkannt worden ist und von einem Dokument begleitet wird, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle des Artikels 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen.

Vorschriften für die Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut werden in der Tabelle des Artikels 4 aufgeführt.

(2)  Bei Einzelhandelslieferung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Kennzeichnungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

 Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („lokaler Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.

 Beim lokalen Warenverkehr mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden ist, kann die amtliche Kontrolle und Inspektion gemäß Artikel 18 entfallen.

Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen betreffend die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Ausnahmen, insbesondere in bezug auf die Begriffe „Kleinerzeuger“ und „lokaler Markt“, sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen.

Artikel 13

Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das dieser Richtlinie entspricht, können nach dem Verfahren des Artikels 21 unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut erlassen werden.

Artikel 14

(1)  Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

(2)  Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dessen Sorte im „gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ verzeichnet ist, darf hinsichtlich der Sorte keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen bzw. genannten Beschränkungen unterliegen.

Artikel 15

Über die in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen bzw. — mangels solcher — über die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen der in Anhang II genannten Erzeugnisse vor.

Artikel 16

(1)  Für Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus einem Drittland, das in bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, wird über die Gleichstellungsfeststellung in bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, nach dem Verfahren des Artikels 21 entschieden.

(2)  Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG bis zum ►M9  31. Dezember 2007 ◄ für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern Bedingungen anwenden, die den in den Tabellen nach Artikel 4 vorübergehend oder auf Dauer festgelegten Bedingungen mindestens gleichwertig sind. Sind in diesen Tabellen keine derartigen Bedingungen vorgesehen, so müssen die Bedingungen für die Einfuhr mindestens denen für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gleichwertig sein.

Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 bezeichnete Zeitraum für Drittländer nach dem Verfahren des Artikels 21 verlängert werden.

Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaates eingeführt wird, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut bei ihrer Erzeugung und beim Inverkehrbringen stichprobenweise in amtlichen Inspektionen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie geprüft werden.

Artikel 18

Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfungen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Inspektion einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.

Artikel 19

(1)  Wird bei der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Überwachung und Überprüfung, bei der amtlichen Inspektion nach Artikel 17 oder bei den Prüfungen nach Artikel 20 festgestellt, daß Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut dieser Richtlinie nicht entspricht, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie mit den Bestimmungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.

(2)  Wird festgestellt, daß Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut, das von einem Versorger in den Verkehr gebracht wird, dieser Richtlinie nicht entspricht, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, daß gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(3)  Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß das zum Inverkehrbringen bestimmte Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut des betreffenden Versorgers künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

▼M8

Artikel 20

(1)  In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllt. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2)  Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

 in Drittländern erzeugtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

 für den ökologischen Landbau geeignetes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;

 Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3)  Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial und das Pflanzgut genügen müssen, zu prüfen.

(4)  Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(5)  Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6)  Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

(7)  Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

▼M7

Artikel 21

(1)  Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, den „Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen“.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 6 ).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 7 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼B

Artikel 23

Änderungen des Inhalts der Tabellen nach Artikel 4 und der Bedingungen und näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen.

Artikel 24

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.

(2)  Wird bei einer amtlichen Untersuchung festgestellt, daß Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil es Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.

Artikel 25

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 24 wird der Geltungsbeginn für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 21 bei der Aufstellung der Tabelle nach Artikel 4 festgesetzt.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Gemäß Artikel 4 festzulegende Bedingungen

Teil A

Bedingungen, denen das Gemüsepflanzgut genügen muß.

Teil B

Tabellen für in der Richtlinie 70/458/EWG nicht aufgeführte Gattungen und Arten, in denen die Anforderungen genannt werden, denen das Vermehrungsmaterial genügen muß.




ANHANG II

Liste der Gattungen und Arten nach Artikel 1 Absatz 2



—  Allium ascalonicum

Schalotte

—  Allium cepa L.

Zwiebel

—  Allium fistulosum L.

Schnittlauch

—  Allium porrum L.

Porree

—  Allium sativum

Knoblauch

—  Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Kerbel

—  Apium graveolens L.

Stangen-/Knollensellerie

—  Asparagus officinalis L.

Spargel

—  Beta vulgaris L. var. vulgaris

Mangold

—  Beta vulgaris L. var. conditiva Alef.

Rote Rübe

—  Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. sabellica L.

Grünkohl

—  Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. botrytis L.

Blumenkohl

—  Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. cymosa Duch.

Brokkoli

—  Brassica oleracea L. convar. var. gemmifera DC.

Rosenkohl

—  Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. sabauda L.

Wirsing

—  Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. alba DC.

Weißkohl

—  Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. rubra DC.

Rotkohl

—  Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. gongylodes

Kohlrabi

—  Brassica pekinensis L.

Chinakohl

—  Brassica rapa L. var. rapa

Frühjahrsrübe

Herbstrübe

—  Capsicum annuum L.

Paprika

—  Chicorium endivia L.

Endivie (Winter)

—  Chicorium intybus L. (partim)

Blatt-Chicorée

—  Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

—  Cucumis melo L.

Melone

—  Cucumis sativus L.

Gurke

—  Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

—  Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis

—  Cynara cardunculus

Karde

—  Cynara scolymus

Artischocke

—  Daucus carota L.

Karotte

—  Foeniculum vulgare P. Mill.

Fenchel

—  Lactuca sativa L.

Salat

—  Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.

Tomate

—  Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

—  Phaseolus coccineus L.

Feuerbohne

—  Phaseolus vulgaris L.

Stangenbohne

—  Pisum sativum L. (partim)

Erbse, mit Ausnahme von Futtererbsen

—  Raphanus sativus L.

Radies

—  Rheum

Rhabarber

—  Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

—  Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

—  Spinacia oleracea L.

Spinat

—  Valerianelle locusta (L.) Laterr.

Feldsalat

—  Vicia faba L. (partim)

Puffbohne



( 1 ) ABl. Nr. C 46 vom 27. 2. 1990, S. 4, und ABl. Nr. C 296 vom 15. 11. 1991, S. 10.

( 2 ) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 193.

( 3 ) ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 19.

( 4 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).

( 5 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27).

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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