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Document E2015P0031

    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015 (Rechtssache E-31/15)

    ABl. C 216 vom 16.6.2016, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 216/9


    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Dezember 2015

    (Rechtssache E-31/15)

    (2016/C 216/06)

    Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Øyvind Bø und Íris Ísberg als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

    1.

    Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

    2.

    Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. April 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 8. Juni 2015 nachgekommen war.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


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