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Document E2011J0013
Judgment of the Court of 25 April 2012 in Case E-13/11 — Granville Establishment v Volker Anhalt, Melanie Anhalt and Jasmin Barbaro, née Anhalt (Jurisdiction agreements — Freedom to provide and receive services — Discrimination on grounds of nationality — Justification — Remedies for non-conformity with EEA law)
Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 2012 in der Rechtssache E-13/11 — Granville Establishment gegen Volker Anhalt, Melanie Anhalt und Jasmin Barbaro, geborene Anhalt (Gerichtsstandsvereinbarungen — Freiheit der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Rechtfertigung — Abhilfe bei Verletzung von EWR-Recht)
Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 2012 in der Rechtssache E-13/11 — Granville Establishment gegen Volker Anhalt, Melanie Anhalt und Jasmin Barbaro, geborene Anhalt (Gerichtsstandsvereinbarungen — Freiheit der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Rechtfertigung — Abhilfe bei Verletzung von EWR-Recht)
ABl. C 369 vom 29.11.2012, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 25. April 2012
in der Rechtssache E-13/11
Granville Establishment gegen Volker Anhalt, Melanie Anhalt und Jasmin Barbaro, geborene Anhalt
(Gerichtsstandsvereinbarungen — Freiheit der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Rechtfertigung — Abhilfe bei Verletzung von EWR-Recht)
2012/C 369/10
In der Rechtssache E-13/11 Granville Establishment gegen Volker Anhalt, Melanie Anhalt und Jasmin Barbaro, geborene Anhalt — ANTRAG des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs betreffend die Auslegung der Artikel 4 und 36 des EWR-Abkommens im Hinblick auf die liechtensteinische Jurisdiktionsnorm — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 25. April 2012 ein Urteil mit folgendem Tenor:
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Gemäß Artikel 36 des EWR-Abkommens ist eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 53a Absatz 1 der Jurisdiktionsnorm, die ausschließlich Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann im Ausland verklagt werden zu können, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet wurde, unzulässig. |
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Es obliegt dem nationalen Gericht, die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts soweit möglich dahingehend auszulegen, dass in angemessener Weise Abhilfe für die Folgen der Verletzung des EWR-Rechts geschaffen wird. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht zu entscheiden, ob die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm oder sonstige nationale Bestimmungen im Hinblick auf eine EWR-rechtskonforme Auslegung angewendet werden können. |