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Document E2011J0013

Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 2012 in der Rechtssache E-13/11 — Granville Establishment gegen Volker Anhalt, Melanie Anhalt und Jasmin Barbaro, geborene Anhalt (Gerichtsstandsvereinbarungen — Freiheit der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Rechtfertigung — Abhilfe bei Verletzung von EWR-Recht)

ABl. C 369 vom 29.11.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/12


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 25. April 2012

in der Rechtssache E-13/11

Granville Establishment gegen Volker Anhalt, Melanie Anhalt und Jasmin Barbaro, geborene Anhalt

(Gerichtsstandsvereinbarungen — Freiheit der Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Rechtfertigung — Abhilfe bei Verletzung von EWR-Recht)

2012/C 369/10

In der Rechtssache E-13/11 Granville Establishment gegen Volker Anhalt, Melanie Anhalt und Jasmin Barbaro, geborene Anhalt — ANTRAG des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs betreffend die Auslegung der Artikel 4 und 36 des EWR-Abkommens im Hinblick auf die liechtensteinische Jurisdiktionsnorm — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 25. April 2012 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Gemäß Artikel 36 des EWR-Abkommens ist eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 53a Absatz 1 der Jurisdiktionsnorm, die ausschließlich Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann im Ausland verklagt werden zu können, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet wurde, unzulässig.

Es obliegt dem nationalen Gericht, die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts soweit möglich dahingehend auszulegen, dass in angemessener Weise Abhilfe für die Folgen der Verletzung des EWR-Rechts geschaffen wird. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht zu entscheiden, ob die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm oder sonstige nationale Bestimmungen im Hinblick auf eine EWR-rechtskonforme Auslegung angewendet werden können.


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