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Document E1999C0162

    Beschluß der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 162/1999/KOL vom 9. Juli 1999 zur Befreiung Norwegens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinie über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Richtlinie 69/208/EWG des Rates) anzuwenden, auf die in Anhang I zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kapitel III Punkt 1.4, Bezug genommen wird

    ABl. L 277 vom 28.10.1999, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/162(2)/oj

    E1999C0162

    Beschluß der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 162/1999/KOL vom 9. Juli 1999 zur Befreiung Norwegens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinie über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Richtlinie 69/208/EWG des Rates) anzuwenden, auf die in Anhang I zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kapitel III Punkt 1.4, Bezug genommen wird

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0052 - 0053
    Amtsblatt Nr. L 280 vom 30/10/1999 S. 0126 - 0127


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 162/1999/KOL

    vom 9. Juli 1999

    zur Befreiung Norwegens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinie über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (Richtlinie 69/208/EWG des Rates) anzuwenden, auf die in Anhang I zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kapitel III Punkt 1.4, Bezug genommen wird

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 17 und Protokoll 1 Absatz 4 Buchstabe d),

    gestützt auf die Richtlinie über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, auf die in Anhang I zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kapitel III Punkt 1.4, Bezug genommen wird (Richtlinie 69/208/EWG des Rates), insbesondere auf Artikel 22,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) und Protokoll 1, Artikel 1 Buchstabe c),

    im Hinblick auf den von Norwegen vorgelegten Antrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Saatgut von Hanf und Mohn wird in Norwegen normalerweise nicht erzeugt und in Verkehr gebracht.

    Solange diese Bedingungen bestehen, sollte Norwegen von der Verpflichtung zur Anwendung der vorstehend genannten Richtlinien auf die beiden vorerwähnten Arten befreit sein.

    Unbeschadet dieser Befreiung können in Norwegen gemäß dieser Richtlinie in einer anderen EWR-Vertragspartei erzeugte Saatgüter in Verkehr gebracht werden.

    Die in diesem Beschluß festgelegten Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für Pflanzen und Futtermittel, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt -

    BESCHLIESST:

    1. Norwegen wird von der Verpflichtung befreit, die Richtlinie über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, auf die in Anhang I zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kapitel III Punkt 1.4, Bezug genommen wird (Richtlinie 69/208/EWG des Rates), mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 1, auf

    Cannabis sativa L. - Hanf

    Papaver somniferum L. - Mohn

    anzuwenden.

    2. Dieser Beschluß tritt am 19. Juli 1999 in Kraft.

    3. Dieser Beschluß ist an Norwegen gerichtet.

    4. Dieser Beschluß ist in englischer Sprache verbindlich.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 1999.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Hannes HAFSTEIN

    Mitglied des Kollegiums

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