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Document C2016/128/07
Prior notification of a concentration (Case M.7801 — Wabtec/Faiveley Transport) (Text with EEA relevance)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7801 — Wabtec/Faiveley Transport) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7801 — Wabtec/Faiveley Transport) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 128 vom 12.4.2016, p. 27–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7801 — Wabtec/Faiveley Transport)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 128/07)
1. |
Am 4. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Westinghouse Air Brake Technologies Corporation, („Wabtec“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die mittelbare alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Faiveley Transport S.A. („Faiveley“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Wabtec: Herstellung und Verkauf von Ausrüstung für Schienenfahrzeuge wie Bremsen, Kompressoren, Komponenten von Reibungsbremsen, Systeme der positiven Zugsteuerung, Stromabnehmer, Wärmetauscher, Material für Fenster und Türen, Lokomotiven für den Nahverkehr sowie Dienstleistungen in der Schienenverkehrsbranche; — Faiveley: Herstellung und Verkauf von Bremssystemen, Pantografen und verwandten Produkten, Kupplungen, Zugvorrichtungen, Klimaanlagen, Energiezähler, Stromabnehmern und -richtern, Bahnsteig- und Einstiegstüren, automatischen Bordwänden, Schiebetritten und -rampen, Abteiltüren sowie Dienstleistungen, die mit den genannten Produkten und Systemen im Zusammenhang stehen |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7801 — Wabtec/Faiveley Transport per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).