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Document C2014/111/12

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7180 — Agrifirm/BayWa/Agrimec JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 111 vom 12.4.2014, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 111/18


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.7180 — Agrifirm/BayWa/Agrimec JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/C 111/12)

    1.

    Am 4. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die BayWa AG („BayWa“, Deutschland) und die Agrifirm Group B.V. („Agrifirm“, Niederlande) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Agrimec Group B.V. („Agrimec JV“, Niederlande). Agrimec ist derzeit eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Agrifirm.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   BayWa: internationaler Handels- und Dienstleistungskonzern mit den Kernsegmenten Agrar, Bau und Energie;

    —   Agrifirm: als Genossenschaft operierendes Unternehmen niederländischer Landwirte und Gartenbauer; Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Ackerbau, Gartenbau, Viehzucht (Rinder, Geflügel, Schweine), ökologischer Landbau und Landmaschinen;

    —   Agrimec JV: Einfuhr und Vertrieb von Landmaschinen (einschließlich des dazugehörigen Kundendienstes) in den Niederlanden.

    3.

    Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7180 — Agrifirm/BayWa/Agrimec JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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