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Document C2014/051/08

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/10/14 — Programms Erasmus+ — Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Zukunftsweisende Initiativen — Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend: länderübergreifende Zusammenarbeit zur Umsetzung innovativer politischer Maßnahmen unter der Leitung hochrangiger Behörden

    ABl. C 51 vom 22.2.2014, p. 17–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/17


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/10/14

    Programms Erasmus+

    Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Zukunftsweisende Initiativen

    Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend: länderübergreifende Zusammenarbeit zur Umsetzung innovativer politischer Maßnahmen unter der Leitung hochrangiger Behörden

    (2014/C 51/08)

    1.   Beschreibung, Ziele und vorrangige Themen

    Das allgemeine Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht darin, die Bewertung der systemrelevanten Wirkung innovativer politischer Maßnahmen über Feldversuche zu fördern, um die Wirksamkeit und Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Jugendpolitik zu verbessern. Diese Aufforderung zielt auf die Einbeziehung hochrangiger Behörden der förderfähigen Länder in die Erhebung und Auswertung entsprechender Daten zur Unterstützung und Überwachung politischer Reformen unter Anwendung fundierter und allgemein anerkannter Bewertungsmethoden auf der Grundlage groß angelegter Feldversuche.

    Diese Aufforderung zielt im Einzelnen darauf ab,

    die länderübergreifende Zusammenarbeit und das gegenseitige Lernen zwischen den zuständigen Behörden auf höchster Ebene zu fördern, um die Systeme, Strukturen und Verfahren zur Umsetzung der Politik mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen zu prüfen und zu verbessern,

    die Erhebung und Analyse wesentlicher Daten zu erleichtern, um den zuständigen Behörden den Zugang und die Überwachung der Umsetzung innovativer Maßnahmen zu erleichtern,

    Schlüsselkriterien und Bedingungen für die wirksame Umsetzung und Überwachung der politischen Maßnahmen zu ermitteln,

    die Übertragbarkeit und Skalierbarkeit zu fördern.

    Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden folgende vorrangige Themen festgelegt:

    Bewertung der bereichsübergreifenden Kompetenzen in der Grund- und Sekundarbildung,

    praktische unternehmerische Erfahrungen in der Schule,

    Kooperation bei innovativen Methoden für die schnelle und reibungslose akademische Anerkennung über Grenzen hinweg in der Hochschulbildung,

    Senkung der Zahl von Erwachsenen mit niedrigem Ausbildungsstand,

    Förderung des Aufbaus und der Internationalisierung von Freiwilligentätigkeiten für junge Menschen.

    2.   Förderfähige Länder

    Zulässig sind Vorschläge von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der Programmländer. Diese Länder sind:

    die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

    die EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen (1),

    Bewerberländer: Türkei, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2),

    die Schweizerische Eidgenossenschaft (3).

    3.   Förderfähige Antragsteller

    Der Begriff „Antragsteller“ bezeichnet alle Organisationen und Einrichtungen, die an der Einreichung eines Vorschlags teilnehmen, unabhängig von ihrer Rolle innerhalb des Projekts.

    Folgende Antragsteller gelten im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig:

    a)

    Behörden (Ministerien oder vergleichbare Einrichtungen), die auf höchster Ebene für allgemeine und berufliche Bildung und Jugend im entsprechenden nationalen oder regionalen Kontext zuständig sind (die höchste Gliederungsebene bezieht sich auf die NUTS-Codes 1 oder 2; bei Ländern, in denen die NUTS-Codes 1 oder 2 nicht zur Verfügung stehen, ist der höchste vorhandene NUTS-Code zu verwenden (4)). Behörden auf höchster Ebene, die für andere Bereiche als allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zuständig sind (wie beispielsweise Beschäftigung, Finanzen, soziale Angelegenheiten, Gesundheit usw.), gelten als förderfähig, wenn sie in dem Bereich mit besonderen Kompetenzen ausgestattet sind, in dem die experimentellen Maßnahmen durchzuführen sind. Behörden können sich durch andere öffentliche oder private Organisationen sowie rechtmäßig niedergelassene Netzwerke oder Verbände öffentlicher Behörden vertreten lassen, sofern diese Übertragung schriftlich erfolgt und ausdrücklich auf den eingereichten Vorschlag verwiesen wird;

    b)

    öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder Jugend tätig sind;

    c)

    öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit allgemeiner und beruflicher Bildung und/oder Jugend in anderen sozioökonomischen Bereichen ausführen (z. B. Anerkennungszentren, Handelskammern, Handelsorganisationen, kulturelle Organisationen, Evaluierungsstellen, Forschungseinrichtungen usw.).

    4.   Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der Partnerschaft

    Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss sich die Partnerschaft mindestens aus vier Organisationen zusammensetzen, die drei förderfähige Länder vertreten, insbesondere

    a)

    mindestens eine Behörde (Ministerium oder vergleichbare Einrichtung) bzw. beauftragte Stelle — wie unter Punkt 3 Buchstabe a beschrieben — aus drei unterschiedlichen förderfähigen Ländern oder ein rechtmäßig niedergelassenes/-r Netzwerk/Verband öffentlicher Behörden, das bzw. der mindestens drei unterschiedliche förderfähige Länder vertritt. Das Netzwerk bzw. der Verband muss mindestens von drei zuständigen Behörden nach Punkt 3 Buchstabe a beauftragt worden sein, um in Zusammenhang mit dem speziellen Vorschlag in deren Namen tätig zu werden.

    Wie unter Punkt 3 Buchstabe a erläutert, muss in die Vorschläge mindestens eine Behörde eines Mitgliedstaats einbezogen sein.

    Die an dem Vorschlag teilnehmenden bzw. vertretenen Behörden sind für die strategische Leitung des Projekts und die Lenkung der experimentellen Maßnahmen in ihrem eigenen Zuständigkeitsgebiet verantwortlich;

    b)

    mindestens eine öffentliche oder private Organisation mit Erfahrung im Bereich der Evaluierung der Auswirkungen politischer Maßnahmen. Diese Organisation ist für die methodischen Aspekte und Evaluierungsprotokolle verantwortlich. An dem Vorschlag kann mehr als eine Evaluierungsstelle beteiligt sein, sofern die Arbeiten koordiniert und abgestimmt werden.

    5.   Koordinierung

    Ein Vorschlag kann nur von einer der folgenden Einrichtungen — im Namen aller Antragsteller — koordiniert und eingereicht werden:

    a)

    einer Behörde, wie unter Punkt 3 Buchstabe a beschrieben;

    b)

    ein nach Punkt 3 Buchstabe a rechtmäßig niedergelassenes/-r Netzwerk oder Verband öffentlicher Behörden;

    c)

    eine von den Behörden mit der Einreichung von Vorschlägen auf diese Aufforderung beauftragte öffentliche oder private Einrichtung wie unter Punkt 3 Buchstabe a erläutert. Eine beauftragte Einrichtung muss über eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung einer unter Punkt 3 Buchstabe a beschriebenen Behörde verfügen, um den Vorschlag in ihrem Namen einzureichen und zu koordinieren.

    Die Vorschläge sind vom gesetzlichen Vertreter der koordinierenden Behörde im Namen aller Antragsteller einzureichen. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen.

    6.   Förderfähige Aktivitäten

    Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Dezember 2014 und dem 1. März 2015 beginnen.

    Die Projektdauer muss zwischen 24 und 36 Monate betragen.

    Die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähigen Maßnahmen müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

    Entwicklung von Feldversuchen für die Umsetzung innovativer Maßnahmen. Dabei ist auf eine stabile Beweisgrundlage und auf verlässliche Verfahren für Überwachung, Bewertung und Berichterstattung auf der Grundlage anerkannter methodischer Ansätze zu achten, die von einem kompetenten und erfahrenen Bewerter der Auswirkungen der politischen Maßnahmen nach Konsultierung der relevanten Projektpartner entwickelt werden.

    Dies beinhaltet unter anderem: Identifizierung und Auswahl der zu prüfenden Maßnahme(n), der Stichproben sowie der vorgesehenen Maßnahmenpakete; Festlegung der erwarteten Auswirkungen der Maßnahme in messbarer Form und Bewertung ihrer Relevanz hinsichtlich der erwarteten Ergebnisse unter anderem durch die eingehende Suche nach Beispielen für ähnliche politische Maßnahmen, die im In- oder Ausland durchgeführt wurden, Definition solider Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der untersuchten Maßnahme auf nationaler und europäischer Ebene.

    Parallele Durchführung der Feldversuche in den verschiedenen an dem Projekt teilnehmenden Ländern unter Leitung der zuständigen Behörden (Ministerium oder vergleichbare Einrichtung). Es sollte eine ausreichend große Zahl von Organisationen/Einrichtungen beteiligt sein, um die für Repräsentativität erforderliche kritische Masse zu erreichen und eine solide Beweisgrundlage darzustellen.

    Analyse und Bewertung: Effektivität, Effizienz und Auswirkungen der untersuchten Maßnahme sowie der Methodik der experimentellen Maßnahmen, der Bedingungen für die Skalierbarkeit und der länderübergreifenden Verbreitung der gezogenen Lehren sowie der bewährten Verfahren (kollegiales Lernen).

    Sensibilisierung, Verbreitung und Nutzung des Projektkonzepts und der Ergebnisse auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene während der gesamten Laufzeit des Projekts und darüber hinaus sowie Förderung der Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Sektoren, Systemen und politischen Strategien.

    Es wird ein Plan zur Nutzung der Ergebnisse der experimentellen Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Jugend im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung in Verbindung mit den Zielen der Strategie Europa 2020 empfohlen.

    7.   Vergabekriterien

    Es gelten folgende Vergabekriterien (siehe Abschnitt 8 der Leitlinien für Antragsteller) für die Finanzierung eines Vorschlags:

    1.

    Relevanz (20 %)

    2.

    Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (30 %)

    3.

    Qualität der Partnerschaft (20 %)

    4.

    Auswirkung, Verbreitung, Nutzung (30 %).

    Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist in zwei Phasen der Einreichung/Evaluierung untergliedert: 1) Erstvorschlag und 2) Vollantrag. Durch diesen Ansatz soll das Verfahren vereinfacht werden, da in der ersten Phase nur grundlegende Informationen zum Vorschlag abgefragt werden. Nur die Erstvorschläge, die die Kriterien der Förderfähigkeit und den Mindestwert von 60 % der Punktzahl für das Vergabekriterium der Relevanz erfüllen, erhalten Zugang zur zweiten Phase, in der die Antragsteller aufgefordert werden, sämtliche Antragsunterlagen einzureichen.

    Die Förderfähigkeit der Erstvorschläge wird anhand des Vergabekriteriums Relevanz beurteilt. Vollanträge werden anhand der Ausschluss-, Auswahl- und der drei verbleibenden Vergabekriterien bewertet: Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung, Qualität der Partnerschaft sowie Auswirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit.

    Das Gesamtergebnis eines Vorschlags wird aus der Gesamtpunktzahl des Erstvorschlags und des Vollantrags (unter Anwendung der angegebenen Gewichtung) ermittelt.

    8.   Mittelausstattung

    Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 10 000 000 EUR zur Verfügung, die folgendermaßen unter den beiden Bereichen aufgeteilt werden:

    allgemeine und berufliche Bildung: 8 000 000 EUR

    Jugend: 2 000 000 EUR.

    Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

    Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 2 000 000 EUR.

    Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

    9.   Einreichungsverfahren und Fristen

    Vor Einreichung eines Antrags müssen die Antragsteller ihre Organisationen im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) registrieren und erhalten dann einen Teilnehmercode (Participant Identification Code, PIC). Der PIC ist im Antragsformular anzugeben.

    Das einheitliche Registrierungssystem ist das Instrument, mit dem alle rechtlichen und finanziellen Angaben der Organisationen verwaltet werden. Der Zugang erfolgt über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit. Informationen zur Registrierung sind auf dem Portal unter folgender Adresse zu finden:

    http://ec.europa.eu/education/participants/portal

    Anträge auf Finanzhilfen sind in einer der EU-Amtssprachen einzureichen. Hierbei sind die offiziellen Antragsunterlagen zu verwenden. Bitte achten Sie auf die Verwendung des korrekten Antragsformulars für die Phase des Erstvorschlags und die Phase des Vollantrags.

    Die Antragsunterlagen können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:

    https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/prospective-initiatives-eacea-102014_en

    Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, für die das richtige Formular verwendet wurde und die von der Person ausgefüllt, datiert und unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen des Koordinators eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.

    Fristen:

    Erstvorschläge: 20. Mai 2014 – maßgeblich ist der Poststempel

    Vollantrag: 2. Oktober 2014 – maßgeblich ist der Poststempel

    Die Antragsformulare sind als Paket auf dem Postweg einzureichen. In jedem Paket ist nur eine vollständige vom gesetzlichen Vertreter der koordinierenden Organisation unterzeichnete Papierfassung enthalten. Zudem ist ein vollständiger eingescannter unterzeichneter Antrag per E-Mail unmittelbar nach Absendung der Papierfassung an die nachstehend angegebene Anschrift zu versenden. Beide Versionen müssen alle relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthalten.

    Das Paket ist durch einen Kurierdienst an die folgende Anschrift zu versenden (wobei die Einlieferungsbestätigung des Kurierdienstes als Nachweis gilt):

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

    Referat A.1 — Erasmus+: Schulen, Zukunftsweisende Initiativen, Programmkoordinierung

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/10/14

    BOU2 02/109

    Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    und per E-Mail an: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu.

    Anträge, die nicht sämtliche erforderlichen Dokumente beinhalten oder nicht fristgerecht eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

    Weitere Informationen enthalten die Leitlinien für Antragsteller.

    10.   Ergänzende Informationen

    Die Leitlinien für die Antragsteller und die vollständigen Antragsunterlagen stehen auf folgender Website zur Verfügung:

    https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/prospective-initiatives-eacea-102014_en


    (1)  Voraussetzung für die Teilnahme Islands, Liechtensteins und Norwegens ist ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Teilnehmer aus diesen Ländern erhalten keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt, wenn die Erasmus+-Verordnung bis zum Tag des Finanzhilfebeschlusses nicht in das EWR-Abkommen integriert ist.

    (2)  Voraussetzung für die Teilnahme der Türkei und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an dieser Aufforderung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der beiden Länder. Teilnehmer aus diesen Ländern erhalten keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt, wenn eine solche Vereinbarung bis zum Tag des Finanzhilfebeschlusses nicht unterzeichnet ist.

    (3)  Voraussetzung für die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der Abschluss eines bilateralen Abkommens mit diesem Land. Teilnehmer aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhalten keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt, wenn ein solches bilaterales Abkommen bis zum Tag des Finanzhilfebeschlusses nicht unterzeichnet ist.

    (4)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/nuts_nomenclature/correspondence_tables/national_structures_eu


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