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Document C2008/027/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4972 — Permira/Arysta) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 27 vom 31.1.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4972 — Permira/Arysta)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 27/10)

1.

Am 21. Januar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen IEIL Japan Co. Ltd, das letztlich durch das Unternehmen Permira Holdings Limited („Permira“, Kanalinseln) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch Aktienkauf die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Arysta LifeScience Corporation („Arysta“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Permira: privates Beteiligungskapital,

Arysta: Agrochemikalien, Tierpflegeprodukte und Funktionschemikalien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4972 — Permira/Arysta an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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