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Document C2007/247/04

Rechtssache C-318/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2007 — Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid

ABl. C 247 vom 20.10.2007, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2007 — Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid

(Rechtssache C-318/07)

(2007/C 247/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hein Persche

Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid

Vorlagefragen

1.

Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?

2.

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Widerspricht es --unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)-- der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?

3.

Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Begründet die Richtlinie 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?


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