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Document C2007/155/21

Rechtssache C-211/07: Klage, eingereicht am 20. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/11


Klage, eingereicht am 20. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-211/07)

(2007/C 155/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und insbesondere aus ihrem Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 verstoßen hat, dass es die Sections 5.2 und 5.3 des Motor Insurance Agreement vom 31. Mai 2004 aufrechterhält und insbesondere i) Fahrzeugbenutzer von einer Entschädigung ausschließt, wenn alle beteiligten Fahrzeuge unversichert sind, und ii) den Entschädigungsanspruch in Bezug auf Personen in einem unversicherten Fahrzeug beschränkt, das den Schaden oder die Verletzung nicht verursacht hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Section 5.3 der Vereinbarung zwischen dem Minister of Transport und dem Motor Insurers' Bureau of Ireland vom 31. Mai 2004 (im Folgenden: Vereinbarung) sehe einen Ausschluss der Entschädigung für alle Fahrer unversicherter Fahrzeuge vor (unabhängig davon, ob sie den Unfall verursacht hätten) und gehe daher über den in Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie geregelten zulässigen Umfang des Ausschlusses hinaus.

In Bezug auf Mitfahrer, die in unversicherten Fahrzeugen befördert würden, sehe Section 5.2 der Vereinbarung einen allgemeinen Ausschluss der Entschädigung in allen Fällen vor, in denen die verletzte Person „wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass keine anerkannte Haftpflichtversicherungspolice bestand“. Alle Mitfahrer in unversicherten Fahrzeugen würden demnach gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie sich in dem Fahrzeug befunden hätten, das den Schaden oder die Verletzung verursacht habe. Das stehe in klarem Widerspruch zum Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie, der ausdrücklich zwischen diesen beiden Situationen unterscheide und den Ausschluss der Entschädigung auf die Personen (einschließlich des Fahrers) in dem Fahrzeug beschränke, das den Schaden oder die Verletzung verursacht habe.


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