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Document C2007/155/19

    Rechtssache C-203/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2007 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-231/04, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 155/10


    Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2007 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-231/04, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-203/07 P)

    (2007/C 155/19)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und St. Trekli)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit es angefochten wird;

    ihrer Klage gemäß dem Klageantrag stattzugeben;

    der Kommission die Verfahrenskosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe eine falsche Auslegung der Art. 12, 13 und 15 der ursprünglichen Vereinbarung, des Art. 13 der Zusatzvereinbarung und der Grundsätze des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes vorgenommen, da es entschieden habe, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Projekten Abuja I und II durch das Verhalten des jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt würden und nicht dass sie rein vertraglicher Art gewesen seien und durch die Bestimmungen der beiden oben genannten Vereinbarungen bestimmt worden seien, während außerdem bei richtiger Auslegung der oben genannten Bestimmungen dieser Vertragstexte angenommen werden müsse, dass finanzielle Verpflichtungen für die Hellenische Republik nicht entstanden seien, da diese die zusätzliche Vereinbarung nur unterzeichnet, nicht aber ratifiziert und diese folglich nicht gebilligt habe und damit alle vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Entstehung der finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt worden seien.

    Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe eine falsche Auslegung des Art. 15 der ursprünglichen Vereinbarung vorgenommen, als es entschieden habe, dass vor der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zwischen den Beteiligten am 24. Februar 1997 stillschweigend eine Vereinbarung über die Realisierung des Projekts getroffen worden und auf diese Weise der oben genannte Art. 15 Abs. 1 im Wesentlichen aufgehoben oder geändert worden sei.


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