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Document C2007/155/18

    Rechtssache C-196/07: Klage, eingereicht am 11. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 155/10


    Klage, eingereicht am 11. April 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-196/07)

    (2007/C 155/18)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Gippini Fournier)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es eine Reihe von Auflagen, die in der Entscheidung der Comisión Nacional de la Energia (CNE) enthalten waren (Auflagen Nrn. 1 bis 6, 8 und 17) und mit Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 (Sache COMP/M.4197 — E.ON/Endesa — C[2006]4279 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht unverzüglich aufgehoben hat, sowie dadurch, dass es eine Reihe von Auflagen, die in der Entscheidung des Ministers enthalten waren (geänderte Auflagen Nrn. 1, 10, 11 und 15) und mit Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2006 (Sache COMP/M.4197 — E.ON/Endesa — C[2006]7039 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht spätestens am 19. Januar 2007 aufgehoben hat, gegen seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Art. 2 der beiden Kommissionsentscheidungen verstoßen hat;

    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die spanischen Behörden hätten eine Reihe von Auflagen, die in der Entscheidung der Comisión Nacional de la Energia (CNE) enthalten waren (Auflagen Nrn. 1 bis 6, 8 und 17) und die mit Art. 1 der ersten Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, sowie die geänderten Auflagen, die in der Entscheidung des Ministers enthalten waren (geänderte Auflagen Nrn. 1, 10, 11 und 15) und die mit Art. 1 der zweiten Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht aufgehoben.

    Die erste Entscheidung habe das Königreich Spanien verpflichtet, die fraglichen Auflagen „unverzüglich“ aufzuheben. Bei Ablauf der Frist, die von der Kommission gesetzt worden sei, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, seien seit der Zustellung der ersten Entscheidung fast sechs Monate vergangen, so dass offensichtlich sei, dass das Königreich Spanien die ihm mit Art. 2 auferlegte Verpflichtung nicht „unverzüglich“ erfüllt habe.

    Die auf den 19. Januar 2007 terminierte Frist zur Befolgung der zweiten Entscheidung der Kommission sei abgelaufen, ohne dass das Königreich Spanien die Auflagen aufgehoben habe, die mit dieser Entscheidung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden seien.

    Daraus ergebe sich, dass das Königreich Spanien gegen Art. 2 der ersten Entscheidung der Kommission sowie gegen Art. 2 der zweiten Entscheidung der Kommission verstoßen habe.


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