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Document C2007/155/13

Rechtssache C-155/07: Klage, eingereicht am 20. März 2007 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

ABl. C 155 vom 7.7.2007, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/8


Klage, eingereicht am 20. März 2007 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-155/07)

(2007/C 155/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Baas, D. Gauci)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: M. Arpio Santacruz, M. Sims, D. Canga Fano)

Anträge

Das Parlament beantragt,

den Beschluss 2006/1016/EG (1) des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft wegen Verletzung des EG-Vertrags für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Parlament macht zur Begründung seiner Klage einen einzigen Klagegrund geltend, der auf die falsche Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung gestützt wird. Da dieser Beschluss tatsächlich im Wesentlichen Entwicklungsländer unter den Ländern betreffe, die im Rahmen der durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierungen förderfähig oder potenziell förderfähig sind, hätte er auf Art. 179 EG und 181a EG zusammen gestützt werden müssen und nicht nur auf den letztgenannten Artikel, von dessen Anwendungsbereich die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern ausgeschlossen sei.


(1)  ABl. L 414, S. 95.


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