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Document C2006/224/100

Rechtssache T-178/06: Klage, eingereicht am 28. Juni 2006 — Bavaria/Rat

ABl. C 224 vom 16.9.2006, p. 46–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/46


Klage, eingereicht am 28. Juni 2006 — Bavaria/Rat

(Rechtssache T-178/06)

(2006/C 224/100)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Bavaria N.V. (Prozessbevollmächtigter: G. van der Wal, advocaat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG auslöst;

den Rat zum Ersatz des der Bavaria entstandenen und noch entstehenden Schadens zu verurteilen, den Schaden auf 100 Mio. EUR oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrag festzusetzen und den Rat gegebenenfalls zur Zahlung von Verzugszinsen zu verurteilen;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht den Rat für den ihr entstandenen und noch entstehenden Schaden infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 1347/2001 (1) verantwortlich, mit der die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geschützte geografische Angabe eingetragen worden ist. Die Klägerin trägt vor, dass die Verordnung Nr. 1347/2001 ungültig sei und sie deshalb in ihren Rechten verletze. Der Schaden, den sie durch diesen Rechtsverstoß erlitten habe, bestehe u. a. in den Kosten in verschiedenen Mitgliedstaaten geführter und zu führender Verfahren, der Schädigung des Rufes ihrer Marken, die das Wort „Bavaria“ enthielten, sowie in künftigem Schaden infolge der Verletzung und des Verlustes ihrer Markenrechte.

„Bayerisches Bier“ sei zu Unrecht als geografische Angabe eingetragen worden, weil Bier kein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel im Sinne von Anhang I EG-Vertrag sei. Auch die Verordnung Nr. 2081/92 (2) könne keine gesetzliche Grundlage für die Eintragung von „Bayerischem Bier“ als geschützte geografische Angabe bilden, weil sie gleichfalls ungültig sei.

Der Rat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ die Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 2081/92 erfülle.

Der Rat habe diese Auffassung unzureichend begründet, inbesondere im Hinblick darauf, dass der Eintragungsantrag nicht unumstritten gewesen sei.

Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92, weil diese Bezeichnung vor dem Stichtag 25. Juli 1993 in Deutschland weder gesetzlich geschützt gewesen noch durch Benutzung üblich geworden sei.

Außerdem sei Bayern ein deutsches Bundesland, und der Name eines Landes könne nur in Ausnahmefällen für eine geschützte Bezeichnung verwendet werden.

„Bayerisches Bier“ sei auch nicht regional mit der Vorstellung einer bestimmten Qualität oder einem bestimmten Ruf verbunden, weil es um eine ganze Reihe von Erzeugnissen mit sehr verschiedenen Merkmalen gehe. Nach der Verordnung Nr. 2081/92 sei es nicht zulässig, einem Oberbegriff für verschiedene Biersorten den Status einer geschützten geografischen Angabe zu verleihen.

Der deutsche Eintragungsantrag habe zudem nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllt und habe eine unzureichende Grundlage für die Eintragung geboten.

Ferner habe der Rat mit der Eintragung von „Bayerischem Bier“ gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 und Artikel 28 EG verstoßen, da diese Bezeichnung in mehreren Mitgliedstaaten ein Gattungsbegriff sei.

Das Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 sei darüber hinaus ungültig, weil die Betroffenen keine Möglichkeit gehabt hätten, in einem transparenten und ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren gehört zu werden.

Der Rat sei auch von einem unzutreffenden Standpunkt ausgegangen, was die Existenz von Biermarken mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ angehe; keine ihrer Marken enthalte die Angabe „Bayerisches Bier“.

Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihres ausschließliches Markenrechts, wie es in Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (im folgenden: TRIPS) definiert sei. Der Umfang der zulässigen Benutzung einer eingetragenen Angabe werde weder in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 noch in der Verordnung Nr. 1347/2001 näher bestimmt. Die Tatsache, dass ihr ausschließliches Recht nicht vollständig geschützt werde, verstoße gegen Artikel 16 Absatz 1 TRIPS. Außerdem sehe Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 von Artikel 16 Absatz 1 TRIPS abweichende, engere Voraussetzungen vor. Ebenso wenig sei die Koexistenz der älteren Marke Bavaria und der geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ mit Artikel 16 Absatz 1 TRIPS vereinbar.

Der Umstand, dass der Rat nur die Marke Bavaria berücksichtigt und den Handelsnamen Bavaria außer Betracht gelassen habe, verstoße ebenfalls gegen das TRIPS.

Schließlich habe der Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1347/2001 ihr Eigentumsrecht und ihr berechtigtes Vertrauen verletzt. Die Verordnung Nr. 1347/2001 könne inbesondere zur Folge haben, dass sie ihre Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht mehr benutzen könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182. S. 3).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1).


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