Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62024CJ0080

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2025.
Zwrotybankowe.pl sp. z o.o. gegen Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A.
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy - Śródmieścia w Warszawie.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 22 Abs. 2 – Unabdingbarkeit dieser Richtlinie – Abtretung der dem Verbraucher gegen eine Bank zustehenden Forderung an einen Dritten – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vom nationalen Gericht von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags über eine Forderungsabtretung, der nicht Gegenstand des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit ist.
Rechtssache C-80/24.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2025:767

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Oktober 2025 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 22 Abs. 2 – Unabdingbarkeit dieser Richtlinie – Abtretung der dem Verbraucher gegen eine Bank zustehenden Forderung an einen Dritten – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vom nationalen Gericht von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags über eine Forderungsabtretung, der nicht Gegenstand des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit ist“

In der Rechtssache C‑80/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Stadtmitte, Polen) mit Entscheidung vom 22. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2024, in dem Verfahren

Zwrotybankowe.pl sp. z o.o.

gegen

Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S. A.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin),

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Zwrotybankowe.pl sp. z o.o., vertreten durch A. Tomaszewska, Radca prawny,

der Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S. A., vertreten durch A. Kuzawińska, M. Malciak und W. J. Wandzel, Adwokaci,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und U. Małecka als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. April 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zwrotybankowe.pl sp. z o.o., einer beschränkt haftenden Gesellschaft nach polnischem Recht, und der Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S. A. (im Folgenden: PKO Bank Polski), einer Bank, wegen der Forderung eines Verbrauchers gegen diese Bank, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens von diesem erworben hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 93/13

3

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

4

Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Richtlinie 2008/48

5

Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.“

6

Art. 23 („Sanktionen“) dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Polnisches Recht

7

Mit der Ustawa o kredycie konsumenckim (Gesetz über den Verbraucherkredit) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. Nr. 126, Pos. 715) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) wurde die Richtlinie 2008/48 in die polnische Rechtsordnung umgesetzt.

8

Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes bestimmt:

„Verstößt der Kreditgeber gegen Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, 10, 11 und 14 bis 17 sowie gegen Art. 31 bis 33, 33a und 36a bis 36c [des vorliegenden Gesetzes], zahlt der Verbraucher nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreditgeber den Kredit zinsfrei und ohne sonstige dem Kreditgeber gebührenden Kreditkosten zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt und in der im Vertrag vereinbarten Weise zurück.“

9

Art. 509 Abs. 1 der Ustawa Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. von 1964, Nr. 16, Pos. 93) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:

„Der Gläubiger kann ohne Zustimmung des Schuldners die Forderung auf einen Dritten übertragen (Abtretung), es sei denn, dass dies dem Gesetz, einem vertraglichen Vorbehalt oder der Natur der Verbindlichkeit widersprechen würde.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10

Die Zwrotybankowe.pl beantragt beim Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Stadtmitte, Polen), dem vorlegenden Gericht, die PKO Bank Polski zu verurteilen, ihr 4537,45 PLN (rund 1050 Euro) nebst gesetzlichen Verzugszinsen und Prozesskosten zu zahlen.

11

Zwrotybankowe.pl stützt ihre Klage auf einen mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Forderungsabtretung (im Folgenden: Abtretungsvertrag), mit dem dieser ihr das Recht abgetreten habe, gegen die PKO Bank Polski alle diesem Verbraucher gegen die Bank zustehenden Geldforderungen geltend zu machen. Die Forderung im Ausgangsverfahren ergebe sich aus der Anwendung einer Sanktion, die in Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes, der Art. 23 der Richtlinie 2008/48 umsetze, für den Fall der Verletzung der dieser Bank nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten vorgesehen sei. Gemäß dem Abtretungsvertrag stehen dem Verbraucher als Gegenleistung für die betreffende Abtretung 50 % der von der PKO Bank Polski beigetriebenen Hauptforderung zu.

12

Die PKO Bank Polski beantragt, diese Klage abzuweisen, und macht geltend, dass Zwrotybankowe.pl ihr gegenüber nicht klagebefugt sei, da die Natur der beizutreibenden Verbindlichkeit die Abtretung dieser Forderung an einen Dritten ausschließe. In der Sache trägt sie vor, dass sie ihre Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher im Rahmen des mit diesem geschlossenen Kreditvertrags jedenfalls nicht verletzt habe.

13

In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, wie das mit Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eingeführte Verbot auszulegen ist, wonach Verbraucher nicht auf die Rechte verzichten können, die ihnen die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften einräumen. Dem Gericht stellt sich die Frage, ob dieses Verbot auch der im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeit entgegensteht, wonach der Verbraucher seine Ansprüche an einen Dritten abtritt, der diese im eigenen Namen geltend macht, dafür u. a. eine Vergütung in Höhe von 50 % der erlangten Beträge erhält und die verbleibenden 50 % an den Verbraucher zurückzahlt.

14

Insoweit bedarf es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts einer weiten Auslegung des Begriffs „verzichten“ im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48, so dass auch eine solche Situation erfasst werde. Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie bestehe nämlich darin, den betroffenen Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Kreditverträgen zu schützen, nicht aber darin, eine Quelle zur Bereicherung Dritter, die keine Partei des Kreditvertrags seien, zu schaffen.

15

Zweitens fragt das vorlegende Gericht, für den Fall, dass der Gerichtshof nicht diese weite Auslegung vornimmt, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, auch von Amts wegen die Klauseln des Abtretungsvertrags zu prüfen hat, der zwischen dem abtretenden Verbraucher und dem Erwerber seiner Forderung geschlossen wurde, wenn dieser Vertrag die Rechtsgrundlage für die Klage darstellt, mit der dieser Erwerber die Forderungen dieses Verbrauchers gegen den Kreditgeber geltend macht.

16

Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Feststellung einer Missbräuchlichkeit der Klauseln des Abtretungsvertrags zu dessen Unwirksamkeit führen könnte, so dass Zwrotybankowe.pl nicht mehr klagebefugt wäre und folglich die Klage im Ausgangsverfahren abgewiesen würde.

17

Dies hätte dem vorlegenden Gericht zufolge für den betroffenen Verbraucher negative Auswirkungen, da er unter solchen Umständen nicht einmal den im Abtretungsvertrag vereinbarten Teil der geltend gemachten Forderung erhalten würde. Zudem würde die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Abtretungsvertrags in Abwesenheit des Verbrauchers erfolgen, und – aus Gründen des nationalen Verfahrensrechts – ohne dass der Verbraucher sicher sein könnte, dass er sich am Verfahren beteiligen und seinen Standpunkt zu dieser Frage vertreten könne.

18

Vor diesem Hintergrund hat das Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Stadtmitte) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er Vorschriften des nationalen Rechts entgegensteht, die es einem Verbraucher ermöglichen, Rechte, die ihm mit den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, an einen Dritten, der kein Verbraucher ist, abzutreten?

2.

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Pflicht des Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, auch für eine Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Dritten geschlossenen Forderungsabtretungsvertrag gilt, wenn sich der Dritte in einem gerichtlichen Verfahren auf diesen Vertrag als Grundlage für seine Klagebefugnis gegenüber dem Unternehmer, der der ursprüngliche Vertragspartner des Verbrauchers war, beruft?

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Zur ersten Frage

19

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Verbraucher eine Forderung, die er wegen der Verletzung eines ihm durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumten Rechts hat, an einen Dritten, der kein Verbraucher ist, abtreten darf.

20

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich im Ausgangsrechtsstreit nur Gewerbetreibende gegenüberstehen, der Anwendung weder der Richtlinie 2008/48 noch der Richtlinie 93/13 entgegensteht, da der Anwendungsbereich dieser Richtlinien nicht von der Identität der Parteien dieses Rechtsstreits abhängt, sondern von der Eigenschaft der Parteien des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, Lexitor, C‑383/18, EU:C:2019:702, Rn. 20, und vom 18. November 2020, DelayFix, C‑519/19, EU:C:2020:933, Rn. 53 und 54).

21

Im vorliegenden Fall stammt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Forderung aus einem von einem Verbraucher und der PKO Bank Polski geschlossenen Kreditvertrag und wurde von Zwrotybankowe.pl mit einem Abtretungsvertrag erworben, so dass diese beiden Richtlinien auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind.

22

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteile vom 5. September 2019, Pohotovosť, C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41, sowie vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere garantiert Art. 22 Abs. 2 dieser Richtlinie den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau, indem er ihnen verbietet, auf die ihnen durch diese Richtlinie gewährten Rechte zu verzichten.

23

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Begriff „verzichten“ im Sinne dieser Vorschrift so weit auszulegen, dass er auch die Abtretung von Rechten umfasst, die der betroffene Verbraucher aus der Richtlinie 2008/48 herleitet, und kann daher einer solchen Abtretung selbst dann entgegenstehen, wenn sie nach nationalem Recht zulässig ist.

24

Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 nicht präzisiert, was unter einem Verzicht auf die Rechte, die dem Verbraucher mit den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt werden, zu verstehen ist. Somit ist diese Vorschrift anhand ihres Kontexts und der – in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten – Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C‑368/20 und C‑369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Insoweit hatte der Gerichtshof bereits über die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung zu entscheiden, die zum Ziel hatte, für eine schwache Vertragspartei im Fall einer Abtretung ihrer Rechte an eine Handelsgesellschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. In der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones (C‑11/23, EU:C:2024:194), ergangen ist, hat der Gerichtshof nämlich im Wesentlichen überprüft, ob Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) die Vereinbarung einer Klausel erlaubt, die die Abtretung von Ansprüchen verbietet, die dem Fluggast gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zustehen, insbesondere das Recht auf die Ausgleichsleistung. Dieser Art. 15 („Ausschluss der Rechtsbeschränkung“) Abs. 1 bestimmt, dass die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen, insbesondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag.

26

Der Gerichtshof hat entschieden, dass im Hinblick auf das Ziel eines hohen Schutzniveaus und zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste nicht nur solche Abweichungen oder Beschränkungen als unzulässig im Sinne dieses Art. 15 anzusehen sind, die sich unmittelbar auf diesen Anspruch als solchen beziehen, sondern auch solche, die zum Nachteil dieser Fluggäste die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs im Verhältnis zu den anwendbaren Rechtsvorschriften beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones, C‑11/23, EU:C:2024:194, Rn. 43).

27

Um ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen, ist dem Fluggast bei einer Flugannullierung nämlich die Freiheit zu lassen, die wirksamste Art und Weise der Geltendmachung seines Anspruchs zu wählen, indem ihm insbesondere die Entscheidung überlassen wird, ob er sich unmittelbar an das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet, die zuständigen Gerichte anruft oder – wenn dies im einschlägigen nationalen Recht vorgesehen ist – seine Forderung an einen Dritten abtritt, um Schwierigkeiten und Kosten zu vermeiden, die ihn davon abhalten könnten, für einen begrenzten Streitwert persönlich gegen das Luftfahrtunternehmen vorzugehen (Urteil vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones, C‑11/23, EU:C:2024:194, Rn. 44).

28

Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass das hohe Schutzniveau für Fluggäste der Einbeziehung einer Klausel in einen Beförderungsvertrag entgegensteht, die die Abtretung von Ansprüchen verbietet, die dem Fluggast nach der Verordnung Nr. 261/2004 zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones, C‑11/23, EU:C:2024:194, Rn. 46).

29

Daraus folgt entsprechend, dass das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus einer weiten Auslegung des Begriffs „verzichten“ im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48, wie sie das vorlegende Gericht in Erwägung zieht, widerspricht, die zur Folge hätte, dass den Verbrauchern auch die Abtretung ihrer Rechte aus dieser Richtlinie verboten würde. Eine solche Abtretung stellt nämlich eine der legalen Möglichkeiten dar, die die nationale Rechtsordnung möglicherweise vorsieht, um den Verbrauchern die Verteidigung ihrer Rechte zu erlauben und sich dabei Schwierigkeiten und Kosten zu ersparen, die sie davon abhalten könnten, persönlich Schritte gegen den betreffenden Gewerbetreibenden zu unternehmen.

30

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verbraucher eine Forderung, die er wegen der Verletzung eines ihm durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumten Rechts hat, an einen Dritten, der kein Verbraucher ist, abtreten darf.

Zur zweiten Frage

31

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht auch dann berechtigt oder sogar verpflichtet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem von einem Verbraucher geschlossenen Abtretungsvertrag zu prüfen, wenn der bei diesem Gericht anhängige Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft, die die Forderung erworben hat, und einem Gewerbetreibenden nicht den Abtretungsvertrag, sondern die Forderung des Verbrauchers gegen diesen Gewerbetreibenden betrifft.

32

Gemäß der Vorlageentscheidung betrifft der Ausgangsrechtsstreit die Forderung aus dem zwischen der PKO Bank Polski und einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag, die an Zwrotybankowe.pl abgetreten wurde. Der Abtretungsvertrag ist damit nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, und der Verbraucher ist nicht an dem von Zwrotybankowe.pl eingeleiteten Verfahren beteiligt.

33

Das vorlegende Gericht führt, nachdem es von dem Abtretungsvertrag, aus dem Zwrotybankowe.pl ihre Klagebefugnis herleitet, Kenntnis erlangt hat, zur Rechtfertigung seiner zweiten Vorlagefrage die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, wonach das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen hat, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

34

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht in der Tat von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C‑511/17, EU:C:2020:188, Rn. 26).

35

Dabei hat der Gerichtshof allerdings auch betont, dass die vom nationalen Gericht nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen zwingend vorzunehmende Prüfung sich auf die Vertragsklauseln beschränkt, deren Missbräuchlichkeit anhand der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen in den Akten festgestellt werden kann, über die dieses nationale Gericht verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C‑511/17, EU:C:2020:188, Rn. 27).

36

Weiter hat der Gerichtshof präzisiert, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, sofern die bereits in den Akten enthaltenen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln aufkommen lassen, die zwar vom Verbraucher nicht angefochten werden, aber mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, und sofern die Durchführung der diesem Gericht von Amts wegen obliegenden Prüfung folglich die Durchführung solcher Untersuchungsmaßnahmen erfordert (Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C‑511/17, EU:C:2020:188, Rn. 38). Ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem betreffenden Vertrag enthalten sind, kann nämlich die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Schließlich hat der Gerichtshof gleichwohl entschieden, dass das nationale Gericht nur in den Grenzen des Gegenstands des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Vertragsklausel von Amts wegen nach Maßgabe des Schutzes zu prüfen hat, der dem Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, um zu vermeiden, dass dessen Ansprüche durch eine gegebenenfalls rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen werden, obwohl diesen Ansprüchen hätte stattgegeben werden können, wenn es der Verbraucher nicht aus Unkenntnis unterlassen hätte, sich auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C‑511/17, EU:C:2020:188, Rn. 32).

38

Aus den Ausführungen in den Rn. 34 bis 37 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Pflicht des nationalen Gerichts, eine Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, für diejenigen Klauseln besteht, die zwar vom betroffenen Verbraucher nicht beanstandet wurden, aber Bestandteil des Vertrags sind, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, und dass diese Kontrolle durch das Erfordernis des dem Verbraucher gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährenden Schutzes gerechtfertigt ist.

39

Gemäß der Vorlageentscheidung beantragt Zwrotybankowe.pl, die PKO Bank Polski zur Zahlung einer Forderung aus einem zwischen einem Verbraucher und dieser Bank geschlossenen Kreditvertrag zu verurteilen, weil die Bank beim Vertragsschluss nicht den ihr gemäß der Richtlinie 2008/48 obliegenden Informationspflichten nachgekommen sei. Die PKO Bank Polski verteidigt sich u. a. damit, dass nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine Forderung wie die, auf die die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Klagebefugnis stütze, nicht Gegenstand eines Abtretungsvertrags sein könne.

40

Folglich fällt die vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlagefrage genannte Vertragsklausel nicht in die Grenzen des Gegenstands des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, so dass dieses Gericht gemäß der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Klausel nicht von Amts wegen nach Maßgabe des Schutzes, der dem Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, prüfen muss.

41

Im Übrigen gilt – wie auch von der Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt – in Bezug auf eine Klage einer Gesellschaft, die die Forderung eines Verbrauchers gegen seinen gewerbetreibenden Vertragspartner erworben hat, dass eine Klage zwischen zwei Gewerbetreibenden nicht durch das Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das im Rahmen einer Klage zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden als seinem Vertragspartner besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Air Europa Líneas Aéreas, C‑173/23, EU:C:2024:295, Rn. 38).

42

Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass das nationale Gericht aufgrund des Ungleichgewichts zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen zu prüfen hat und damit diesem Ungleichgewicht abhelfen muss.

43

Daraus folgt, dass es im Unterschied zu dem Fall, auf den sich die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung bezieht, zur Gewährleistung der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzsystems nicht erforderlich ist, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Gewerbetreibenden – wie einer Gesellschaft, an die ein Verbraucher seine Rechte abgetreten hat, und dem gewerbetreibendem Vertragspartner dieses Verbrauchers – befasst ist, von Amts wegen eine Klausel in einem Verbrauchervertrag auf ihre Missbräuchlichkeit prüft (Urteil vom 11. April 2024, Air Europa Líneas Aéreas, C‑173/23, EU:C:2024:295, Rn. 39).

44

Außerdem hätte, wie das vorlegende Gericht ausführt, im vorliegenden Fall die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln des Abtretungsvertrags möglicherweise zur Folge, dass für den Fall, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln nicht fortbestehen könnte, der betreffende Erwerber, also Zwrotybankowe.pl, nicht klagebefugt wäre und der abtretende Verbraucher daher im Rahmen des bei diesem Gericht anhängigen Verfahrens gar keine Entschädigung erhalten könnte. Eine solche Situation könnte dem effektiven Verbraucherschutz schaden, da ihm jedenfalls vorerst der Teil der Forderung genommen würde, den er durch den Abtretungsvertrag erhalten wollte, und er hätte insoweit noch nicht einmal die Gelegenheit zur Äußerung, weil er nicht am Ausgangsrechtsstreit beteiligt ist.

45

Folglich verlangen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht, dass das nationale Gericht von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel prüft, die in einem Vertrag über die Abtretung einer Forderung enthalten ist, der zwischen einem Verbraucher und demjenigen, an den er seine Rechte abgetreten hat, geschlossen wurde, wenn der bei diesem Gericht anhängige Rechtsstreit nicht den Abtretungsvertrag, sondern die Forderung dieses Verbrauchers gegen die Bank, mit der er einen Kreditvertrag geschlossen hatte, betrifft.

46

Unter diesen Umständen ist es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob und inwiefern es nach dem nationalen Recht berechtigt oder sogar verpflichtet ist, die Klagebefugnis von Zwrotybankowe.pl insbesondere dadurch zu überprüfen, dass es den Inhalt des Vertrags prüft, aufgrund dessen sie möglicherweise klagebefugt ist, der aber nicht Gegenstand des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits ist. Die Wahrung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes darf aber nicht so weit gehen, dass die Ausübung der insbesondere durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60). Daher muss das nationale Gericht darauf achten, dass diese Bestimmung keine nachteiligen Folgen für den Verbraucher hat, wenn er keine Gelegenheit hatte, seine Argumente kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Air Europa Líneas Aéreas, C‑173/23, EU:C:2024:295, Rn. 44).

47

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem von einem Verbraucher geschlossenen Abtretungsvertrag zu prüfen, wenn der bei diesem Gericht anhängige Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft, die die Forderung erworben hat, und einem Gewerbetreibenden nicht den Abtretungsvertrag, sondern die Forderung des Verbrauchers gegen diesen Gewerbetreibenden betrifft.

Kosten

48

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verbraucher eine Forderung, die er wegen der Verletzung eines ihm durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumten Rechts hat, an einen Dritten, der kein Verbraucher ist, abtreten darf.

 

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass

ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem von einem Verbraucher geschlossenen Abtretungsvertrag zu prüfen, wenn der bei diesem Gericht anhängige Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft, die die Forderung erworben hat, und einem Gewerbetreibenden nicht den Abtretungsvertrag, sondern die Forderung des Verbrauchers gegen diesen Gewerbetreibenden betrifft.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

Top