Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62023TN0131

Rechtssache T-131/23: Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Nardi/EZB

ABl. C 179 vom 22.5.2023, p. 58–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/58


Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Nardi/EZB

(Rechtssache T-131/23)

(2023/C 179/84)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Anna Nardi (Neapel, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. De Siena)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die außervertragliche Haftung der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch die Präsidentin Christine Lagarde dafür festzustellen:

– a)

dass sie für die von der Klägerin gehaltenen Wertpapiere mit der Bezeichnung SI FTSE.COPERP einen in Abs. 2 des mit „Sachverhalt“ bezeichneten Abschnitts der vorliegenden Klage dokumentierten und beschriebenen Kursverlust von 626 134,29 Euro bewirkt hat, aus dem sich ein Gesamtverlust in Höhe von 81,54 % des investierten Kapitals in Höhe von 767 856,16 Euro ergab, indem Frau Christine Lagarde am 12. März 2020 in ihrer Eigenschaft als Präsidentin der EZB den berühmten Satz geäußert hat: „Wir sind nicht dafür da, Zinsunterschiede zwischen einzelnen Ländern zu mindern, das ist nicht die Aufgabe der EZB“, was einen maßgeblichen Wertverlust von Wertpapieren an allen Börsen der Welt und von 16,92 % an der Börse von Mailand bewirkt hat, einem prozentualen Wert, der in der Geschichte dieser Börse noch nie erreicht wurde, indem Frau Lagarde mit diesem in einer Pressekonferenz geäußerten Satz die gesamte Welt darüber informierte, dass die EZB den Wert von Anleihen, die von Ländern in Schwierigkeiten herausgegeben werden, nicht mehr stützen werde, und damit einen vollständigen Wechsel der Ausrichtung der Geldpolitik verkündete, der die EZB unter der Präsidentschaft des vorherigen Präsidenten gefolgt war, der sein eigenes Mandat im November 2019 beendet hatte;

– b)

dass sie durch diese Verhaltensweisen und in der Folge durch den schwindelerregenden Fall des Börsenindizes der Mailänder Börse den Vermögensverlust der Klägerin verursacht hat;

– c)

dass sie einen Vermögensschaden von 626 134,29 Euro als eingetretene Vermögenseinbuße und von 912 673,83 Euro für entgangenen Gewinn verursacht hat;

– d)

dass sie folglich bei der Klägerin einen Vermögensschaden von insgesamt 1 538 808,12 Euro verursacht hat;

– e)

dass sie einen auf 500 000,00 Euro bezifferten immateriellen Schaden durch psychisches Leid der Klägerin und ihrer Familie, Schädigung von Ehre, Ruf, sowie persönlicher und beruflicher Integrität verursacht hat;

– f)

dass sie einen Schaden durch den Verlust einer Chance verursacht hat.

die EZB in Person ihrer derzeitigen Präsidentin zur Entschädigung der genannten Vermögensschäden aus dem aufgetretenen Verlust und dem entgangenen Gewinn, der Nichtvermögensschäden und der Schäden aus dem Verlust einer Chance der Klägerin die gemäß den in den jeweiligen Kapiteln und Abschnitten der vorliegenden Klage ausgeführten Kriterien geschätzt werden, durch folgende Zahlungen zugunsten der Klägerin zu verurteilen: 1) 1 538 808,12 Euro für den Vermögensschaden; 2) 500 000,00 Euro für den immateriellen Schaden; 3) und damit zu einer Zahlung in Gesamthöhe von 2 038 808,12 Euro.

hilfsweise, die EZB in Person ihrer derzeitigen Präsidentin für die oben genannten Schadensarten zur Zahlung der verschiedenen Einzelpositionen zugunsten der Klägerin zu verurteilen, die im Verlauf des Rechtsstreits bestimmt werden, soweit sie gerichtlich festgestellt werden, auch mittels einer vom Gericht angeordneten Begutachtung im Sinne von Art. 70 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union.

Zahlung eines Betrags, den das Gericht nach eigenem Ermessen als Entschädigung für die Schäden und den Verlust der Chance feststellt und beziffert.

Sämtliche Beträge zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12. März 2020, dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, und bis zur tatsächlichen Entschädigung.

Der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Der erste Klagegrund betrifft eine Haftung der EZB aufgrund der Art. 340 Abs. 3 AEUV und 2043 des italienischen Zivilgesetzbuchs für den materiellen und immateriellen Schaden, den die Klägerin erlitten habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund werden der materielle und immaterielle Schaden und der Verlust einer Chance, die die Klägerin erlitten habe, bezeichnet und die für die Bezifferung verwendeten Grundsätze dargelegt.

3.

Der dritte Klagegrund bezieht sich auf die in der Rechtsprechung der Europäischen Union, insbesondere in den Urteilen vom 28. Oktober 2022, Vialto Consulting/Kommission, C-650/19 P, vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T-868/16, sowie vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission, T-309/10 dargestellten Grundsätze.

Es werden die Voraussetzungen veranschaulicht, die vorliegen müssten, um eine außervertragliche Haftung eines europäischen Organs gegenüber einem Unionsbürger auszulösen und geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen — wie auch vom Gutachter in der der Klage beigefügten Versicherung an Eides statt bestätigt — unter Zugrundelegung eines Vergleichs mit dem Unionsrecht, mit dem die EZB, die Organe und ihre jeweiligen Aufgaben geregelt würden, vorlägen.

Es liege ein Verstoß gegen primäres und abgeleitetes Unionsrecht und ein Befugnismissbrauch der Präsidentin der EZB vor.

Es liege ein am 12. März 2020 begangener Verstoß der EZB in Person ihrer Präsidentin gegen Art. 127 Abs. 2 AEUV („Geldpolitik“), die Art. 3, 10, 11, 12, 13, 38 der Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der EZB sowie gegen Art. 17 Nrn. 17.2 und 17.3 der mit dem Beschluss der EZB vom 19. Februar 2004 (1) erlassenen Regelung vor.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird der Vermögenschaden, den die Klägerin erlitten habe (entstandener Schaden und entgangener Gewinn), beziffert, begründet und dokumentiert.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird der Schaden durch psychisches Leid und Schädigung von Ehre, persönlicher und beruflicher Integrität beziffert, begründet und dokumentiert.

6.

Mit dem sechsten Klagegrund wird der Schaden aus dem Verlust einer Chance veranschaulicht, begründet und durch Annahmen und Wahrscheinlichkeitsrechnung nachgewiesen und seine Auszahlung aus Billigkeitsgründen begehrt.

7.

Mit dem siebten Klagegrund werden die Grundsätze der Rechtsprechung der Europäischen Union, insbesondere im Urteil des Gerichts der Europäischen Union von 12. September 2007, Rechtssache T-250/04, Combescot/Kommission, im Bereich von durch die Europäischen Organe bei Unionsbürgern verursachten Nichtvermögensschäden dargestellt.


(1)  Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. 2004, L 80, S. 33), in der durch den Beschluss BCE/2014/1 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 (ABl. 2014, L 95, S. 56) geänderten Fassung.


Top