Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62023CN0225

    Rechtssache C-225/23, Pinta: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 11. April 2023 — FR/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

    ABl. C 235 vom 3.7.2023, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 235/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 11. April 2023 — FR/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

    (Rechtssache C-225/23, Pinta (1))

    (2023/C 235/18)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Törvényszék

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: FR

    Beklagter: Nemzeti Adó-és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 54 Abs. 3 Buchst. g und Art. 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: Vertrag), die den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (im Folgenden: Vierte Richtlinie) (2) festlegen, dahin auszulegen, dass der Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie sich nicht auf steuerpflichtige Privatpersonen erstreckt, sondern nur auf Gesellschaften im Sinne des Art. 58?

    2.

    Falls dies bejaht wird: Bedeutet dies, dass aufgrund des Anwendungsbereichs der Vierten Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie, die Verpflichtungen in Bezug auf Buchführung, Ausstellung, Aufbewahrung und Offenlegung von Belegen nicht auf Privatpersonen anwendbar sind, d. h., dass nur die in ihren Anwendungsbereich fallenden Gesellschaften den darin vorgeschriebenen Verpflichtungen unterliegen, so dass sie steuerpflichtige Privatpersonen nicht treffen und ihnen auch im Steuerverwaltungsverfahren bzw. Gerichtsverfahren zur Prüfung der Einhaltung ihrer steuerlichen Pflichten nicht entgegengehalten werden können?

    3.

    Unbeschadet der vorstehenden Fragen: Steht eine Handlungsweise der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats, die darin besteht, dass sie von einer steuerpflichtigen Privatperson auf der Grundlage des Gesetzes über die Buchführung allein deshalb eine Steuerdifferenz erhebt, weil die steuerpflichtige Privatperson der Steuerverwaltung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht alle Buchführungsunterlagen von ihr zum Zeitpunkt der Steuerprüfung bereits unabhängigen bzw. gelöschten Handelsgesellschaften zur Verfügung stellen kann, um nachzuweisen, dass sie infolge ihrer früheren Position in diesen Gesellschaften bzw. aufgrund einer Vereinbarung abgehobenes bzw. auf ihr Privatkonto überwiesenes Bargeld in die Kasse der Handelsgesellschaften einzahlte, so dass die Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Privatperson das Fehlen bzw. die Mangelhaftigkeit von Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens anlastet, über die sie zum Zeitpunkt der Steuerprüfung aus objektiven Gründen nicht verfügen kann und auf deren Vorhandensein sowie Art und Weise der Ausstellung sie keinen Einfluss hatte, im Einklang mit den in den Art. 2, 31, 47, 48 und 51 der Vierten Richtlinie vorgesehenen Grundprinzipien der Rechnungslegung, mit ihrem Ziel und ihrer Funktion der Offenlegungspflicht sowie mit dem als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf ein faires Verfahren und den tragenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit?

    4.

    Sind die Erwägungsgründe sowie Art. 2, 31, 47, 48 und 51 der Vierten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Erfüllung der in diesen Artikeln aufgestellten Verpflichtungen von Rechts wegen eine Vermutung der Konformität der in den veröffentlichten Jahresabschlüssen enthaltenen Angaben mit den Grundprinzipien der Rechnungslegung, insbesondere mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit und dem Nachweisprinzip, und den darauf gestützten Rechnungslegungsunterlagen begründet?

    5.

    Steht eine Handlungsweise, die darin besteht, dass die Steuerverwaltung — ohne die an die Einhaltung der Bestimmungen der Vierten Richtlinie anknüpfende gesetzliche Vermutung zu widerlegen — die gemäß den Vorschriften der Rechnungslegung ausgestellten einzelnen Rechnungsbelege nicht für sich genommen als zuverlässigen Beweis akzeptiert, mit den Art. 2, 31, 47, 48 und 51 der Vierten Richtlinie, mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf ein faires Verfahren, mit der Rechtssicherheit sowie mit dem Grundsatz des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts im Einklang?

    6.

    Steht eine Handlungsweise, die darin besteht, dass die Steuerverwaltung die von der Gesellschaft veröffentlichten Jahresabschlüsse nicht als Kontrolldaten für die durch eine steuerpflichtige Privatperson beigefügten, förmlich korrekten Rechnungslegungsunterlagen (Kassenbelege) sowie die diese stützende Zeugenaussagen und Erklärungen akzeptiert, indem sie darauf hinweist, dass diese für sich genommen nicht ausreichten, weil der zuverlässige Beweis der Geldbewegungen, die Gegenstand des Verfahrens sind, vollständige Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft für das geprüfte Steuerjahr erforderten, mit den Art. 2, 31, 47, 48 und 51 der Vierten Richtlinie, mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang? Lässt sich aus den oben genannten Artikeln der Vierten Richtlinie ableiten, dass der Beweiswert der Gesamtheit der nach diesen Artikeln geführten Buchhaltungsunterlagen in Bezug auf den Nachweis der Kasseneinzahlungen vom Bankkonto der Gesellschaft höher ist als der Beweiswert der gemäß den Art. 48 und 51 der Vierten Richtlinie veröffentlichten Jahresabschlüsse bzw. der nach denselben Vorschriften der Rechnungslegung ausgestellten einzelnen Kassenbelege über Einnahmen?


    (1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

    (2)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. 1978., L 222, S. 11).


    Top