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Document 62023CN0187

Rechtssache C-187/23, Albausy: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lörrach (Deutschland) eingereicht am 23. März 2023 — in dem Nachlassverfahren P. M. J. T., Erblasser

ABl. C 235 vom 3.7.2023, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/11


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lörrach (Deutschland) eingereicht am 23. März 2023 — in dem Nachlassverfahren P. M. J. T., Erblasser

(Rechtssache C-187/23, Albausy (1))

(2023/C 235/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Lörrach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beteiligte: E. V. G.-T., P. T., F. T., G. T.

Vorlagefragen

a)

Ist Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a Erbrechts-VO (2) so auszulegen, dass damit auch Einwendungen gemeint sind, die im Ausstellungsverfahren des europäischen Nachlasszeugnisses selbst erhoben worden sind, und das Gericht diese nicht prüfen darf und damit nicht nur Einwendungen gemeint sind, die in einem anderen Verfahren geltend gemacht worden sind?

b)

Falls Frage a) mit ja beantwortet wird: Ist Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a Erbrechts-VO dahingehend auszulegen, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis selbst dann nicht ausgestellt werden darf, wenn Einwendungen im Verfahren über die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses erhoben worden sind, diese aber schon in dem Erbscheinsverfahren nach deutschem Recht geprüft worden sind?

c)

Falls Frage a) mit ja beantwortet wird: Ist Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a Erbrechts-VO dahingehend auszulegen, dass damit jegliche Einwendungen gemeint sind, selbst wenn diese unsubstantiiert vorgetragen worden sind und über diese Tatsache kein förmlicher Beweis zu erheben ist?

d)

Falls Frage a) mit nein beantwortet wird: In welcher Form muss das Gericht die Gründe angeben, die das Gericht zur Zurückweisung der Einwendungen und zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses bewogen haben?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Verordnung (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).


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