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Document 62022TN0165

Rechtssache T-165/22: Klage, eingereicht am 29. März 2022 — Saure/Kommission

ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 48–49 (GA)

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/64


Klage, eingereicht am 29. März 2022 — Saure/Kommission

(Rechtssache T-165/22)

(2022/C 198/92)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Hans-Wilhelm Saure (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.oPartsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2022 über die Ablehnung der vom Kläger beantragten Einsicht zu Dokumenten der Kommission, durch Erstellung von Kopien in die gesamte Kommunikation der Kommission mit der Firma AstraZeneca plc oder deren Tochterunternehmen, mit dem Bundeskanzleramt Deutschland oder dem Bundesministerium der Gesundheit betreffend die Firma Astra Zeneca plc oder deren Tochterunternehmen, jeweils ab dem 1. April 2020 und insbesondere zur Menge der von AstraZeneca plc angebotenen Covid-19 Impfstoffe und deren Lieferzeiten für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Dokumenten der Europäischen Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1). Die Ablehnung der Kommission verletze diese Bestimmung.

2.

Zweiter Klagegrund: Dem Zugangsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund aus Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht entgegen. Dieser Ausschlussgrund sei zeitlich begrenzt und gelte nur für laufende Gerichtsverfahren und Beratungen. Das in Belgien laufende Verfahren gegen AstraZeneca mit der Nr. 2021/48/C betreffe einen völlig anderen Sachverhalt und sei bereits mit dem Urteil vom 18. Juni 2021 abgeschlossen worden.

3.

Dritter Klagegrund: Dem Zugangsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht entgegen. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung der personenbezogenen Daten.

4.

Vierter Klagegrund: Dem Zugangsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund aus Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/21 nicht entgegen. Die begehrten Informationen enthielten keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 (2), da sie bekannt seien und keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vorlägen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. 2016, L 157, S. 1).


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