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Document 62022CB0495
Case C-495/22, Ministero della Giustizia (Competition for notarial posts): Order of the Court (Sixth Chamber) of 27 April 2023 (request for a preliminary ruling from the Consiglio di Stato — Italy) — Ministero della Giustizia v SP (Reference for a preliminary ruling — Articles 53 and 99 of the Rules of Procedure of the Court of Justice — Article 267 TFEU — Scope of the obligation on national courts or tribunals of last instance to make a reference for a preliminary ruling — Exceptions to that obligation — Criteria — Situations in which the correct interpretation of EU law is so obvious as to leave no scope for any reasonable doubt — Condition related to the national court or tribunal of last instance being convinced that the matter would be equally obvious to the other courts or tribunals of last instance of the Member States and to the Court of Justice)
Rechtssache C-495/22, Ministero della Giustizia [Auswahlverfahren für Notare]: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero della Giustizia/SP (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Fälle, in denen die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt – Voraussetzung, dass das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht überzeugt sein muss, dass auch für die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde)
Rechtssache C-495/22, Ministero della Giustizia [Auswahlverfahren für Notare]: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero della Giustizia/SP (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Fälle, in denen die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt – Voraussetzung, dass das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht überzeugt sein muss, dass auch für die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde)
ABl. C 223 vom 26.6.2023, pp. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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26.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero della Giustizia/SP
(Rechtssache C-495/22 (1), Ministero della Giustizia [Auswahlverfahren für Notare])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Kriterien - Fälle, in denen die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt - Voraussetzung, dass das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht überzeugt sein muss, dass auch für die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde)
(2023/C 223/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Ministero della Giustizia
Berufungsbeklagter: SP
Tenor
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union zu beurteilen.
Das einzelstaatliche Gericht muss nicht substantiiert darlegen, dass die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof die gleiche Auslegung vornehmen würden, es muss aber anhand einer Beurteilung unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu der Überzeugung gelangt sein, dass auch für diese anderen einzelstaatlichen Gerichte und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde.
(1) Eingangsdatum: 22.7.2022.