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Document 62022CB0495

Rechtssache C-495/22, Ministero della Giustizia [Auswahlverfahren für Notare]: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero della Giustizia/SP (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Fälle, in denen die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt – Voraussetzung, dass das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht überzeugt sein muss, dass auch für die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde)

ABl. C 223 vom 26.6.2023, pp. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/7


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero della Giustizia/SP

(Rechtssache C-495/22 (1), Ministero della Giustizia [Auswahlverfahren für Notare])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Kriterien - Fälle, in denen die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt - Voraussetzung, dass das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht überzeugt sein muss, dass auch für die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde)

(2023/C 223/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Ministero della Giustizia

Berufungsbeklagter: SP

Tenor

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union zu beurteilen.

Das einzelstaatliche Gericht muss nicht substantiiert darlegen, dass die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof die gleiche Auslegung vornehmen würden, es muss aber anhand einer Beurteilung unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu der Überzeugung gelangt sein, dass auch für diese anderen einzelstaatlichen Gerichte und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde.


(1)  Eingangsdatum: 22.7.2022.


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