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Document 62022CA0365

Rechtssache C-365/22, État belge [Mehrwertsteuer — Zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge)]: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Mai 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — IT/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Differenzbesteuerung – Art. 311 – Begriff „Gebrauchtgegenstände“ – Altfahrzeuge, die zum Ausschlachten verkauft werden)

ABl. C 235 vom 3.7.2023, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Mai 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — IT/État belge

(Rechtssache C-365/22 (1), État belge [Mehrwertsteuer — Zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge)])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Differenzbesteuerung - Art. 311 - Begriff „Gebrauchtgegenstände“ - Altfahrzeuge, die zum Ausschlachten verkauft werden)

(2023/C 235/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IT

Beklagter: État belge

Tenor

Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

endgültig stillgelegte Kraftfahrzeuge, die ein Unternehmen von in Art. 314 dieser Richtlinie genannten Personen erworben hat und die „zum Ausschlachten“ verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie darstellen, wenn sie zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, so dass sie in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet werden können, und zum anderen feststeht, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.


(1)  ABl. C 380 vom 3.10.2022.


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