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Document 62022CA0024

    Rechtssache C-24/22, PR Pet: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland — Niederlande) — PR Pet BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Position 9403 – Für Katzen bestimmte und aus einer Konstruktion bestehende, als „Katzenkratzbäume“ bezeichnete Waren – Aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren – Durchführungsverordnungen [EU] Nr. 1229/2013 und [EU] Nr. 350/2014)

    ABl. C 278 vom 7.8.2023, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 278/9


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland — Niederlande) — PR Pet BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven

    (Rechtssache C-24/22 (1), PR Pet)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der Waren - Kombinierte Nomenklatur - Position 9403 - Für Katzen bestimmte und aus einer Konstruktion bestehende, als „Katzenkratzbäume“ bezeichnete Waren - Aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren - Durchführungsverordnungen [EU] Nr. 1229/2013 und [EU] Nr. 350/2014)

    (2023/C 278/12)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank Noord-Holland

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: PR Pet BV

    Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven

    Tenor

    Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016

    ist dahin auszulegen, dass

    eine als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware, die aus einer je nach Modell mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion besteht und dazu bestimmt ist, Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort u. a. zum Aufenthalt, Spielen und Krallenwetzen zu bieten, nicht unter die Position 9403 der Kombinierten Nomenklatur fällt. Eine solche Ware ist in die Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, die dem Stoff entspricht, der für den Überzug der Ware überwiegend verwendet wurde; welcher dies ist, hat das vorlegende Gericht zu bestimmen. Werden diese Stoffe zu gleichen Teilen verwendet, ist die Ware von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen der in der Nummernfolge zuletzt genannten Position zuzuweisen.


    (1)  ABl. C 158 vom 11.4.2022.


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